Steuern
für bildende Künstler:innen in Österreich (2026)
Die nachfolgenden Fragen und Antworten (FAQ) sind als erster Einstieg in das Thema Steuern für bildende Künstler:innen gedacht. Für individuelle und tiefergehende Informationen empfehlen wir, eine:n Steuerberater:in zu Rate zu ziehen.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir die Richtigkeit in individuellen Fällen nicht gewährleisten können.
Grundsätzlich wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen* – ab der Geburt und bis zum Tod –, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz in Österreich haben all jene Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie offensichtlich längerfristig als solche nutzen bzw. nutzen werden. Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, jedoch den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein und zumindest wiederkehrend benützt werden (über Urlaub, Geschäftsreise, Besuch etc. hinaus). Auf jeden Fall tritt nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Staatsbürger:innenschaft ist dabei nicht entscheidend.
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (das sog. Welteinkommen). Dies bedeutet, dass alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden.
Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen*, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Beschränkt Steuerpflichtige werden nur mit ihrem österreichischen Einkommen (aus österreichischen Quellen) in Österreich besteuert. Einkünfte aus anderen Staaten bleiben in der Regel unberücksichtigt.
* Jeder Mensch gilt als „natürliche Person“ und ist Träger:in von Rechten und Pflichten.
Im Gegensatz dazu entsteht eine juristische Person durch einen Rechtsakt (z.B. ein Verein – durch Eintragung ins Vereinsregister).
Bildende Künstler:innen erzielen als Einzelunternehmer:innen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Innerhalb der selbständigen Arbeit fallen sie in die Kategorie der Einkünfte aus „freiberuflicher Tätigkeit“. Für die Ausübung künstlerischer Tätigkeit ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. In der Sozialversicherung gelten selbsttsändige Künstler:innen als Neue Selbständige.
Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, hat dies innerhalb eines Monats – ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit – dem zuständigen Finanzamt in Österreich mitzuteilen. Wer bisher eine Arbeitnehmer:innenveranlagung (umgangssprachlich auch Lohnsteuerausgleich genannt) durchgeführt hat, kann eine Änderungsmeldung über FinanzOnline (Erklärungswechsel) abgeben. Andernfalls ist die Eröffnungsmeldung mit Hilfe des Fragebogens (Verf24) möglich. Nach erfolgreicher Anmeldung teilt das Finanzamt eine Steuernummer zu.
Es ist zu empfehlen, die Angaben über zukünftige Jahresumsätze bzw. Jahresgewinne möglichst realistisch vorzunehmen. Zu niedrige Schätzungen können zu hohen Steuernachforderungen führen, die unter Umständen zu einem Zeitpunkt anfallen, wenn das erwirtschaftete Einkommen bereits ausgegeben ist. Eine zu hohe Gewinneinschätzung führt gegebenenfalls dazu, Steuern für ein Einkommen vorauszahlen, das möglicherweise nie erwirtschaftet wird. Diese Belastung der Zahlungsfähigkeit kann im schlimmsten Fall auch nicht mehr kurzfristig behoben werden, da zu hohe Vorauszahlungen im Regelfall erst auf Basis der Einkommensteuererklärung im Folgejahr rückerstattet werden.
Unter Einnahmen ist ein Zufluss in Form von Geld oder Sachwerten zu verstehen. Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit stehen, werden als Betriebseinnahmen bezeichnet. Komplementärbegriff: Ausgaben.
Als Einkünfte wird jener Betrag bezeichnet, der verbleibt, wenn von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen werden. Einkünfte können positiv („Gewinn“) oder negativ („Verlust“) sein. Es lassen sich sieben verschiedene Einkunftsarten (verlinken mit den Einkunftsarten) unterscheiden.
Das Einkommen setzt sich aus der Summe der einzelnen Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zusammen.
