Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF) (2023)

Künstler_innen können vom Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) Zuschüsse zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) erhalten. Der KSVF kann außerdem Künstler_innen in Notlagen finanziell unterstützen (Unterstützungsfonds), ist Anlaufstelle für die Ruhendmeldungen der Pflichtversicherung von Künstler_innen bei der SVS und hebt Abgaben zur Finanzierung der Zuschüsse und Beihilfen ein.

Zuschuss zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Wer kann einen Zuschuss bekommen?

Fünf Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, dann gibt es einen Zuschuss aus dem Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF) zu den Sozialversicherungsbeiträgen bei der SVS:

1. SVS-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Bei der SVS muss eine Pflichtversicherung aufgrund der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit bestehen. Das bedeutet aber nicht, dass ausschließlich eine künstlerische Tätigkeit bestehen darf, auch weitere, nicht-künstlerische (selbständige und/oder unselbständige) Tätigkeiten sind parallel möglich. Gegenüber der SVS können mehrere selbständige Tätigkeiten angegeben werden. Wichtig ist, dass (auch) die künstlerische Tätigkeit bei der SVS zur Pflichtversicherung gemeldet ist.

2. Antrag der Künstler_in
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein, er ist an den KSVF zu richten. Ein Antrag auf Zuschuss kann bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend gestellt werden. Das heißt, derzeit (2023) sind Anträge für die Jahre 2019, 2020, 2021 sowie 2022 möglich – und natürlich für 2023 und weiter fortlaufend.

3. Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit
… im Sinne des KSVF-Gesetzes: Künstler_in ist, wer beispielsweise im Bereich der bildenden Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

4. Mindesteinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze)
… oder Mindesteinnahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit in der Höhe von 6.010,92 Euro (Wert 2023) – es gibt jedoch verschiedene Ausnahmeregelungen, die den Zugang zum Zuschuss erleichtern! Selbst bei Nulleinkünften oder Verlusten geht der Zuschuss einige Jahre lang nicht verloren. (Siehe: Ausnahmen bei den Mindesteinkünften aus der künstlerischen Tätigkeit)

5. Maximale Gesamteinkünfte (Obergrenze)
… in der Höhe von 32.559,15 Euro (Wert 2023). Hier zählen alle Erwerbstätigkeiten (künstlerisch und nicht-künstlerisch, selbstständig und unselbstständig) bzw. Einkunftsarten zusammen. Pro Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich dieser Betrag um 3.005,46 Euro (Wert 2023).

Alle fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Zuschuss zur SVS-Pflichtversicherung zu erhalten.

Der KSVF entscheidet per Bescheid, ob ein Zuschuss gewährt wird – doch das kann dauern. Eine Dauer von etwa einem dreiviertel Jahr ist leider keineswegs unüblich. Bei einem positiven Bescheid werden die Zuschüsse rückwirkend für den beantragten Zeitraum gewährt.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Der jährliche Zuschuss aus dem KSVF zur SVS-Pflichtversicherung beträgt seit 2018 max. 1.896 Euro, das entspricht 158 Euro pro Monat. Der Zuschuss wird nicht an die_den Künstler_in ausbezahlt, sondern direkt an die SVS überwiesen. In den Beitragsvorschreibungen der SVS ist der Zuschuss dann bereits berücksichtigt, es muss nur mehr der verbleibende Differenzbetrag bezahlt werden.

Grundsätzlich gibt es für alle Anspruchsberechtigten den maximalen Zuschussbetrag. Allerdings: Wenn die SVS-Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung im betreffenden Jahr geringer sind als insgesamt 1.896 Euro, ist der KSVF-Zuschuss entsprechend niedriger. Wenn die SVS-Pflichtversicherung nicht das ganze Jahr durchgehend besteht (etwa bei Ruhendmeldung), besteht der Anspruch auf Zuschuss nur in aliquoter Höhe. In diesem Fall beträgt der Zuschuss max. 158 Euro nur für jene Monate, in denen eine SVS-Pflichtversicherung als Künstler_in vorliegt.

Wie stelle ich einen Antrag auf Zuschuss?

