Künstler:innensozialversicherungsfonds (Foto: D.K.)

Pandemiejahre als Ausnahme bei Mindesteinkünften für einen KSVF-Zuschuss

Gesetzesentwurf greift Forderung von Künstler:innen auf. Stellungnahme der IG Bildende Kunst.

Künstler:innen haben es lange gefordert, nun greift es das Kulturministerium (BMKÖS) im Entwurf für eine Gesetzesänderung auf: Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) als Anspruchsvoraussetzung für einen Zuschuss aus dem Künstler:innensozialversicherungsfonds (KSVF) sollen für Pandemiejahre entfallen.  

Konkret sieht der Ministerialentwurf, mit dem das Künstler:innensozialversicherungsfondsgesetz (KSVFG) geändert wird, eine grundsätzliche Ausnahme für die Jahre 2020 und 2021 vor. Wir begrüßen dieses Vorhaben, sprechen uns aber für eine weitreichendere und flexiblere Ausgestaltung aus. Pandemiebedingte gravierende Einnahmeneinbrüche können schließlich auch noch nach 2020 oder 2021 stattgefunden haben.

Veranstaltungen und damit einhergehende Möglichkeiten des Zusammentreffens sind wichtige Momente für gezielten beruflichen Austausch sowie für zufällige und neue Begegnungen. Zugangsbeschränkungen für Besucher:innen führen zu weniger Begegnung. Abgesagte Ausstellungen, Festivals etc. bedeuten unmittelbare Einbußen, haben aber auch längerfristig finanzielle Auswirkung. Werke können nicht gezeigt werden, Sichtbarkeit und Präsenz in der Szene gehen verloren bzw. sind eingeschränkt. Das bedeutet Nachteile für Projekt- oder Verkaufsanbahnungen, für Folgeeinladungen und -aufträge. Kurzum: Die pandemiebedingten Lockdowns sowie andere den Kunst- und Kulturbetrieb einschränkende Präventionsmaßnahmen in den 2020 bis 2022 haben auf vielfältige Weise zu Einnahmenausfällen geführt – unmittelbar und/oder (stark) zeitverzögert.

Wir plädieren für eine weitreichendere und flexiblere Ausgestaltung der pandemiebedingten Ausnahmen

Die geplanten Ausnahmen 2020 und 2021 bei der KSVF-Untergrenze benachteiligen Künstler:innen, deren pandemiebedingten Einnahmenausfälle erst zeitverzögert schlagend wurden (und werden). Der Wegfall der Anspruchsvoraussetzung „Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen)“ soll daher zumindest flexibel nutzbar sein in den Jahren 2020 bis 2023. Besser: zwei oder – noch besser – drei weitere Bonusjahre grundsätzlich.

In unserer Stellungnahme zum Ministerialentwurf haben wir auch auf andere Aspekte Bezug genommen und weitere Verbesserungen angeregt:

  • Pandemiebegründete Ausnahme bei Anspruchsvoraussetzung Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen): flexibler gestalten
  • Geschlechtersensible Sprache: konsequent umsetzen
  • Nachhaltige Finanzierung des KSVF: Einzahler:innenkreis ausweiten
  • Zuschuss-Aliquotierung: streichen
  • Nachträgliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen: Verjährungsfrist festlegen
  • Weitere Anliegen: Positionspapier des Kulturrat Österreich

Der Entwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren, nach Beschlussfassung sollen Änderungen betreffend die neue Ausnahme bei den Mindesteinkünften (Mindesteinnahmen) mit 1.1.2024 in Kraft treten.

Der KSVF leistet Zuschüsse zur Pflichtversicherung von selbstständigen Künstler:innen. Zuschussberechtigte müssen mehrere Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, unter anderem das Erreichen von Mindesteinkünften (Mindesteinnahmen) aus der künstlerischen Tätigkeit. Hier eine spezielle Ausnahmeregelung für Pandemiejahre zu schaffen, ist nur konsequent. Darüber hinaus bestehen auch unabhängig von der Pandemie mehrere Erleichterungen und Ausnahmeregelungen zum Erreichen der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen).


Update, Juli 2023: Entwurf nachgebessert, nun drei Pandemiejahre als Ausnahme

Entwurf der Bundesregierung mit Nachbesserung zum Gesetzesvorschlag: Mindesteinnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit zu erreichen, soll für die Jahre 2020, 2021 und 2022 als Anspruchsvoraussetzung für einen KSVF-Zuschuss grundsätzlich entfallen.

Der Nationalrat hat den Vorschlag in seiner Sitzung vom 5. Juli 2023 angenommen. Der Bundesrat hat den Antrag, keinen Einspruch (gegen das gesamte ORF-Reformpaket) zu erheben, in seiner Sitzung vom 12. Juli 2023 abgelehnt. Damit verzögert sich die Kundmachung um acht Wochen.

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