Das Einkommen setzt sich aus der Summe der folgenden Einkünfte zusammen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit: Das ist der Gewinn/Verlust aus den freiberuflichen Tätigkeiten. Auch nicht-künstlerische Einnahmen können darunterfallen. Den Gewinn/Verlust berechnet sich in der Regel anhand der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Das ist der Gewinn aus gewerblichen Tätigkeiten. Künstlerische Tätigkeiten fallen hier in der Regel nicht hinein. Für Gewerbebetriebe erfolgt die Meldung an die Sozialversicherung automatisch mit dem Lösen eines Gewerbescheins. Ein Graubereich ist hier zum Beispiel die Fotografie. Künstlerische Fotografie fällt unter den Punkt Einkommen aus selbstständiger Arbeit. Wer nach der Gewerbeordnung „Berufsfotograf:in“ ist (z. B. Fotografie von Hochzeiten und Veranstaltungen), betreibt hingegen ein freies Gewerbe und fällt in die entsprechende Kategorie.*
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Eine nichtselbstständige Arbeit liegt vor, wenn Steuerpflichtige in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag) stehen und u.a. gegenüber ihren Arbeitgeber:innen weisungsgebunden sind. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen der Lohnsteuer. Diese wird bereits von Arbeitgeber:innen einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Nichtselbstständig Tätige schulden Zeit und kein Werk.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: Das sind z.B. Zinsen von Sparbüchern oder Wertpapieren. Diese Erträge sind in der Regel durch österreichische Banken mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert. Das bedeutet, die Kapitalertragsteuer wird von der Bank in Abzug gebracht, und die entsprechenden Einkünfte werden nicht in die Steuerklärung aufgenommen.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Darunter fallen z.B. Einkünfte aus der Vermietung von Eigentumswohnungen.
- Sonstige Einkünfte: Das sind z.B. Funktionsgebühren oder Aufwandsentschädigungen, etwa für die Tätigkeit im Vorstand bzw. als Leitungsorgan. Auch Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen fallen darunter.
Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige (das sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) insbesondere in folgenden Fällen:
- Aufforderung durch das Finanzamt
- Das Einkommen in einem Kalenderjahr übersteigt 13.539 Euro (13.308 Euro 2025)und stammt ausschließlich aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften.
- Neben einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit werden auch andere Einkünfte (z.B. aus selbständiger Arbeit) von insgesamt mehr als 730 Euro im Kalenderjahr erzielt, und das Gesamteinkommen ist höher als 14.769 Euro (14.517 Euro 2025).
- Es werden gleichzeitig zwei oder mehrere nichtselbständige Tätigkeiten nebeneinander (mehrere Arbeitgeber:innen) ausgeübt und das Jahreseinkommen übersteigt 14.769 Euro (14.517 Euro 2025).
- Sind in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung dann abgeben, wenn Ihr Einkommen im Jahr 2025 mehr als 13.308 Euro (2024: 12.816 Euro; 2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) beträgt (§ 42 Abs 1 Z 3 EStG).
- Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen im Jahr 2025 14.517 Euro (2024: 13.981 Euro; 2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro), sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen!
- Wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen im Jahr 2025 mehr als 14.517 Euro (2024: 13.981 Euro; 2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt, besteht ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe.
Die Höhe der Einkommensteuer in Österreich wird auf Basis der Angaben in der Einkommensteuererklärung ermittelt. Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben (wie z. B. Spenden, Kirchenbeitrag, Pensionsversicherungen, Steuerberatungskosten etc.) und außergewöhnlichen Belastungen (wie z.B. Zahnersatz, Psychotherapie etc.) (siehe § 2 Abs 2 EStG).
Das so ermittelte Einkommen bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer.
| Einkommen in EUR (Tarifstufen) | Grenzsteuersatz 2026 | Steuerbetrag (höchstens) pro Kategorie in EUR | Steuerbetrag aufsummiert in EUR |
| 0 – 13.539 | 0% | 0,00 | 0,00 |
| 13.539 – 21.992 | 20% | 1.690,60 | 1.690,60 |
| 21.992 – 36.458 | 30% | 4.339,80 | 6.030,40 |
| 36.458 – 70.365 | 40% | 13.562,80 | 19.593,20 |
| 70.365 – 104.859 | 48% | 16.557,12 | 36.150,32 |
| 104.859 – 1 Mio. | 50% | 447.570,50 | 483.720,82 |
| über 1 Mio. | 55% * | unbegrenzt | unbegrenzt |
* Der Steuersatz von 55 % für Einkommensteile über 1.000.000 € ist bis zum Jahr 2029 befristet.
Von dieser berechneten „Tarifsteuer“ werden anschließend einige Absetzbeträge (wie Pensionist:innenabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) automatisch abgezogen. Andere hingegen, wie der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener:innenabsetzbetrag, der Alleinerzieher:innenabsetzbetrag, der Mehrkindzuschlag etc. müssen gesondert beantragt werden.
Während die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, reduzieren die verschieden Absetzbeträge die Steuerlast selbst.