Mit dem Formular „Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung“ kann der Zuschuss beim KSVF beantragt werden. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein. Im Antragsformular sind die erforderlichen Beilagen aufgezählt: Lebenslauf (mit Fokus auf die künstlerische Tätigkeit), und sofern vorhanden auch Nachweise über erhaltene Stipendien und Preise, Zeugnisse (einer) künstlerischer Ausbildung/en, Einkommensteuerbescheide (wenn der Antrag (auch) für vergangene Jahre gestellt wird) – keine Originale, alles in Kopie. Ein Portfolio zur Präsentation der künstlerischen Arbeit ist in diesem Schritt nicht nötig! (Siehe nächste Frage: Nachweis der künstlerischen Tätigkeit: Wer entscheidet? Und wie?)

Das neue Online-Formular soll die Bearbeitung von Anträgen vereinfachen und beschleunigen. Der KSVF ersucht, nicht mehr Unterlagen und Informationen einzureichen als erforderlich (siehe oben: beim Antragsformular kein Portfolio) – dies verzögert sonst die Bearbeitung.

Am Schluss des Formulars steht eine eidesstattliche Erklärung, die händisch unterzeichnet und gescannt oder elektronisch unterzeichnet werden kann. (Den Namen per Computer einzugeben stellt keine Unterschrift dar.)

Wie können Künstler_innen ansuchen, die keinen Online-Antrag stellen können?
(Nur) in begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die technischen Voraussetzungen fehlen, sendet der KSVF auf Anfrage das Formular zum Ausdrucken oder postalisch zu.

Nachweis der künstlerischen Tätigkeit: Wer entscheidet? Und wie?

Sind der Antrag und Beilagen eingereicht, dann prüft der KSVF, ob die (oben beschriebenen) Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist die künstlerische Tätigkeit auf Basis der Beilagen zum Antragsformular (Lebenslauf, ggf. Nachweise über Stipendien und Preise, ggf. Zeugnisse) nicht zweifelsfrei positiv feststellbar, dann ersucht der KSVF um weitere Unterlagen zum Nachweis der künstlerischen Tätigkeit – vorzugsweise digital (in gut gezippter und komprimierter Form; oder über einen Link zum Download).

Erst an diesem Punkt entscheidet der KSVF, ob ein Portfolio für den Nachweis der künstlerischen Tätigkeit erforderlich ist, und fordert es ggf. an. (Siehe oben: Ergänzend zum Antragsformular ist kein Portfolio nötig. Unaufgefordert eingereichte Unterlagen können die Bearbeitung verzögern.)
Wenn der KSVF zusätzliche Unterlagen benötigt, schickt er detaillierte Informationen, welche das sind und was sie enthalten sollen.

Was, wenn ich mehrere künstlerische Tätigkeiten in unterschiedlichen Sparten ausübe?
Im Antrag sind alle künstlerischen Tätigkeiten, aus denen Einkommen erzielt wird, anzugeben.
Dies hat den Vorteil, dass jede der angegebenen Tätigkeiten relevant ist für das Erreichen der Einkommens- bzw. Einnahmen-Untergrenze. Auch künstlerische Nebentätigkeiten mit Bezug zu einer der angegebenen Sparten können zum Erreichen der Untergrenze mit herangezogen werden. Es ist also wichtig, alle bezahlten künstlerischen Tätigkeiten und Bereiche aufzulisten und zu dokumentieren – auch um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.

Beispiel: Eine bildende Künstlerin erzielt Einnahmen aus Ausstellungsbeiträgen und Verkäufen von Werken. Darüber hinaus veröffentlicht sie Erzählungen und Gedichte und hat Einnahmen aus Tantiemen und Honoraren für Lesungen. Es ist daher ratsam, beim KSVF sowohl den Bereich bildende Kunst als auch den Bereich Literatur anzugeben. Nach positivem Gutachten in beiden Kunstsparten werden ihre Einkünfte aus beiden Kunstsparten zum Erreichen der Untergrenze herangezogen. (Einnahmen aus künstlerischen Tätigkeiten, über die kein positives Gutachten vorliegt, kann der KSVF zum Erreichen der Untergrenze nicht berücksichtigen.)
Die Künstlerin kann darüber hinaus ihre selbstständigen künstlerischen Nebentätigkeiten aus beiden Bereichen zum Erreichen der Untergrenze geltend machen: Bis zu 50% der dafür relevanten Einnahmen können beispielsweise aus ihren Tätigkeiten als Kunstvermittlerin in der bildenden Kunst sowie aus den von ihr abgehaltenen Workshops für kreatives Schreiben kommen. (Siehe: Ausnahmeregelungen bei den Mindesteinkünften)

