Die Neustrukturierung der österreichischen Sozialversicherungsarchitektur im Jahr 2000 definierte selbständig arbeitende KünstlerInnen als eine besondere Gruppe Neuer Selbständiger und schrieb ihnen bei Erreichen einer bestimmten Einkommensmindestgrenze eine neuartige Pflichtversicherung vor – die der Gewerblichen Wirtschaft bei der SVA. Da aber KünstlerInnen zumeist nicht wie andere UnternehmerInnen den Mehrwert oder Profit der von ihnen geschaffenen Arbeit nutznießen können, sondern dieser größtenteils an Dritte – je nach Genre etwa die ProduzentInnen oder Verwerter – fällt, wurde zum strukturellen Ausgleich der verminderten Einnahmen gegenüber „normalen“ selbständigen UnternehmerInnen ein Fonds geschaffen – der Künstlersozialversicherungsfonds, kurz KSVF. Gespeist wird dieser Fonds aus Abgaben auf Satellitenanlagen und Receiver, bis 2003 beteiligte sich der Bund mit einem jährlichen Beitrag von drei Millionen Euro, die seither aber stillschweigend nicht mehr gezahlt werden.
Aerobic nein, Grabreden ja
Mit Blick auf die Erfolgsgeschichte der deutschen Künstlersozialkasse (KSK) wurden einige Grundzüge des KSVF der KSK abgeschaut, insgesamt jedoch eine andersartige und bis heute weitgehend kleinteilige Architektur geschaffen: Während die deutsche KSK offen für KünstlerInnen und PublizistInnen ist und über die Jahre ausjudiziert wurde und wird, welche Berufe Zugang zur KSK haben – AerobictrainerInnen haben es nicht geschafft, freie GrabrednerInnen aber wohl –, ist die Entscheidung über die KünstlerInneneigenschaft in Österreich die Einzelfallentscheidung einer Kurie, im Zweifelsfall gibt es noch eine Berufungskurie. So kommt es, dass in Deutschland aktuell etwa 170 000 Personen in der KSK sind, in Österreich aber nur etwa 4500 Personen im KSVF, und von denen hatten in den letzten Jahren 2779 Rückzahlungsverfahren, zwei Drittel von ihnen, weil ihr Einkommen aus selbständiger künstlerischer Arbeit unter der für den Fonds definierten jährlichen Mindestgrenze liegt. Dass überhaupt so wenige KünstlerInnen im Fonds sind und diese Mindestgrenze von aktuell 4641,60 Euro (Wert 2013) so schwer zu erreichen ist, liegt aber nicht nur daran, dass es grundsätzlich schwer ist, von der Kunst zu leben – etwa weil in weiten Teilen des Sektors insbesondere zeitgenössischer freier Kunst keine angemessenen Honorare gezahlt werden und auch die Förderungen in vielen Bereichen eine Praxis von budgetär allenfalls semiprofessionellen bzw. massiven Überlastungs- und Selbstausbeutungsverhältnissen zur Folge haben.
Keine Lehre, keine Vermittlung
Hinzu kommt als entscheidendes Moment, dass in Österreich der Begriff der Künstlerin/des Künstlers weitaus enger gefasst ist als anderswo. Der ausschlaggebende § 2 des KSVF-Gesetzes lautet: „(1) Künstlerin/ Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. (2) Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulausbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten auf.“ Der am Schaffen eines künstlerischen Werks orientierte Begriff stammt aus einem urheberrechtlichen juristischen Kontext. Für die Bildenden KünstlerInnen sieht es vom Ansatz ganz gut aus, denn diese schaffen zumeist „Werke der Kunst“, wenn auch heute in einem weiter gefassten Sinn. Streng genommen gilt die Definition jedoch nicht für InterpretInnen (ausübende, respektive Werke anderer vortragende MusikerInnen, SchauspielerInnen, SängerInnen etc.). In der Praxis werden sie aber zugelassen. Schwieriger wird es bei der Definition der Tätigkeiten, die der KSVF als selbständige künstlerische Tätigkeiten anerkennt – da fallen nämlich all diejenigen heraus (und können dann auch nicht als selbständige künstlerische Einkünfte beim KSVF eingebracht und mitgerechnet werden), die im Zusammenhang mit künstlerischer Lehre oder Kunstvermittlung stehen.
