Energiekostenzuschuss 2023 für Neue Selbstständige in Sicht! (Foto: Daniela Koweindl)

Energiekostenzuschuss 2023 für Neue Selbstständige in Sicht

Gesetzesentwurf: endlich inklusive bildende Künstler_innen mit ÖGK-Krankenversicherung

410 Euro Energiekostenzuschuss auch für das Jahr 2023 sollen Neue Selbstständige (z. B. Künstler_innen) erhalten. Am 5. März haben die Regierungsparteien einen entsprechenden Initiativantrag in den Wirtschaftsausschuss eingebracht. Breaking: Der Ausschluss selbstständiger bildender Künstler_innen, die aufgrund der früheren Versicherungssystematik weiterhin ihre Krankenversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) (vormals GKK) haben, soll damit ebenfalls behoben werden – und zwar auch rückwirkend für den Energiekostenzuschuss 2022.

Was ist geplant? Was steht im Gesetzesentwurf?

Aufgrund der weiterhin außergewöhnlich hohen Energiekosten soll der Energiekostenzuschuss für Neue Selbstständige für das Jahr 2023 fortgesetzt werden. Das ist laut Gesetzesentwurf geplant: 410 Euro Energkiekostenzuschuss als Einmalzahlung für Neue Selbstständige, antragslos als Gutschrift auf dem SVS-Beitragskonto, wenn sie von 1.1.2023 bis 31.12.2023 durchgehend krankenversichert waren und sofern sie im Dezember 2023 die endgültige oder vorläufige Höchstbeitragsgrundlage (6.825 Euro) nicht erreicht haben. Als Stichtag zum Erfüllen dieser Voraussetzungen wird der 1. Juni 2024 festgelegt. Die Gutschrift soll im dritten Quartal 2024 erfolgen.

Der Gesetzesentwurf bezieht auch selbstständige bildende Künstler_innen mit ein, die aufgrund einer Übergangsstimmung aus Anfang der 2000er Jahre ihre Krankenversicherung weiterhin bei der ÖGK haben. Zur Abwicklung hat die ÖGK die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Sowohl der Energiekostenzuschuss 2022 als auch der Energiekostenzuschuss 2023 ist den betreffenden bildenden Künstler_innen durch die SVS bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Diese Einmalzahlungen sind von der Einkommensteuer befreit. 

Gemeinsam erkämpft. Danke!

An dieser Stelle möchten wir ein großes Danke auch an alle betroffenen bildenden Künstler_innen richten, die in den vergangenen Monaten dazu beigetragen haben, bei Entscheidungsträger_innen und Sozialversicherungen ihren Ausschluss vom Erergiekostenzuschuss sowie die Dringlichkeit einer Inkludierung ins Blickfeld zu rücken. Wir freuen uns, dass dieses gemeinsame Anliegen Gehör gefunden hat und sich im nun vorliegenden Gesetzesentwurf widerspiegelt!

Was fehlt weiterhin? Wer bekommt den Energiekostenzuschuss nicht?

Die durchgehende Versicherung als Anspruchsvoraussetzung für den Energiekostenzuschuss für Neue Selbstständige bedeutet leider weiterhin Ausschlüsse. Betroffen sind beispielsweise Personen, die ihre Tätigkeit (z. B. nach Abschluss einer Ausbildung) erst im Laufe des Jahres begonnen haben oder im Laufe des Jahres beendet haben (z. B. im Zuge eines Pensionsantritt) oder vorübergehend unterbrochen haben (z. B. in Folge einer Ruhendmeldung als Voraussetzung für einen Bezug von Arbeitslosengeld). Auch werdende und junge Eltern, die während dem Bezug von Wochengeld oder für den Bezug des Familienzeitbonus (sogenannter “Papamonat”) ihre Sozialversicherung unterbrechen (müssen), fallen um den Energiekostenzuschuss um. Die IG Bildende Kunst wird sich weiterhin für Nachbesserungen einsetzen.

Bei allen genannten Details handelt es sich um Inhalte aus einem Gesetzesentwurf. Den Entwurf haben die Regierungsparteien als Initiativantrag eingebracht. Das parlamentarische Verfahren hat begonnen.