Gutachten durch die Künstler_innenkommission. Und: Was tun, wenn die Kurie negativ entscheidet?
Die eingereichten Unterlagen legt der KSVF einer Künstler_innenkommission vor, um ein Gutachten einzuholen, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt und Werke der Kunst geschaffen werden.
Sollte das Gutachten der zuständigen Kurie negativ sein, so ist empfehlenswert, sich an die die Berufungskurie zu wenden: Dafür muss innerhalb der vorgegebenen Frist (üblicherweise ein Monat) ein schriftlich begründeter Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungskurie beim KSVF eingebracht werden. Die Unterlagen werden dann von anderen Sachverständigen nochmals beurteilt, auch Ergänzungen oder Überarbeitungen der eingereichten Unterlagen sind für die Vorlage bei der Berufungskurie noch möglich.
Aus der Begründung der Ablehnung lassen sich Anregungen hierzu ablesen. Es empfiehlt sich, auf die ablehnenden Argumente einzugehen und dies mit aussagekräftigen Unterlagen bzw. Werkproben zu unterstreichen.

Was gilt als künstlerische Tätigkeit?

Künstler_in im Sinne des KSVF-Gesetzes ist, wer beispielsweise im Bereich der bildenden Kunst „im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“
Maßgeblich ist die Tätigkeit in dem Zeitraum, für den ein Zuschuss beantragt wird. Die künstlerische Tätigkeit in diesem Zeitraum sollte im Antrag nachvollziehbar dokumentiert sein.
Da der Kunstbegriff frei und daher rechtlich nicht definiert ist, liegt es im Ermessen der Sachverständigen in den Kurien, die jeweilige künstlerische Tätigkeit zu beurteilen.

  • Unter anderem wird Kunst von Kunsthandwerk unterschieden – letzteres gilt nicht als künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVF-Gesetzes.
  • Bei künstlerischer Forschung oder kuratorischer Tätigkeit wird im Einzelfall entschieden.
  • Kunstvermittlung zählt nicht als künstlerische Tätigkeit gemäß KSVF-Gesetz. Sie kann jedoch, wenn sie im Zusammenhang mit dem beantragten Kunstbereich steht, als künstlerische Nebentätigkeit gelten.
  • Bei künstlerischer Arbeit im Kollektiv ist es wichtig, den eigenen künstlerischen Beitrag zu erläutern.

Was ist zu tun, wenn sich die künstlerische Praxis ändert oder erweitert?

Nicht nur Änderungen der Einkommens- oder Versicherungssituation, sondern auch Änderungen bei der künstlerischen Tätigkeit müssen dem KSVF mitgeteilt werden. Dies kann formlos oder mit einem Formular geschehen.
Die Mitteilung an den KSVF, dass die künstlerische Tätigkeit sich etwa verlagert oder um einen neuen Bereich erweitert hat, geschieht auch im eigenen Interesse. Nicht nur beim Erstantrag, sondern auch im weiteren Verlauf gilt: Der KSVF kann für die Untergrenze nur Einnahmen aus jenen künstlerischen Bereichen berücksichtigen, über die positiv entschieden wurde.

Beispiel: Eine bildende Künstlerin beginnt zusätzlich zu ihrem bisherigen Schwerpunkt auf Performance damit, elektronische Musik aufzunehmen. Anfangs spielt sie diese im Rahmen von Ausstellungseröffnungen, später beginnt sie in Clubs aufzutreten und hat auch über Streamingdienste Einnahmen aus der Musik. Sie teilt dem KSVF mit, dass sie zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als bildende Künstlerin auch als Musikerin tätig ist. Der KSVF prüft, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt; das Verfahren ist identisch mit dem bei der Entscheidung über die erste künstlerische Tätigkeit. Bei einem positiven Bescheid kann die bildende Künstlerin auch ihre Einnahmen aus der Musik zum Erreichen der Untergrenze geltend machen.