Die Einkommensteuererklärung ist bis spätestens 30. April des Folgejahres in Papierform bzw. bis spätestens 30. Juni des Folgejahres in elektronischer Form (über FinanzOnline) beim zuständigen Finanzamt Österreich einzureichen. Im Einzelfall können auf begründeten Antrag diese Fristen über FinanzOnline (Weitere Services/Anträge/Fristverlängerung) verlängert werden. Eine Vertretung durch eine:n Steuerberater:in verlängert in der Regel diese Fristen.
Die Einkommensteuer ist die „Lohnsteuer“ der Selbständigen. Als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person wird das gesamte im In- und Ausland erwirtschaftete Einkommen (das sogenannte Welteinkommen) herangezogen. Der Steuersatz liegt zwischen 0% und 55%. Liegen die Gesamteinnahmen ausschließlich aus selbständiger Tätigkeit unter 13.539 Euro, ist eine Person komplett von der Steuerpflicht befreit.
Wenn neben der selbstständigen Tätigkeit im selben Kalenderjahr (selbst wenn nur für einen Tag) auch eine Teilzeit- oder geringfügige Anstellung besteht, beträgt die Einkommensgrenze 14.769 Euro. Diese Einkommensgrenze bezieht sich jedoch auf die gesamten Einkünfte (alle sieben Einkunftsarten) und bildet die Basis für die Einkommensteuerberechnung.
Die Lohnsteuer fällt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an und wird von der:dem Arbeitgeber:in einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Arbeitnehmer:innenveranlagung (sog. Lohnsteuerausgleich) ist freiwillig.
Die Einkommensteuer fällt für Einkünfte aus selbständiger Arbeit an. In diesem Fall ist der Gewinn (Differenz von Betriebseinnahmen und -ausgaben) steuerpflichtig. Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Das heißt, Einkommensteuerpflichtige haben eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auf deren Grundlage die Einkommensteuer vom Finanzamt ermittelt und mittels Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben wird.
Auf Basis des letztveranlagten Einkommensteuerbescheids wird die Vorauszahlung für das laufende Jahr ermittelt und vorgeschrieben.
Betriebseinnahmen müssen als Geld oder als Sachleistung immer eine Einnahme darstellen, welche im direkten Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht.
Beispiele dafür sind u.a.: Erlöse aus Kunstverkäufen, Erlöse aus Dienstleistungen und Werkleistungen, Erlöse aus Vermietung, erhaltene Anzahlungen etc.
Betriebsausgaben sind jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den laufenden Betrieb im Unternehmen veranlasst sind. Das bedeutet, diese müssen ebenso im direkten Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, damit sie steuerrechtlich anerkannt werden können.
Beispiele dafür sind u.a.: Materialkosten, Miete für Büro und/oder Atelier, Energiekosten, Pflichtbeiträge zur SV, Anschaffung eines Computers, Steuerberatungskosten, Reisekosten etc.
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist ein vereinfachtes System der Gewinnermittlung, bei dem
nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben (siehe oben) erfasst werden, die im Kalenderjahr tatsächlich entweder bar oder über Bankkonten zu- und abgeflossen sind. Der Gewinn oder Verlust wird am Jahresende aus der Differenz zwischen der Summe aller Betriebseinnahmen und der Summe aller Betriebsausgaben ermittelt.
Die Einnahmen-Ausgaben Rechnung (EAR) erfasst die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben nach dem sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass die Einnahmen und Ausgaben zu dem Zeitpunkt zu erfassen sind, zu dem sie entweder in bar oder über Bankkonten zu- oder abgeflossen sind. Die Eintragungen (Einnahmen oder Ausgaben) müssen vollständig und zeitnah erstellt werden und in zeitlich chronologischer Ordnung aufgezeichnet werden. Für jede Eintragung muss darüber hinaus ein dazugehörender Beleg vorliegen.
Neben der chronologischen Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben müssen Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen noch folgende Aufzeichnungen führen: Wareneingangsbuch, Anlagenverzeichnis, Lohnkonten (wenn Dienstnehmer:innen beschäftigt werden) sowie eine Registrierkasse. Eine solche ist zu führen, wenn der Jahresumsatz höher als 15.000 Euro ist und gleichzeitig die jährlichen Barumsätze 7.500 Euro überschreiten.
Ausnahme: Kalte-Hände-Regelung
Für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist es nicht verpflichtend, ein Buchhaltungsprogramm zu verwenden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Excel-Tabellen keine Grundaufzeichnungen im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) sind, weil sie jederzeit nachträglich veränderbar sind und nicht überprüft werden kann, ob Änderungen vorgenommen wurden oder nicht. Wir schlagen vor, die Buchhaltung monatlich zu machen und die Excel-Datei danach als PDF-Datei zu exportieren.
