Energiekostenzuschuss 2022 für Neue Selbstständige: nachträgliche Berücksichtigung, ein Teilerfolg (Foto: Daniela Koweindl)

Energiekostenzuschuss 2022 für Neue Selbstständige: erste nachträgliche Berücksichtigungen, ein Teilerfolg

Bildende Künstler:innen mit ÖGK-Krankenversicherung weiterhin ausgeschlossen

410 Euro Beitragsgutschrift auf dem SVS-Beitragskonto sollten Neue Selbstständige als Energiekostenzuschuss für das Jahr 2022 erhalten. Antragslos, im 4. Quartal 2023. Bei vielen ist die Gutschrift angekommen. Doch es gab Ausschlüsse – aufgrund der gesetzlichen Regelung, aber auch im Zuge der Durchführung. Die IG Bildende Kunst setzt sich seit Monaten für eine Lösung sowie eine zügige Fortsetzung des Energiekostenzuschusses auch für 2023 ein. Einen ersten Teilerfolg können wir verzeichnen: Den Ausschluss von Neuen Selbstständigen, die im Betrachtungszeitraum auch gewerblich tätig waren, wird die SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen) nun beheben und eine nachträgliche Berücksichtigung veranlassen. Für die bildenden Künstler_innen hingegen, die ihre Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nicht bei der SVS, sondern bei der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) haben, besteht der Ausschluss weiterhin.

Bildende Künstler:innen in alter Versicherungssystematik: weiterhin ausgeschlossen

Wie kommt es überhaupt zu diesem sonderbaren, unfairen Ausschluss? Als anspruchsberechtigt für den Energiekostenzuschuss 2022 gelten Neue Selbstständige (z. B. Künstler_innen) mit durchgehender Krankenversicherung bei der SVS im Betrachtungszeitraum 1.2. bis 31.12.2022, entweder in der Pflichtversicherung oder im “Opting In” – und zwar zum Stichtag 1.9.2023 und unter der Voraussetzung, dass die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (6.615 Euro) nicht erreicht. Nun sind bildende Künstler_innen zwar grundsätzlich ebenso von der SVS-Pflichtversicherung erfasst wie andere Neue Selbstständige auch, doch manche bildenden Künstler_innen befinden sich in einer sehr speziellen, nämlich gesplitteten Pflichtversicherung: Pensionsversicherung bei der SVS, Krankenversicherung jedoch bei der ÖGK. Das betrifft bildende Künstler_innen, die bereits vor 2001 als Künstler_innen sozialversicht waren und weiterhin in dieser Systematik bleiben konnten. Die bittere Folge: Sie gingen beim Energiekostenzuschuss bislang leer aus. 

Die IG Bildende Kunst setzt sich seit Monaten für eine Klärung (Ist eine andere Rechtsauslegung möglich? Status Quo: Nein.) bzw. Lösung (Änderung der Rechtsgrundlage!) ein. Fazit aus vielen Gesprächen: Der Ausschluss bildender Künstler:innen war sachlich nie intendiert, ist jedoch passiert. Umso mehr appellieren wir an Entscheidungsträger_innen, diesen Ausschluss zügig zu sanieren! Wenn nicht mit einer eigenen Gesetzesinitiative, so spätestens im Zuge der Fortführung des Energiekostenzuschusses für 2023, dann inklusive rückwirkender Änderung auch für den Energiekostenzuschuss 2022. Prädikat: Dringend!

Neue Selbstständige, die auch gewerblich tätig sind: nachträgliche Berücksichtigung folgt! 

Auch dem nicht nachvollziehbaren Ausschluss von Neuen Selbstständigen, die im Betrachtungszeitraum parallel auch mit Gewerbeschein erwerbstätig waren, ist die IG Bildende Kunst konsequent nachgegangen. Bereits mit Erfolg! Die SVS hatte „Neue Selbständige, die auch aufgrund einer Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer pflichtversichert sind“ ursprünglich vom Energiekostenzuschuss ausgenommen. Warum? Wir wollten wir wissen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Vorgangsweise beruht. Mittlerweile ist geklärt: Die SVS wird den Energiekostenzuschuss 2022 nachträglich auch für diese Personengruppe abwickeln. Die nachträgliche Berücksichtung als Beitragsgutschrift erfolgt voraussichtlich im 2. Quartal 2024.

Gemeinsam für einen Energiekostenzuschuss ohne Ausschlüsse!

Wir bedanken uns bei allen betroffenen Künstler_innen, die sich in den vergangenen Wochen ebenso an die zuständigen Institutionen sowie an politische Entscheidungsträger_innen gewandt und uns am Laufenden gehalten haben! Wir bedanken uns bei Künstler_innen, die sich auch auf dem Rechtsweg gegen ihren Ausschluss wehren! Und wir regen weiterhin an, sich an die Poltik zu richten, z.B. BMKÖS, BMKÖS, BMSGKP, BMSGKP, BMAW. Haltet gerne auch uns auf dem Laufenden, z. B. cc per Email an office@igbildendekunst.at.

Die durchgehende SVS-Krankenversicherung als Ansspruchausvoraussetzung birgt letzlich noch weitere Ausschlüsse in sich. Davon betroffen sind beispielsweise werdende bzw. junge Eltern, die während dem Bezug von Wochengeld oder Familienzeitbonus ihre SVS-Pflichtversicherung oder freiwillige SVS-Krankenversicherung unterbrechen. Aber auch Personen, die im Betrachtungsraum gerade erst ihre Tätigkeit begonnen oder beendet oder aus sonstigen (berufstypischen) Gründen unterbrochen haben, konnten keinen Energiekostenzuschuss erhalten. Auch nicht aliquot. Wir bleiben dran! Die IG Bildende Kunst setzt sich weiterhin für eine finanzielle Unterstützung bei der Bewältigung der Energiekosten ohne Ausschlüsse ein.