Ausnahmeregelungen bei den Mindesteinkünften aus der künstlerischen Tätigkeit

In der Vergangenheit haben Künstler_innen immer wieder den Anspruch auf Zuschuss verloren, weil sie die erforderlichen Mindesteinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht haben. Doch zwei Gesetzesnovellen (2008 und 2014) haben auf dieses Problem reagiert. Seither gibt es eine Reihe von neuen und Ausnahmeregelungen, die das Erreichen der sogenannten Untergrenze stark erleichtern:

Einnahmen statt Einkünfte
Das Erreichen der Untergrenze durch Einnahmen (statt Einkünften) aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit ist ebenfalls ausreichend (ab dem Jahr 2014).

Einkommensteuerbefreite Stipendien und Preise
… können zum Erreichen der Untergrenze berücksichtigt werden.

Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit
… können zum Erreichen der Untergrenze berücksichtigt werden, sofern aufgrund solcher Beschäftigung/en keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestand (geringfügige Beschäftigung).

Künstlerische Nebentätigkeiten
Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischen Nebentätigkeiten (in derselben künstlerischen Sparte!) können bis zu einem Betrag von 50% der Untergrenze angerechnet werden. Das bedeutet konkret für 2023 bis zu 3.005,46 Euro. Was zählt als künstlerische Nebentätigkeit? Gemeint sind laut Gesetzestext „z.B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen“ – in dem Kunstbereich, in dem ein Anspruch auf Zuschuss besteht.

Dreijähriger Durchrechnungszeitraum
Die Einnahmen aus drei hintereinander liegenden Jahren können zu gleichen Teilen für diese Jahre angerechnet werden.

Beispiel: 7.000 Euro Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit im Jahr 2020 (Untergrenze erreicht!), 2.000 Euro Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit im Jahr 2021 (Untergrenze nicht erreicht!), 15.000 Euro Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit im Jahr 2022 (Untergrenze erreicht!). Die Einnahmen aus den drei Jahren werden addiert: 7.000 Euro + 2.000 Euro + 15.000 Euro = 24.000 Euro. Geteilt durch drei = 8.000 Euro. Dieser Betrag liegt in allen drei Jahren (2020, 2021, 2022) über der jeweiligen Untergrenze. Fazit: Die Untergrenze gilt in allen drei Jahren als erreicht.

Zu beachten: Die „3-Jahres-Einheiten“ sind für jede_n Künstler_in individuell definiert, sie sind abhängig vom Jahr des erstmaligen Zuschussbezugs und allfälligen Unterbrechungen.

„Bonusjahre“
Wird die Untergrenze auch unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Regelungen nicht erreicht, so gibt es fünf „Bonusjahre“. Das heißt, in fünf Jahren, in denen die erforderlichen Mindesteinkünfte (bzw. Mindesteinnahmen) nicht vorliegen, kann der Zuschuss dennoch weiterhin bezogen werden. Sind diese fünf „Bonusjahre“ ausgeschöpft, kann der Zuschuss nicht mehr vorab für das laufende Jahr beantragt werden. Er kann aber stets rückwirkend beantragt werden sobald feststeht, dass die Zuschussvoraussetzungen wieder passen.

Zu beachten: Hat der KSVF in der Vergangenheit im Zuge von Rückforderungsverfahren auf Zuschussrückzahlungen verzichtet, so gelten die betreffenden Jahre bereits als Bonusjahre.

Gibt es zusätzliche Ausnahmeregelungen während der Pandemie?

Noch nicht. 2024 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft. Dann gelten die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 grundsätzlich als Ausnahme beim Erreichen der Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit. 

Rechtslage bis 31.12.2023
Es gelten für das Erreichen der Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit auch in Pandemiejahren dieselben Regelungen. Beihilfen aus Corona-Fonds können vom KSVF nicht als künstlerische Einkünfte bzw. Einnahmen berücksichtigt werden. Die Ausnahmeregelung, wonach steuerbefreite Stipendien oder Preise zum Erreichen der Mindesteinnahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit angerechnet werden können, ist für Beihilfen aus Corona-Fonds nicht anwendbar. 

