Corona-Fonds für mehrfach geringfügig Beschäftigte und fallweise Beschäftigte (Foto: D.K.)

Härtefallfonds für mehrfach geringfügig Beschäftigte und fallweise Beschäftigte

Neuer Corona-Fonds schließt eine Lücke. 300 bis 1.000 Euro pro Monat, bis zu 24mal

Einreichfrist verlängert!

Bis 30.4.2023 können mehrfach geringfügig oder fallweise Beschäftigte (nicht selbstständig!), die bislang von Corona-Unterstützungsfonds ausgeschlossen waren, um einen “nachträglichen Ersatz von entgangenem Einkommen” ansuchen. Änträge an den Härtefallfonds (WKO) sind für bis zu 24 Kalendermonate möglich (Betrachtungszeiträume von März 2020 bis März 2022) – und zwar mit einem Antrag für alle Betrachtungszeiträume zusammen, für eine Einmalzahlung. Die Höhe der Unterstützung beträgt 90% des Entgeltentgangs gegenüber dem Referenzwert aus den sechs Monaten vor dem ersten Lockdown, allerdings max. 1.000 Euro und mind. 300 Euro für jeden Betrachtungszeitraum (Kalendermonat), für den die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird eine lange klaffende Lücke bei den Corona-Unterstützungsfonds endlich geschlossen. Verschiedene Ausschlusskriterien verkleineren allerdings auch hier die Zielgruppe.

Zielgruppe: mehrfach geringfügig Beschäftigte

Konkret geht es um Personen, die zwischen September 2019 und Februar 2020 mehrfach geringfügig oder fallweise beschäftigt waren und damit ein Einkommen von insgesamt über 2.708,56 Euro erzielt haben. Zum Beispiel durch fallweise Beschäftigungen, aber auch durch alle anderen geringfügigen Beschäftigungen in künstlerischen, kunstnahen oder kunstfernen Tätigkeiten. Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist ein durch die Covid-19-Pandemie bedingter Entgeltentgang von mind. 30% im jeweiligen Betrachtungszeitraum (Kalendermonat) gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Entgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Referenzzeitraum. Referenzzeitraum ist September 2019 bis Februar 2020.

Wer kann keine Förderung erhalten?

Ausschlusskriterien sind Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung, Bezug von Pension (Ausnahme: Hinterbliebenenpension), Leistungen aus dem AMS, Wochen- oder Kinderbetreuungsgeld, jährliche Gesamteinkünfte über der 65-fachen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (z.B. 2020: 29.942,90 Euro). Ausgeschlossen ist auch eine finanzielle Unterstützung für Zeiträume, für die bereits aus anderen Corona-Fonds finanzielle Unterstützung bezogen wurde – und zwar aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstler_innen (SVS), aus dem Covid-19-Fonds (KSVF) oder aus dem Härtefallfonds (WKO) für Ein-Personen-Unternehmen, Freie Dienstnehmer_innen und Kleinstunternehmen.

Allerdings: “Liegt ein Ausschlusskriterium vor, ist zu unterscheiden, ob dieses im Referenzzeitraum oder in einzelnen Betrachtungszeiträumen vorliegt. Liegt ein Ausschlusskriterium im Referenzzeitraum vor, besteht keine Förderungswürdigkeit. Liegt ein Ausschlusskriterium in einem oder mehreren Betrachtungszeiträumen vor, sind bloß diese Betrachtungszeiträume von der Förderung ausgeschlossen.”

Überblick: Corona-Info der IG Bildende Kunst

Die IG Bildende Kunst hat die wichtigsten Eckdaten – stark verkürzt – auf einen Blick sowie weiterführende Links zum Antragsformular, zur Richtlinie und FAQ auf der Corona-Infoseite zusammengestellt. Anträge sind ausschließlich über das Online-Anragsformlar möglich, dafür ist eine elektronische Signatur erforderlich. Bis 30.4.2023, vorbehaltlich der budgetären Deckung.