6.000 Euro für selbständige Künstler_innen #CoronaKrise (Foto: D.K.)

6.000 Euro

Gestartet: Überbrückungsfonds für Künstler_innen in der SVS

Der “Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler_innen” hat seine Tätigkeit aufgenommen. Es stehen 90 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge sind ab sofort und bis längstens 31.12.2020 an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) möglich – unbürokratisch.

Die wichtigsten Informationen im Überblick:
■ Die Beihilfe beträgt bis zu 6.000 Euro in Form einer Einmalzahlung. Leistungen aus dem Härtefallfonds der WKO werden angerechnet (abgezogen). Die Soforthilfe (Phase 1) des Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) wird nicht angerechnet.
■ Es muss in Folge der Covid-19-Pandemie eine wirtschaftliche Notlage ODER eine Gefährdung der Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit vorliegen.
■ Es muss eine Pflichtversicherung oder das “Opting in” bei der SVS bestehen – grundsätzlich gilt der Stichtag 13.3.2020. (Ausnahmen vom Stichtag siehe Punkt 1.5. in den FAQ der SVS)
■ Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und als Künstler_in bei der SVS versichert sind (bzw. 2018 und/oder 2019 versichert waren – siehe Punkt 1.5. in den FAQ der SVS). Eine nachträgliche Deklaration als Künstler_in ist möglich, wenn tatsächlich eine künstlerische Tätigkeit vorliegt.
■ Ein Zuschuss aus dem Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) ist keine Voraussetzung. Der Kunstbegriff ist auch nicht ident. 
■ Die Beihilfe aus dem Überbrückungsfonds ist steuerbefreit.
■ Für die Abwicklung der Überbrückungsfinanzierung ist die SVS zuständig. Die Überbrückungsfinanzierung muss daher bei der SVS beantragt werden.

Überbrückungsfonds (SVS): “Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler_innen”
FAQ und Antragsformular (SVS.at)
Überblick und Richtlinie (BMKOES.gv.at)

Und Künstler_innen, die bei der Überbrückungsfinanzierung (SVS) keinen Anspruch haben?
Am 10. Juli startet die Phase 2 des Covid-19-Fonds im Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) – für Künstler_innen und Kulturvermittler_innen, die weder beim Härtefallfonds in der Wirtschaftskammer (WKO) noch beim Überbrückungsfonds in der SVS die Anspruchskriterien erfüllen. Eine Beihilfe bis maximal 3.000 Euro ist möglich, bereits erhaltene Soforthilfe aus dem Covid-19-Fonds (KSVF) wird angerechnet. Die Antragsmöglichkeit für Soforthilfe aus dem Covid-19-Fonds (KSVF) ist beendet.
Covid-19-Fonds (KSVF): Überblick und Richtline

Und Entschädigung für Vereine?
Auch konkrete Informationen zum NPO-Fonds (für Vereine) sind endlich veröffentlicht. Anträge können ab 8. Juli eingebracht werden.  
NPO-Fonds: Ausführliche Informationen