Rechtslage ab 1.1.2024
Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 entfällt die Anspruchsvoraussetzung, Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit erreichen zu müssen. (Mehr Info: Drei Pandemiejahre als Ausnahme bei Mindesteinkünften für einen KSVF-Zuschuss)

Wie prüft der KSVF die Einkommensgrenzen?

Beim Antrag
Im Antragsformular werden Angaben zu Gewinn und Einnahmen in dem Jahr/den Jahren abgefragt, für die der Zuschuss beantragt wird. Insbesondere für vergangene Jahre müssen diese Beträge mit jenen übereinstimmen, die dem Finanzamt in der Einkommensteuer mitgeteilt wurden (Ergebnisse der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Auch wenn keine Einkommensteuererklärung erforderlich ist, sind die Einnahmen und Ausgaben für den KSVF zu dokumentieren.

  • Wird der Zuschuss rückwirkend für vergangene Kalenderjahre beantragt, sollen dem Antrag die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre (falls vorhanden) beigefügt werden.
  • Liegen diese Unterlagen (noch) nicht vor und/oder wird der Zuschuss für das laufende Jahr beantragt, so ist eine plausible Schätzung (Prognose) anzugeben.

Zu beachten: Änderungen müssen dem KSVF mitgeteilt werden.

Rückwirkende Überprüfung
Der KSVF überprüft regelmäßig stichprobenartig nach dem Zufallsprinzip, ob die Zuschussvoraussetzungen noch bestehen, z.B. die Einhaltung der Mindest- und Höchstgrenzen für den Bezug des Zuschusses. Überprüft wird außerdem bei Anhaltspunkten, dass Grenzen möglicherweise nicht eingehalten wurden oder andere Zuschussvoraussetzungen nicht mehr bestehen.
Anders als beim Finanzamt ist im KSVF-Gesetz keine Verjährungsfrist festgelegt, daher kann rückwirkend bis zum Beginn des Zuschuss-Bezugs geprüft werden. Es empfiehlt sich, die Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben für die gesamte Zeit aufzuheben.

Was geschieht beim Unterschreiten der Mindestgrenze?

Beim Unterschreiten der Mindestgrenze gibt es mehrere Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, dass Künstler_innen den Zuschuss nicht verlieren, wenn in einem oder sogar in mehreren Jahren der Gewinn nicht ausreicht (siehe oben: Ausnahmeregelungen). Diese werden auch bei einer Überprüfung durch den KSVF herangezogen.

Was geschieht beim Überschreiten der Höchstgrenze?

Sollte das Einkommen (Summe der Gesamteinkünfte) in einem Jahr die Höchstgrenze (ggf. erhöht pro Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht) für den Bezug des KSVF-Zuschusses überschreiten, kommt es zu einer Rückforderung des Zuschusses durch den KSVF. Anders als beim Unterschreiten der Untergrenze gibt es in diesem Fall keine Ausnahmeregelungen. Jedoch sind Stundung oder Ratenzahlung möglich.
Künstler_innen müssen nicht den gesamten Zuschuss zurückzahlen, sondern nur jenen Betrag, um den die Einkommensgrenzen über- bzw. unterschritten wurden (Einschleifregelung).

Wichtig: Wenn eine Rückforderung für eine_n Künstler_in unter „Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre“ kann der KSVF ganz oder teilweise auf die Rückzahlung verzichten.

Was geschieht, wenn die „Bonusjahre“ ausgeschöpft sind?

In fünf Jahren, in denen die erforderlichen Mindesteinkünfte (bzw. Mindesteinnahmen) – auch unter Berücksichtigung der anderen Ausnahmeregelungen – nicht vorliegen, kann der Zuschuss dennoch weiterhin bezogen werden. Sind diese fünf „Bonusjahre“ ausgeschöpft, kann der Zuschuss nicht mehr vorab für das laufende Jahr bezogen werden. Er kann aber stets rückwirkend beantragt werden sobald feststeht, dass die Zuschussvoraussetzungen wieder passen.