Die Aufbewahrungsfrist für die erfassten Daten und die dazugehörigen Belege beträgt in der Regel sieben Jahre ab Ablauf eines Kalenderjahres.
In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben nach dem sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzip erfasst. Entscheidend ist das Datum des Zahlungsflusses und nicht das Rechnungsdatum.
Beispiel:
Leistungsdatum: 30.11.2025
Rechnungsdatum: 15.12.2025
Zahlungsdatum: 15.02.2026
Zu welchem Buchungsjahr eine Einnahme oder Ausgabe gehört, wird durch das Zahlungsdatum und nicht durch das Rechnungsdatum festgelegt. Der 15.02.2026 ist also hier das für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung relevante Datum.
Die Aufbewahrungspflicht muss in Österreich von jedem Unternehmen, von jeder Organisation und auch von Privatpersonen (unabhängig von der Abgabe von Steuererklärungen und Selbständigkeitsmeldungen) eingehalten werden. Vom Grundsatz her unterliegen alle Aufzeichnungen und Bücher und die dazugehörigen Belege, aber auch alle damit in Verbindung stehenden Geschäftspapiere und Unterlagen dieser 7-Jahres Frist. Die sieben Jahre werden mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Belege und Unterlegen beziehen, gerechnet.
- Beispiel: So muss eine mit 3. April 2018 datierte Rechnung bis zum 31. Dezember 2025 aufbewahrt werden. Erst ab dem 1. Jänner 2026 dürfen diese das Jahr 2018 betreffenden Buchhaltungsunterlagen samt den zugehörigen Belegen ausgeschieden werden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Sonderbestimmungen, wie z.B.
- Erstellte Dienstzeugnisse: 30 Jahre
- Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz: 22 Jahre
- Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für den One-Stopp-Shop (OSS) in Anspruch genommen wird: 10 Jahre
- Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss aus dem Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) erfüllt wurden: unbefristet!
Anders als beim Finanzamt ist im Künstler:innensozialversicherungsfonds-Gesetz keine Verjährungsfrist festgelegt, daher kann rückwirkend bis zum Beginn des Zuschuss-Bezugs geprüft werden. Es empfiehlt sich, die Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben für die gesamte Zeit aufzuheben. - Wir empfehlen auch, die Aufbewahrungsfristen im Zusammenhang mit öffentlichen Förderungen (Kunst- und Kulturförderung) je nach Fördervereinbarung gesondert zu beachten!
Aufbewahrungsfristen im Zusammenhang mit COVID-19-Unterstützungen:
- Investitionsprämie: 10 Jahre
- Kurzarbeitsbeihilfe: 10 Jahre
- Härtefallfonds: 7 Jahre (Phase 1: 10 Jahre)
- Fixkostenzuschuss I: 7 Jahre
- Ausfallbonus I, II ; III: 7 Jahre
- Verlustersatz: 7 Jahre
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro (inkl. USt.) nicht übersteigt, werden Kleinbetragsrechnungen genannt und müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der künstlerischen Leistungserbringer:in (also der Künstler:in), die die Leistung erbringt
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Kunstwerks oder der erbrachten künstlerischen Leistung, z. B. „Aquarell, 50 x 70 cm“ oder „Performance, Dauer: 2 Stunden“
- Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die künstlerische Leistung erstreckt, z. B. „Ausstellung vom 1. bis 25. März 2026“
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (bei Kleinunternehmer:innen nur Entgelt)
- Steuersatz (hinfällig bei Kleinunternehmer:innen)
- Kleinunternehmer:innen-Hinweis (nur bei Kleinunternehmer:innen)
- Ausstellungsdatum der Rechnung, also das Datum, an dem die Rechnung erstellt wurde
Der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
Achtung: Die Vereinfachungsbestimmungen für Rechnungen bis zu 400 Euro gelten nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen.
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 Euro (inkl. USt.) übersteigt, müssen – um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen – folgende Merkmale aufweisen:
- Name und Anschrift der liefernden oder leistenden Unternehmer:in
- Name und Anschrift der Leistungsempfänger:in (Käufer:in)
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt und der anzuwendende Steuersatz in einer Summe (bei Kleinunternehmer:innnen nur Entgelt – jedoch Hinweis auf die Steuerbefreiung)
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum (wenn dieses gleich ist mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, genügt der Vermerk “Rechnungsdatum ist gleich Liefer- bzw. Leistungsdatum“)
- fortlaufende Nummer
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) der Aussteller:in der Rechnung
- UID-Nummer der Leistungsempfänger:in (nur bei einer Rechnungssumme über 10.000 Euro inkl. USt.)
