Auch wenn die Regierung gerade Schwie rigkeiten hat, irgendein Gesetz zu be schließen, sind doch viele Vorlagen auf dem Weg – und, zumindest per Ankündigung, einschneidende Veränderungen im Bereich der sozialen Absicherung geplant. Eines die ser Vorhaben betrifft die Arbeitslosenversi cherungsgesetzgebung – offenbar unter der Prämisse: Arbeitslose sind grundsätzlich faul, unfähig sich Arbeit zu suchen, und müssen um jeden Preis beschäftigt werden. Anderer seits soll eine Arbeitslosenversicherung nicht mehr nur an den Status von unselbstständig Beschäftigten gebunden sein.
Wer nun vermutet, prekäre Arbeitsrealitäten würden sich nun tatsächlich auch in Gesetzen niederschlagen, liegt einigermaßen falsch: Geplant sind zwar erstens eine Arbeitslosen versicherungspflicht für freie DienstnehmerIn nen und zweitens eine noch sehr vage for mulierte Versicherungsmöglichkeit für selbstständig Beschäftigte. Kombinations möglichkeiten oder gar mehrfach zu erarbei tende Arbeitslosengeld-Ansprüche sind bis lang aber nicht absehbar. Ganz im Gegenteil ist für Personen mit Mehrfachbeschäftigun gen insbesondere unterschiedlicher Sozial versicherungszugehörigkeiten auch in Zu kunft kaum mit einem kontinuierlichen Arbeitslosenversicherungsschutz zu rechnen. Grundsätzliches wird sich aber jedenfalls für alle Arbeitslosen ändern: Ganz zentral fällt der bisher gesetzlich verankerte Schutz vor Zwangsvermittlungen in beschäftigungsthe rapeutische Maßnahmen privater Kurs und VermittlungsanbieterInnen. Anstatt dafür zu sorgen, dass zumindest bisher von illegalen Sperren des Arbeitslosengeldes infolge eines illegalen Gebarens des AMS Betroffene (nicht nur bei fristgerechter Berufung) rehabilitiert und entschädigt werden, wird das bisher il legale Tun schlicht legalisiert. Die Betreuung von Arbeitslosen durch das AMS wird durch die nun zu legalisierende Verteilung auch auf gewinnorientierte Firmen kaum an Qualität gewinnen. Damit einher geht auch ein erwei terter Datentransfer, wobei die Zustimmung der Einzelnen mit Inanspruchnahme der Ver sicherungsleistung – also ab der Arbeitslos Meldung beim AMS – generell und unwider ruflich gelten soll. Eine spezifische Kontrolle durch wen auch immer ist nicht vorgesehen.
Im Einzelnen werden natürlich – wie in den vergangenen Jahren bereits bei jeder Ände rung des AlVG – auch die Zumutbarkeitsbe dingungen erneut verschärft. Nachzulesen sind diese z.B. in der Stellungnahme der IG Bildende Kunst zur geplanten Gesetzesände rung. Im Neusprech sind das aber natürlich alles Maßnahmen zur Verbesserung der so zialen Sicherheit (oder Flexicurity), wobei weitere „Verbesserungen“ bereits in der War teschleife stehen (Grundversorgung: Sozial hilfe statt Notstandshilfe; Abschaffung der ArbeitnehmerInnenrechte durch weiteres Forcieren der arbeitsrechtlich de facto unge schützten freien DienstnehmerInnen; …).
Ein Positives ist aber immerhin auch enthal ten: Personen, deren ChefInnen an Weiter bildung ihrer ArbeitnehmerInnen interessiert sind, können immerhin von den Verbesse rungen bei der Bildungskarenz profitieren (bereits nach einem Beschäftigungsjahr; höhere Ersatz-Entlohnung durch das AMS). Wer aber keineN ChefIn hat: wie es aussieht Pech gehabt.
Clemens Christl ist Kulturarbeiter (derzeit angestellt).
Karl Reiter: Die Aktualität des absoluten Mehrwerts und die Reproduktion der proletarischen Existenzsi tuation. In: Grundrisse Nr. 21/2007
Maria Wölflingseder: Die Maßnahmen des AMS. In: Schulheft Nr. 127/2007
Gesetzesentwurf, Materialien, Stellungnahme der IG Bildende Kunst siehe www.igbildendekunst.at.