Info und Werte aus Vorjahren

Der Zuschuss kann für das aktuelle Jahr und für bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet: Bis 31.12.2023 ist es möglich, den Zuschuss noch rückwirkend bis 2019 zu beantragen. Die Werte aus vergangenen Jahren:

Mindesteinkünfte bzw. -einnahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze)
2022: 5.830,20 Euro
2021: 5.710,32 Euro
2020: 5.527,92 Euro
2019: 5.361,72 Euro

Maximale Summe der Gesamteinkünfte (Obergrenze)
2022: 31.580,25 Euro (+2.915,10 Euro*)
2021: 30.930,90 Euro (+2.855,16 Euro*)
2020: 29.942,90 (+2.763,96 Euro*)
2019: 29.042,65 (+2.658,36 Euro*)
* pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird

Infoblätter vergangener Jahre
2023: KSVF – Infoblatt 2023 – IG Bildende Kunst
2022: KSVF – Infoblatt 2022 – IG Bildende Kunst
2021: KSVF – Infoblatt 2021 – IG Bildende Kunst 
2020: KSVF – Infoblatt 2020 – IG Bildende Kunst

Unterstützung in Notfällen und Ruhendmeldung

Unterstützungsfonds: Beihilfen in Notfällen

Der KSVF kann seit 2015 auch Beihilfen zur Unterstützung in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen vergeben. Hierfür stehen jährlich bis zu 500.000 Euro zur Verfügung. Vorgesehen sind Einmalzahlungen oder in besonderen Fällen auch wiederkehrende Geldleistungen für max. zwölf Monate. Pro Ansuchen können jedenfalls höchstens 5.000 Euro gewährt werden. Treten bei eine_r Künstler_in Notfälle unterschiedlicher Kategorien zur gleichen Zeit auf, können diese auch gleichzeitig geltend gemacht und pro Notfall bis zu 5.000 Euro beantragt werden. Innerhalb von fünf Jahren werden maximal insgesamt 12.500 Euro pro Person ausgezahlt. (In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.) Anträge können Künstler_innen mit Hauptwohnsitz in Österreich (seit mind. sechs Monaten!) stellen. Die Grundlagen für die Vergabe von Beihilfen sind in Richtlinien festgelegt. Ein vierköpfiger Beirat beurteilt, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Beihilfe vorliegen. In der Regel tagt der Beirat monatlich. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Insbesondere für folgenden Zwecke kann der Unterstützungsfonds Beihilfen an Künstler_innen in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gewähren:

  • zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
  • Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
  • zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
  • für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.

Rekordinflation und massiv steigende Energiekosten sind in der beispielhaften Aufzählung berücksichtigungswürdiger Notfälle kein Thema. Allein eine Kostensteigerung bei Ausgaben für den Lebensunterhalt, die zu einer Notlage führt, ist als Beihilfenzweck nicht von den Richtlinien abgedeckt. Aber Rekordinflation und massiv steigende Energiekosten als ein unvorhersehbares Ereignis? Ein unvorhersehbares Ereignis, das letztlich auch Einnahmenausfälle zur Folge hat? Kommen jedenfalls weitere Faktoren hinzu, kann mitunter der Unterstützungsfonds tätig werden. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung.

Wichtig: Ein Zuschuss aus dem KSVF zu den Sozialversicherungsbeiträgen ist keine Voraussetzung, um einen Antrag an den Unterstützungsfonds zu stellen! Auch eine Pflichtversicherung als Künstlerin ist nicht Voraussetzung. Sowohl selbstständig als auch unselbstständig erwerbstätige Künstler_innen können sich an den Unterstützungsfonds im KSVF wenden.

Covid-19-Fonds: Abfederung von Einnahmenausfällen - FRISTEN ABGELAUFEN -

Der Covid-19-Fonds im Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF) richtet sich an Künstler_innen und Kulturvermittler_innen und soll Einnahmenausfälle in Folge der Pandemie abfedern.

