Anfang Mai nahm das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz die letzte parlamentarische Hürde und ist vorerst in Kraft – Ibiza kam zu spät. Nun sind die Länder am Zug: Laut Vorgabe müssten spätestens mit 1. 1. 2020 neun neue (aller Voraussicht nach unterschiedliche) Sozialhilfegesetze in Kraft treten. Bis dahin gelten unverändert die bisherigen Mindestsicherungsgesetze.
Warum dieser komplizierte Weg, wenn auch eine einheitliche Bundesgesetzgebung möglich gewesen wäre? Die dafür notwendige Verfassungsmehrheit wollte Schwarzblau so wenig suchen wie einen neuerlichen Verhandlungskompromiss mit den Ländern. Daneben galt es, die schwarzblauen Vorstellungen an bestehenden einschlägigen Höchstgerichtssprüchen vorbei zu schummeln. Klagen sind aber angekündigt, und das ganze Gesetz wird nicht halten. Fix ist nichts, rechtssicher auch nicht, aber Mindestsicherungsbezieher*innen werden es ausbaden müssen.
Was soll sich ändern? Im Zentrum steht die Deckelung nach oben. Nach unten gibt es keine Grenzen, ein Rechtsanspruch (wie bei der Mindestsicherung) ist nicht vorgesehen. Daneben stehen rassistisch konnotierte Bösartigkeiten: Die volle Leistung wird an Sprachkenntnisse gebunden (rechtlich über den Umweg des Pflichtschulabschlusses), Kinderzuschläge werden massiv gekürzt, subsidiär Schutzberechtigte de facto ausgeschlossen. Staatlichen Zugriff sieht das Gesetz hinsichtlich von Deutschkenntnissen vor: Wenn die Sozialhilfebeamt*innen nicht positiv urteilen, liegt die Prüfungskompetenz ausschließlich beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF). [1] Die Zielrichtung ist in der Präambel festgeschrieben: Die Sozialhilfegesetze sollen „fremdenpolizeiliche Ziele“ berücksichtigen. Arbeitsmarktförderung ist dem nachgereiht.
Jene, die in einer WG leben, sehen sich einmal mehr mit dem Versuch einer Gleichsetzung von geteiltem Wohnraum und wirtschaftlicher Abhängigkeit konfrontiert. (Es bleibt wohl wie bisher im Entscheidungsspielraum der zuständigen Beamt*innen.) Nicht besser ist die Situation jener, die parallel zur Sozialhilfe unregelmäßige Einkommen auch aus selbstständiger Tätigkeit haben: Spezifische Regelungen zur Anrechnung sind nicht vorgesehen. Ein neues Kapitel soll allerdings mit einer Zuverdienstgrenze aufgeschlagen werden – nominell nicht festgelegt, sondern in Prozent vom individuellen Anspruch. Wie sich hier parallele Leistungen aus dem AMS oder selbstständige Einnahmen auswirken, wird nicht nur Künstler*innen im Falle des Sozialhilfebezugs vor neue Probleme stellen.
Noch überhaupt nicht festgelegt ist die zukünftige Krankenversicherung für Sozialhilfebezieher*innen: Von einer Sozialhilfemindernden Selbstverpflichtung über ein Revival des Krankenscheinsystems bis zu einer finanziellen Regelung zwischen Staat und Ländern scheint vieles möglich. Fix ist nur: So darf die Sozialhilfe nicht bleiben und nicht werden. Substanzielle Änderungen sind eine dringende Aufgabe für jede neue Regierung.
Clemens Christl arbeitet für den Kulturrat Österreich, persönlicher Schwerpunkt: soziale Absicherung.
[1] Kritik am ÖIF sprengt den Rahmen, wird jedoch vielfach und zurecht geübt, etwa an der Monopolstellung bei Integrationsprüfungen, diskriminierenden Lehrmaterialien und rechtskonservativen „Werte“-Katalogen.