Aufenthaltsrecht von KünstlerInnen – Nichts Neues in Sicht?!

Ein Zwischenbericht

Was war: Mit dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG), in Kraft getreten am 1. Jänner 2006, wurde die Niederlas sungsbewilligung für KünstlerInnen durch eine bloße Aufenthaltsbewilligung1ersetzt. Bereits bestehende Niederlassungsbewilli gungen von KünstlerInnen wurden auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft. Wer der Ansicht war, dass diese Änderung auf grund des damit verbundenen, massiven Einschnitts in den (aufenthaltsrechtlichen) Status von bereits niedergelassenen Künst lerInnen verfassungswidrig ist, wurde bitter enttäuscht. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Ansicht nämlich nicht. Er hat mittler weile die Behandlung mehrerer Beschwerden von KünstlerInnen, die von der Rückstufung betroffen sind, abgelehnt. In seiner Begrün dung führte er im Wesentlichen aus, dass keine besonderen Umstände hervorgekom men seien, die die Regelung des NAG un sachlich erscheinen ließen. Er verwies dar auf, dass eine Regelung nicht schon deshalb verfassungswidrig ist, nur weil sie Härtefälle mit sich bringt und dass eine Verschlechte rung der Rechtslage in Hinblick auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Ge setzgebers grundsätzlich zulässig ist. An der bestehenden Situation wird sich also so schnell wohl nichts ändern.

Was kommen könnte: Ein großer Nachteil der Aufenthaltsbewilligung ist der fortdau ernde unsichere Aufenthaltsstatus. Die Be willigung wird immer nur für ein Jahr erteilt und kann nach den Bestimmungen des NAG selbst nach einem Aufenthalt von fünf oder mehr Jahren in Österreich nicht in einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ geändert werden. Dieser Aufenthaltstitel würde jedoch eine umfassende – auf das Aufenthaltsrecht hinausgehende – rechtliche Besserstellung mit sich bringen. Er basiert auf der EU-Richtlinie für langfristig Aufent haltsberechtigte2. Es gibt nun gute Argumen te dafür, dass diese Richtlinie völlig unzurei chend in österreichisches Recht umgesetzt wurde, weil das NAG Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von der Möglichkeit eines „Daueraufenthalts – EG“ ausnahmslos ausschließt. Die Richtlinie für langfristig Aufenthaltsberechtigte kennt die in Öster reich getroffene Unterscheidung zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthalts bewilligung nämlich nicht. Sie sieht vielmehr vor, dass Drittstaatsangehörige, die sich zu mindest fünf Jahre durchgehend und recht mäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufgehal ten haben, den Status eines/r langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten sollen.3 Für KünstlerInnen könnte das konkret be deuten, dass sie trotz Aufenthaltsbewilli gung nach fünf Jahren die Möglichkeit ha ben (müssen), einen Aufenthaltstitel „Dau eraufenthalt – EG“ und damit einen rechtlich wesentlich besseren Status in Österreich zu erhalten. Freilich muss auch diese Frage erst ausjudiziert werden. Aktuell ist dazu, soweit bekannt, zumindest die Be schwerde einer Künstlerin beim Verwal tungsgerichtshof anhängig. Bleibt also ab zuwarten, wie das Verfahren ausgeht und ob sich zumindest diese Hoffnung erfüllt.


Doris Einwallner ist Rechtsanwältin in Wien, unter anderem spezialisiert auf Fremdenrecht

1 Eine Aufenthaltsbewilligung ist für den vorüberge henden Aufenthalt in Österreich gedacht. Sie wird je weils nur für ein Jahr erteilt und ermöglicht nach dem Wortlaut des NAG unter anderem keinen Auf enthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. Die Aufent haltsbewilligung stellt daher einen rechtlich „schlech teren“ Status dar als eine Niederlassungsbewilligung.
2 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. 11. 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufent haltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
3 Die Richtlinie normiert allerdings Ausnahmen. Zeiten während des Studiums oder der Berufsausbildung zäh len für die fünf Jahre beispielsweise nicht bzw. höch stens zur Hälfte. Eine Ausnahme dahingehend, dass der /die InhaberIn einer Aufenthaltsbewilligung KünstlerIn den Status eines/einer langfristig Aufenthaltsberech tigten nicht erhalten könnte, sieht sie jedoch nicht vor.