Mit 1. 1. 2014 sind Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sowie des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes (AuslBG) für Künstler_innen aus Drittstaaten, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich beabsichtigen, in Kraft getreten. Das NAG sieht für Künstler_innen aus Drittstaaten zwar weiterhin die „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ vor. Neu ist jedoch das Zulassungsverfahren nach dem AuslBG, wenn eine unselbständige Erwerbstätigkeit für mehr als sechs Monate ausgeübt werden soll. Sicherungsbescheinigung bzw. Beschäftigungsbewilligung sind in diesen Fällen nicht mehr notwendig. Statt dessen wird bereits die Aufenthaltsbewilligung das Recht zur Tätigkeit bei einem_einer bestimmten Arbeitgeber_in enthalten („One-Stop-Shop“). Neu ist weiters, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels auch vom_von der Arbeitgeber_in für den_die Künstler_in im Inland eingebracht werden kann.
Dem Antrag ist nunmehr – neben den schon bisher notwendigen Unterlagen – auch eine Erklärung des_der Arbeitgebers_in beizulegen, worin er_sie versichert, die angegebenen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern dieser nicht schon aus anderen Gründen zurück- oder abzuweisen ist, in weiterer Folge an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zur Prüfung weiterzuleiten. Nur wenn das AMS schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Künstler_in erfüllt sind, kann die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die Bestätigung hat binnen vier Wochen zu erfolgen. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nach Ansicht des AMS nicht erfüllt, hat es den Antrag abzuweisen und den negativen Bescheid unverzüglich der Niederlassungsbehörde zu übermitteln, die ihn an den_die Arbeitgeber_ in und den_die Künstler_in zustellt. Diese können gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Voraussetzung für die Zulassung als Künstler_in ist unter anderem, dass die unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulassen, keine wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen der Beschäftigung entgegenstehen und gesichert ist, dass der_die Arbeitgeber_in die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten wird. Weiters darf es während der letzten zwölf Monate nicht zu wiederholten Verstößen gegen das AuslBG durch den_die Arbeitgeber_in oder den_die Künstler_in gekommen sein. Bei Fehlen einer der Voraussetzungen darf die Zulassung aber dennoch nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch das AuslBG geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst. Das AMS hat bei dieser Interessenabwägung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass dem_der Künstler_in die zumutbare Ausübung der Kunst durch die Versagung im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Die Entscheidung darf weiters nicht von einem Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit oder über die künstlerische Qualität geleitet sein.
Da die Zulassung nur für die Beschäftigung bei dem_der im Antrag angegeben Arbeitgeber_ in gilt, ist die Aufenthaltsbewilligung im Fall eines Wechsels jeweils zu erneuern. Liegen die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Künstler_in nicht mehr vor, auch nicht für die selbständige künstlerische Tätigkeit, so drohen dessen Entziehung und/ oder ein aufenthaltsbeendendes Verfahren.
Doris Einwallner ist Rechtsanwältin in Wien.