Der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des
Umsatzes nachzukommen.
Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag zusätzlich in Euro anzugeben.
Tipp: Weitere Rechnungsbestandteile wie Bankverbindung oder Liefer- und Zahlungsvereinbarungen sind zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber üblich, hilfreich und wichtig.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz UID-Nummer genannt) dient der eindeutigen Kennzeichnung von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union für umsatzsteuerliche Zwecke. Sie ist insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen von Bedeutung.
Kleinunternehmerregelung und UID-Nummer:
Kleinunternehmer:innen, deren Jahresumsatz 55.000 Euro nicht überschreitet, und die ihre Lieferungen oder sonstige Leistungen ausschließlich im Inland erbringen, müssen keine UID-Nummer auf der Rechnung an führen.
Für den Innergemeinschaftliche Erwerb (Einkauf in anderen EU-Mitgliedstaaten) jedoch benötigen auch Kleinunternehmer:innen eine UID-Nummer.
Unternehmer:innen, die Umsatzsteuer abführen bzw. Vorsteuer geltend machen, benötigen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das betrifft alle Unternehmer:innen, die einen Jahresumsatz von mehr als 55.000 Euro haben. Die UID-Nummer ermöglicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit (nicht für Privatzwecke) umsatzsteuerfreie Einkäufe im EU-Ausland.
Beantragung der UID-Nummer:
Die UID-Nummer vergibt das Finanzamt entweder gemeinsam mit der Steuernummer oder kann über einen eigenen Antrag angefordert werden. Mit einer gültigen UID-Nummer (für Österreich ATU + 8 weitere Stellen) sind Unternehmer:innen mit Name, Adresse und Umsatzsteuer-Abgabenkonto in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung registriert.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Rechnungsempfänger:innen
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro (inkl. USt.) übersteigt, ist zusätzlich die UID-Nummer der Käufer:in bzw. Kund:in anzuführen. Ausländische UID-Nummern sind ebenso anzugeben.
Haben Kund:innen keine UID-Nummer (z.B. Kleinunternehmer:innen), genügt der Hinweis: „Keine UID angegeben.“
Die Richtigkeit der UID-Nummer muss nicht geprüft werden. Trotzdem ist zu empfehlen, zumindest bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Überprüfung mittels des UID-Bestätigungsverfahrens (FinanzOnline) vorzunehmen.
Kleinunternehmer:innen sind freischaffende Künstler:innen, deren Jahresumsatz (Einnahmen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten) 55.000 Euro nicht überschreitet. Bis zum 31. Dezember 2024 lag die Umsatzgrenze bei 35.000 Euro.
Bei einer Überschreitung der Umsatzgrenze um bis zu 10 % (also maximal 60.500 Euro) bleibt die Steuerbefreiung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, entfällt die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung. Die Steuerpflicht tritt aber nur für den über der Grenze liegenden Betrag sowie für alle nachfolgenden Umsätze ein. Die bisherige Rückwirkung für das gesamte laufende Jahr entfällt ab dem Jahr 2025.
Kleinunternehmer:innen müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und brauchen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht ihnen andererseits auch kein Vorsteuerabzug zu.
Diese unechte Steuerbefreiung erspart allen Kleinunternehmer_innen die regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die jährliche Umsatzsteuerjahreserklärung.
Unter gewissen Umständen kann sich die „Kleinunternehmer:innenregelung“ als geschäftlich vorteilhaft erweisen, weil die Leistungen dadurch billiger angeboten werden können (der Gesamtpreis enthält keine USt).
Auf sämtlichen Ausgangsrechnungen von Kleinunternehmer:innen muss der Hinweis zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht angeführt werden: „Gemäß. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Option zur Umsatzsteuerpflicht
Es besteht die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen zu verzichten. In diesem Fall wird auf den Nettopreis gegenüber Kund:innen die Umsatzsteuer aufgeschlagen und eineinhalb Monate später an das Finanzamt abgeführt. In der Folge kann sich die freischaffende Künstler:in die an die Lieferant:in bezahlte Umsatzsteuer (die „Vorsteuer“) vom Finanzamt rückerstatten lassen.
Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist dem Finanzamt schriftlich zu erklären (Formular U12 auf der Homepage des BMF).
