„Sowohl die Festplattenabgabe als auch die Definition der Privatkopie verweisen in die analoge Vergangenheit“

Die Diskussion um die Festplattenabgabe: Worum geht’s und was wären Alternativen? Sylvia Köchl im Gespräch mit Dominic Huah.

Die Festplattenabgabe ist eine logische Ergänzung der Leermedienabgabe, meinen die einen: Schließlich kopiert heute niemand mehr analog und kaum mehr auf CDs oder DVDs, sondern eben auf die Festplatte. Die anderen sagen, die Festplattenabgabe stehe synonym für ein analoges Denken im Urheber_innenrecht, in dem Digitalisierung wenig mehr heißt als das Vervielfältigen mit anderen Mitteln.

Die Festplattenabgabe als logische Ergänzung der Leermedienabgabe – gibt es überhaupt gute Gründe, diese Forderung abzulehnen?

Nein und ja 🙂 Zwar mag die Festplattenabgabe weder besonders logisch noch besonders sinnig sein – im Verhältnis zwischen Einnahmen aus urheber_innenrechtlich relevanten Nutzungen und eben diesen Nutzungen ist das Ergebnis aber vermutlich durchaus adäquat. Gute Gründe dagegen oder zumindest gegen eine überhastete Einführung ohne entsprechende Begleitmaßnahmen finden sich jedoch genug. Notwendig ist da aber, denke ich, zunächst ein kurzer Blick in die Geschichte der Leermedienabgabe.

Die Leermedienabgabe ist ja Teil des Abgeltungsmodells für die Privatkopie …

Genau. Das Urheber_innenrecht, wie wir es heute in Europa kennen, basiert in der finanziellen Komponente auf dem banalen Grundsatz, dass jede Nutzung urheber_innenrechlich geschützter Werke zu bezahlen ist – ein Grundsatz, der spätestens seit dem Aufkommen massentauglicher Kopiergeräte mit dem Problem der Durchsetzung konfrontiert war. Die Lösung, die sich in vielen Ländern Europas schließlich durchsetzte, war das Schaffen einer neuen Ausnahme, die sogenannte Privatkopie. Diese wurde grundsätzlich legal, und zwar im Tausch gegen die Einführung pauschaler Abgaben, die schlicht auf den Preis der Trägermaterialien von Kopien aufgeschlagen wurden. Die Idee dahinter ist und war einfach und bestechend: Nutzungen, die nicht verhindert werden können, sollen legal möglich sein, aber bezahlt werden. Damit war natürlich eine Reihe weiterer Probleme verknüpft, allen voran die Fragen nach Verwaltung der eingehenden Gelder und deren Verteilung bzw. die Höhe der Abgaben und deren Definition. Die Wahl fiel auf die Verwertungsgesellschaften als Verwaltung, die ja ohnedies zum Zweck der kollektiven Rechtewahrnehmung existierten. Für die Verteilung wurde ein Schlüssel von 50/50 festgelegt: Die eine Hälfte wird auf jene Rechteinhaber_innen verteilt, die Einnahmen aus der Rechtewahrnehmmung via Verwertungsgesellschaft erzielen, die andere Hälfte muss sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführt werden – jede Verwertungsgesellschaft hatte also einen Fonds für Soziale und Kulturelle Einrichtungen, die sogenannten SKE-Fonds einzurichten. Die Höhe der Gelder bzw. die Auswahl der abgabenpflichtigen Trägermaterialien war allerdings von Beginn an Streitthema zwischen den beteiligten Akteur_innen, insbesondere seitens der Elektronikbranche, die ja auch heute am lautesten gegen die Erweiterung der Leermedienabgabe schreit. Für Konsument_innen fiel die Abgabe kaum ins Gewicht. Definiert wurde die Höhe nach einem – leider bis heute nicht nachvollziehbar transparent erhobenen – „Schaden“ (entgangene Einnahmen), dem analogen Zeitalter angemessen umgelegt auf die Spiel-, also Aufnahmezeit in Minuten einer Leerkassette, später auch von Rohlingen.

Welche Rolle spielen diese SKE-Fonds bei den Einkommen von Künstler_innen?

Das ist einfach: Je kleiner die Einkommen, desto relevanter die möglichen Förderungen aus den SKE-Töpfen. Unmittelbar aus den SKE-Fonds sind es zunächst die sozialen Förderungen für bereits etablierte Künstler_innen (etabliert heißt ja nicht gleich gutes Einkommen): Beiträge zu Pensionen oder auch in unvorhersehbaren Notsituationen (von Zahnarztgeschichten, kaputten Waschmaschinen bis zu Krankengeldzuschüssen und Begräbniskosten). Kulturelle Förderungen kommen daneben auch oft nicht etablierten oder gerade im Musikbereich Musiker_innen zugute, die ohne SKE-Geld immer noch kaum in der Lage wären, eine Platte zu produzieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Förderungen, die es sonst schlicht nirgends gibt. Der Preis ist allerdings einigermaßen hoch: Zum einen wird nur die Hälfte der Leermedienabgabe in diese Töpfe eingespeist, zum anderen sind die Fördervergaben oft intransparent bzw. geht auch immer einiges an dem verfügbaren Geld in Kampagnen wie Kunst hat Recht – eine mehr als deutliche inhaltliche Positionierung in der Frage, was hilft den Künstler_innen.