Kunst auch ohne Werk!
Während der Arbeit an der Studie Zur sozialen Lage der Künstlerinnen und Künstler in Österreich haben die sieben BeirätInnen der Studie diesen Tatbestand auch aus wissenschaftlicher Sicht heftig kritisiert – was mache und vermittle ich denn anderes als Kunst, wenn ich etwa Geige lehre oder Improvisation für Saxophon oder die Komposition neuer Musik? Warum handelt es sich dabei um eine eventuell als kunstnahe, aber nicht als künstlerisch zu definierende Arbeit? Oder wenn ich als TheatermacherIn in einem Workshop mit Jugendlichen eine Performance erarbeite, warum ist das dann pädagogisches und nicht künstlerisches Tun? Und wenn ich als Filmschaffende meinen eigenen Film vorführe und mich einer Diskussion stelle und dafür ein Honorar erhalte: Warum ist das dann Vermittlung und nicht Kunst, es ist doch eng verwoben mit meiner künstlerischen Produktion? Und wenn ich als bildende KünstlerIn in einer Ausstellung Kunst eines Dritten vermittle, bin ich dann keine Künstlerin? Ist es nicht allein mein praktisches künstlerisches Wissen, das mir diese Vermittlung ermöglicht? Entgegen der engen Definition in Österreich schließt der entsprechende Paragraph im KSV-Gesetz in Deutschland Lehre (und damit indirekt auch einen Teil der Kunstvermittlung) ebenso explizit mit ein, wie die Ausübung von Kunst auch ohne Werk als Kunst verstanden wird: „§1. Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“
Alles logisch, oder?
Seit der Gründung des KSVF haben KünstlerInnen und Interessengemeinschaften und seit seiner Gründung im Jahr 2003 der Kulturrat Österreich vielfältig und radikal kritisch zum engen KünstlerInnenbegriff Stellung bezogen und immer wieder auch betont, dass für PublizistInnen in Österreich ähnliche Bedingungen gelten wie für KünstlerInnen und diese in den KSVF aufgenommen werden sollten. Bislang schien diese eigentlich kleinteilige Baustelle ein vermintes Feld oder eine unvermutet irrationale Betonmauer des No Go zwischen den Regierungsparteien zu sein. Langsam scheint sich jedoch – auch aufgrund der Hard Facts – ein winziges Quantum an Verständnis bzw. zumindest Verständigungsbereitschaft anzubahnen. Auf einem Podium der IG Freie Theaterarbeit im Kosmos Theater bemühte sich Othmar Stoss, Geschäftsführer des KSVF, der Berliner Soziologin Alexandra Manske die enge Fassung des österreichischen KünstlerInnenbegriffs plausibel zu machen und entschuldigte sich gewissermaßen mit seiner exekutiven Rolle gegenüber der geltenden Gesetzgebung. Und auf der Podiumsveranstaltung des Kulturrat Österreich am 30. April kündigte Sozialminister Hundstorfer sowohl öffentlich als auch off records an, dass er sich um den KünstlerInnenbegriff bemühen werde … Die enge Fassung des Gesetzes in Österreich nützt niemandem etwas und schadet vielen KünstlerInnen, die mit der jetzigen Definition nicht auf das vom Fonds geforderte Einkommen kommen – mit einem erweiterten KünstlerInnenbegriff könnten sie es aber wohl. Als KünstlerIn sollte in argumentativer Rationalität auch in Österreich künftig gelten dürfen, wer Kunst schafft, ausübt, lehrt oder vermittelt. Ist doch eigentlich logisch, oder? In diesem Sinn fordert der Kulturrat Österreich, die Erweiterung des KünstlerInnenbegriffs aktuell in die Regierungsvorlage einzubringen und den Kuhhandel vom vergangenen Sommer (Fall der Pensionsklausel gegen Kürzung der den Fonds speisenden Abgaben auf fünf Jahre) aufzuheben, durch den der KSVF in den kommenden Jahren die Hälfte seiner Rücklagen verlieren wird, ohne dass diese den KünstlerInnen zugute kommen würden.
Sabine Kock lebt und arbeitet in Wien als Kulturarbeiterin und Philosophin. Sie ist Geschäftsführerin der IG Freie Theaterarbeit und im Vorstand des Kulturrat Österreich.
