Geschafft! Der Energiekostenzuschuss wird fortgesetzt, auch für Neue Selbstständige (z. B. Künstler:innen). Am 20.3.2024 hat der Nationalrat eine Einmalzahlung in der Höhe von 410 Euro mit großer Mehrheit beschlossen – lediglich die Neos stimmten dagegen. Seit 18.4.2024 ist die gesetztliche Regelung in Kraft. Der Zuschuss 2023 kommt als Beitragsgutschrift im dritten Quartal 2024. Antragslos als Einmalzahlung auf das SVS-Beitragskonto. Vorausgesetzt: eine durchgehend SVS-Krankenversicherung von 1.1.2023 bis 31.12.2023 und sofern im Dezember 2023 die endgültige oder vorläufige Höchstbeitragsgrundlage (6.825 Euro) nicht erreicht haben. Als Stichtag zum Erfüllen dieser Voraussetzungen wird der 1. Juni 2024 festgelegt. Die Gutschrift soll im dritten Quartal 2024 erfolgen.
Bildende Künstler_innen mit ÖGK-Krankenversicherung nicht mehr ausgeschlossen
Beim Energiekostenzuschuss 2022 gingen bildende Künstler:innen leer aus, wenn sie entsprechend der alten Verischerungssystematik weiterhin bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) krankenversichert waren. Dieser Ausschluss ist nun behoben – und zwar für den Energiekostenzuschuss 2023 sowie auch rückwirkend für den Energiekostenzuschuss 2022. Die betroffenen bildenden Künstler:innen sollen diese Einmalzahlungen für 2022 und 2023 bis spätestens 30.9.2024 ausgezahlt bekommen. Voraussetzung ist, dass im Dezember 2022 bzw. Dezember 2023 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht wurde. Ein Antrag ist nicht notwendig.
Damit kann die IG Bildende Kunst einen weiteren Teilerfolg verbuchen. Zuvor ist nach intensiver interessenpolitischer Arbeit bereits eine Behebung beim Ausschluss von Neuen Selbstständigen, die im Betrachtungszeitraum auch gewerblich tätig waren, gelungen. Die SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen) hat eine nachträgliche Berücksichtigung veranlasst. Mehr dazu: “Energiekostenzuschuss 2022 für Neue Selbstständige: erste nachträgliche Berücksichtigungen, ein Teilerfolg” (9.2.2024)
Außerdem erfreulich anlässlich dieser Gesetzesnovelle ist die Klärung, dass diese Einmalzahlung von der Einkommensteuer befreit ist und nicht als Nettoeinkommen gilt. Dies ist im Gesetzestext explizit so festgehalten.
Weiterhin ausgeschlossen: Alle, die nicht durchgehend als Neue Selbstständige krankenverischert waren
Eine durchgehende Versicherung als Neue:r Selbstständige:r als Voraussetzung für den Energiekostenzuschuss. Das schließt beispielsweise werdende und junge Eltern aus, die während dem Bezug von Wochengeld oder Familienzeitbonus ihre Pflichtversicherung ruhend melden (müssen). Oder auch wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und dieses im Bedarfsfall beziehen möchte, muss für den betreffenden Zeitraum die Pflichtversicherung unterbrechen. (Berufs-)Typische Diskontinuitäten im Arbeitsleben werden hier außer Acht gelassen. Die betroffenen Personen erhalten den Energiekostenzuschuss grundsätzlich nicht.