Zurück zur Diskussion um die Festplattenabgabe: Welche Probleme ergeben sich konkret aus der Digitalisierung?

Da ist zunächst schlicht die Frage der Kapazität: Im Urheber_innenrecht, wie wir es heute kennen, geht es immer um einzelne Nutzungen, also um jede einzelne Kopie – deswegen ja auch die ursprüngliche Berechnung der Leermedienabgabe nach (Aufnahme-)Zeit. Das ist eigentlich spätestens seit den ersten digitalen Kopiermethoden out of date: Ich kann ja z.B. viele CDs in MP3s konvertieren und anschließend auf eine CD brennen. Bei Festplatten ist ein Bezug zwischen Speicherkapazität und Anzahl der kopierten Werke gar nicht mehr herstellbar. Zudem kann bei Festplatten im Unterschied zu Rohlingen auch eindeutiger gesagt werden, dass deren Hauptzweck nicht im Speichern urheber_innenrechtlich geschützter Inhalte liegt. Ein zweites Feld der Diskussion ist das Nutzungsverhalten respektive die Definition der Nutzungen: Zum einen ist mittlerweile relativ klar, dass die Zeiten des großflächigen Speicherns eigener Archive vorbei ist – Streaming ist in Zeiten billigen Internets nicht nur komfortabler, sondern für User_innen vor allem deutlich weniger mit urheber_innenrechtlichen Konsequenzen bedroht, denn ein Stream hat nichts mehr mit einer klassischen Privatkopie zu tun. Dazu kommen dann noch Definitionsprobleme rund um Sicherheitskopien oder auch das Übertragen eines Festplatteninhalts auf eine neue … Ein drittes großes Feld ist sicherlich der massive Wachstumsmarkt mit legalen digitalen Files: In der Regel kommen hier Lizenzmodelle zum Einsatz, die bereits bestimmte Kopiermöglichkeiten mit einschließen (die also nicht noch einmal via Privatkopieregelung abzugelten sind). Es läuft schlicht darauf hinaus, dass sowohl die Festplattenabgabe als auch die Definition der Privatkopie in die analoge Vergangenheit verweisen – und das zu einem Zeitpunkt, der geradezu nach zukunftsweisenden Lösungen verlangt. Andererseits ist es derzeit einfach so, dass die Einnahmequellen aus der jetzigen Leermedienabgabe ins Bodenlose fallen werden. Die Erweiterung der Abgabe auf Festplatten oder auch noch auf weitere Speichermedien wäre also durchaus ein gangbarer Weg, zwingend verknüpft aber mit einer deutlichen Modernisierung und Erweiterung der legalen privaten Nutzungsmöglichkeiten.

Die Grünen haben die Breitbandabgabe in die Diskussion eingebracht, d.h. alle User_innen, die sich einen Breitbandinternetanschluss leisten (und das sind mittlerweile mehr als drei Viertel), bezahlen zusätzlich ein paar Euro im Monat. Das sei „die beste Möglichkeit, Urheber und Rechteinhaber zu entlohnen und Rechtssicherheit für Internet-Nutzer zu schaffen“, so der grüne Kultursprecher Wolfgang Zinggl. Ist das der Stein der Weisen? Dieser Vorschlag (im Grunde ein Modell der Kulturflatrate) bietet zwar eine Antwort auf einige der am dringendsten zu lösenden Probleme rund um das Urheber_innenrecht, birgt aber zweierlei große Probleme: Zum einen bietet die globale Rechtslage zum Thema kaum eine Möglichkeit, ein solches System ad hoc und ohne Änderungen zumindest einzelner EU-Richtlinien einzuführen, zum anderen ist weitgehend ungeklärt, wie hoch eine solche Abgabe sein müsste, um tatsächlich alles abzudecken, was hier gefordert wird. Der kulturpolitisch wichtigste Einschluss in diesem Vorschlag, die Ermöglichung von legalem Upload zu bestimmten Bedingungen und gegen pauschale Abgeltung, ist zugleich juristisch das größte Problem – und zudem der Dreh- und Angelpunkt jeder Piraterie-Debatte zum Thema. Am intensivsten kommt hier der Widerstand von der alten Kulturindustrie, die ja auch am meisten am schon sehr brüchigen, aber immer noch brachial verteidigten Monopol des Zurverfügung-Stellens verdient. Und ein aktuelles urheber_innenrechtliches Problemfeld, das von einem solchen Modell überhaupt nicht berührt wird, ist die Frage nach bestimmten künstlerischen und kulturellen Techniken, wie Remix, Sampling, Collage, Found Footage usw. usf.


Dominic Huah ist netzpolitischer Aktivist in Wien.

Sylvia Köchl ist Journalistin in Wien.

Langfassung mit weiteren Themen (u.a. Verfolgung von Rechtsbrüchen) sowie vertiefenden Links auf www.igbildendekunst.at/politik/urheberinnenrechte/debatten/2013