Ruhendmeldung der Pflichtversicherung

Über einen Antrag an den  KSVF kann die künstlerische Tätigkeit vorübergehend ruhend gemeldet werden (Formular: Ruhendmeldung). Die Folge ist ein vorübergehendes Ruhen der Pflichtversicherung (für die künstlerische Tätigkeit) bei der SVS. Das ist insbesondere nötig, um gegenüber dem AMS als „arbeitslos“ zu gelten oder den Familienzeitbonus beziehen zu können. Ist der Beweggrund für eine Ruhendmeldung eine vermeintliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen, geht die Rechnung kaum auf, schon gar nicht für Künstler_innen, die einen Zuschuss aus dem KSVF beziehen. (Siehe: Was kann ich tun, wenn ich bei der SVS zur Pflichtversicherung angemeldet bin, aber die Versicherungsrenze doch nicht überschreite? Antwort: Unterschreitungserkläung!) Bei Fragen empfehlen wir ein Beratungsgespräch!

Der KSVF nimmt Ruhendmeldungen von Künster_innen entgegen und übermittelt sie an die SVS. Eine Ruhendmeldung wird immer erst mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, kann jedoch jederzeit beendet werden (Formular: Wiederaufnahme der Tätigkeit). Eine Ruhendmeldung ist nicht rückwirkend möglich!

Wichtig: Bei einer Ruhendmeldung muss die Tätigkeit im betreffenden Zeitraum tatsächlich eingestellt werden (d.h. keine Arbeit an Projekten, keine Einnahmen – auch nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze!). Ein KSVF-Zuschuss ist nur für jene Monate möglich, in denen eine SVS-Pflichtversicherung als Künstler_in vorliegt.

Ruhendmeldung, um als „arbeitslos“ zu gelten
Dass keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, ist eine Voraussetzung, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen zu können.

Beispiel: Die künstlerische Tätigkeit wird mit 29.5.2023 vorübergehend eingestellt, das Ruhen wird beim KSVF am 15.6.2023 gemeldet: Das Ruhen wird mit 30.6.2023 wirksam, die Ausnahme von der GSVG-Versicherung beginnt mit 1.7.2023.

Ruhendmeldung, um den Familienzeitbonus beziehen zu können
Um den Familienzeitbonus beziehen zu können, muss der zweite Elternteil die Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen unterbrechen. Der KSVF nimmt Ruhendmeldungen von Künster_innen entgegen und übermittelt sie an die SVS. Die SVS berücksichtigt die Unterbrechung der Tätigkeit zum für den Familienzeitbonus beantragten Datum, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung wird jedoch erst mit Ablauf des Kalendermonats wirksam. (Siehe auch: Infomaterial Sozialversicherung: Welche Leistungen gibt es für (werdende) Eltern?)

Beispiel: Geburt des Kindes am 4.9.2023, Unterbrechung der künstlerischen Tätigkeit ab 6.9.2023, Meldung des Ruhens beim KSVF am 8.9.2023: Der Familienzeitbonus kann von 8.9.2023 bis 7.10.2023 bezogen werden. Das Ruhen (der Pflichtversicherung) wird am 30.9.2023 wirksam, die Ausnahme von der GSVG-Versicherung beginnt mit 1.10.2023 und endet am 7.10.2023.

Wichtig: Von Künstler_innen, die einen Zuschuss aus dem Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) beziehen oder jemals bezogen haben, verlangt die SVS eine Ruhendmeldung beim KSVF. Alle anderen Künstler_innen können die Unterbrechung ihrer Tätigkeit direkt bei der SVS melden (Unterbrechungsmeldung). (Siehe: Infomaterial Sozialversicherung: Welche Leistungen gibt es für (werdende) Eltern?)

Die wichtigsten Adressen auf einen Blick

KSVF – Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds
1010 Wien, Goethegasse 1 / Stiege 2 / 4. Stock, Tel.: 01/5867185, Email: office@ksvf.at, Web: www.ksvf.at

SVS – Sozialversicherung der Selbständigen  
Landesstellen gibt es in allen Bundesländern
Tel.: 050 808 808, Web: www.svs.at

IG Bildende Kunst: Auskunft und Beratung für Künstler_innen

Informationen verfasst und aktualisiert von Jannik Franzen.
Danke an den KSVF für die Überprüfung des Textes sowie an die SVS für die Überprüfung des Abschnitts zur Ruhendmeldung beim Familienzeitbonus.