Die Verzichtserklärung bindet Kleinunternehmer:innen für fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung. Möchten Kleinunternehmer:innen nach Ablauf dieser Frist wieder auf die Umsatzsteuerbefreiung übergehen, so müssen sie die Verzichtserklärung ausdrücklich widerrufen. Der Widerruf ist nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an möglich und muss bis spätestens 31. Jänner dieses Kalenderjahres eingebracht werden. Ansonsten gilt der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung auch nach Ablauf der fünf Jahre weiter.
- Freischaffende Künstler:innen heben die Umsatzsteuer von ihren Kund:innen bzw. Sammler:innen ein und liefern diese an das Finanzamt ab. Wieviel Umsatzsteuer aufgeschlagen werden muss und wie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, ist im UStG (Umsatzsteuergesetz) geregelt.
Ermäßigter Steuersatz von 13%
- Künstlerische Tätigkeiten: Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler:in unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 13 %. Dies umfasst insbesondere die eigenschöpferische künstlerische Tätigkeit, wie den Verkauf von eigenen Kunstwerken.
- Vermietung von Kunstwerken.
Ermäßigter Steuersatz von 10%
- Verkauf von Kunstbüchern, Kunstzeitschriften
- Vermietung zu Wohnzwecken
Allgemeiner Steuersatz von 20%
- Verkauf von beruflich genutzten Gegenständen, die nicht unmittelbar der künstlerischen Tätigkeit zuzuordnen sind, wie beispielsweise ein beruflich genutzter Computer.
- Vorträge, Künstler:innengespräche und Interviews gelten ebenso nicht als eigenschöpferische künstlerische Tätigkeiten. Beispiele: Honorar für Texte in Fachbüchern oder Zeitschriften.
Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) werden gemäß § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) jene beweglichen abnutzbaren Anlagegüter bezeichnet, deren Anschaffungswert oder Herstellungswert den Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigt. Diese können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer:innen bezieht sich dieser Betrag auf den Nettowert, also ohne Umsatzsteuer. Für Unternehmer:innen ohne Vorsteuerabzugsrecht, wie beispielsweise Kleinunternehmer:innen, gilt der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer.
Vermögensgegenstände (wie, Computer, Büromöbel, Werkzeug etc.), die angeschafft und über einen längeren Zeitraum im betrieblichen Alltag gebraucht werden, nutzen sich ab und werden weniger wert. Diese Wertminderung wird in der Buchhaltung als Abschreibung festgehalten.
Geringwertige Wirtschaftsgüter („GWG“, Anschaffungswert bis zu 1.000 Euro) werden im Jahr der Anschaffung mit dem vollen Betrag als Betriebsausgabe abgeschrieben.
Liegen die Anschaffungskosten über 1.000 Euro, werden die Anschaffungskosten über die Dauer der Nutzung verteilt als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt („abgeschrieben“). Die Abschreibung wird steuerrechtlich auch als „Absetzung für Abnutzung“ bzw. abgekürzt als „AfA“ bezeichnet.
Beispiele Kleinunternehmer_innen:
- Kauf eines Laptops (GWG):
Anschaffungskosten inkl. USt. 800 Euro Abschreibung im Jahr der Anschaffung 800 Euro
- Kauf eines iMac am 26.6.:
Anschaffungskosten inkl. USt. 1.800 Euro Abschreibung pro Jahrverteilt auf 3 Jahre: 600 Euro* *Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer (1.800/3)
Kauf eines iMac 26.09. (2.HJ):
Anschaffungskosten inkl. USt. 1.800 Euro Abschreibung 1. Jahr
300 Euro Abschreibung 2. Jahr 600 Euro Abschreibung 3. Jahr 600 Euro Abschreibung 4. Jahr
300 Euro
Da der Einkauf in der zweiten Hälfte des Jahres (26.9.) getätigt wurde, kann nur die Hälfte des jährlichen Abschreibungsbetrages, also 300 Euro (1800 geteilt durch 3 Jahre und davon 50%) angesetzt werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können wie folgt abgeschrieben werden:
Kleinunternehmer:innen, die nicht der Regelbesteuerung unterliegen, können Kosten bis zu 1.000 Euro (brutto, d.h. inkl. USt.) als Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung vollumfänglich abschreiben.
Bei Unternehmer:innen, die zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, ist die Grenze ohne Umsatzsteuer zu verstehen, liegt also bei 1.000 Euro netto.
in Arbeit
Von A wie a priori bis Z wie Zweitwohnsitz. Hier gibt es ein umfassendes Begriffslexikon.
