Wir reden über Geld!

Begriffsdefinitionen: Ausstellungsvergütung, Ausstellungshonorar, Mitwirkungsvergütung, Künstler_innenhonorar

Wir fordern eine angemessene Bezahlung künstlerischer Arbeit. Aber von welchen Begriffen ist in diesem Kontext die Rede, und was ist womit konkret gemeint? Wir haben recherchiert und eines festgestellt:

Die Begriffsverwendungen sind nicht einheitlich!

Der Begriff „Ausstellungsvergütung“ wird zumeist für den urheber_innenrechtlichen Anspruch auf eine Geldleistung für das Ausstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks verwendet. Gemeint ist eine rechtlich festgeschriebene Vergütung an die Urheber_in (bzw. an ihre Rechtsnachfolger_in) oder zunächst an die Verwertungsgesellschaft, die die Rechtewahrnehmung übernimmt.

In manchen Papieren wiederum wird der Begriff „Ausstellungsvergütung“ auch für empfohlene Geldleistungen verwendet, also im Kontext von Richtlinien und Empfehlungen für individuelle Vereinbarungen zwischen Künstler_innen und insb. Ausstellungsräumen (Verwerter_innen) – in anderen Fällen auch als „Ausstellungshonorare bezeichnet.

Hervorgehoben der Ansatz von ver.di: Solange die Ausstellungsvergütung nicht als Rechtsanspruch festgeschrieben ist, ist sie in den gegenwertigen Vorschlägen für Ausstellungshonorare mit enthalten. Später muss sie aus diesen Vorschlägen herausgerechnet werden.

Die „Mitwirkungsvergütung“ wiederum kommt ins Spiel für (künstlerische) Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Ausstellung stattfinden.  Die  „Mitwirkungsvergütung“ wird zwischen Künstler_innen und insb. Ausstellungsräumen (Verwerter_innen) vereinbart.

Auf den Begriff „Künstler_innenhonorare“ wird in den deutschsprachigen Texten nicht explizit eingegangen.

Beispiele für Begriffsverwendungen:

# Ausstellungsvergütung

Initiative Ausstellungsvergütung:
„…juristisch unterschieden zwischen Ausstellungsvergütung und Ausstellungshonorar. Honorare Sind privatrechtlich Zu sehen Und jeder Künstler, jede Künstlerin hat immer Das Recht, ein Honorar für seine, ihre Ausstellungsleistung zu fordern. Ausstellungsvergütungen sind pauschale Zahlungen im Sinne einer Anerkennung des »Zurschaustellens künstlerischer Leistungen«. Diese Vergütung kommt einer Aufführungsvergütung gleich, so wie es die GEMA [Verwertungsgesellschaft, Musikwerke, Deutschland] fordert. Würde man sich diesem Modell für bildende Künstlerinnen und Künstler anschließen, würde eine Brücke zum Kern des Urheberrechts geschlagen werden, wonach jedwede urheberische Leistung auch angemessen zu vergüten ist.“[1]

bbk berlin:
„Das “Berliner Modell” und eine Reform des Urheberrechtes im Sinne etwa der “Initiative Ausstellungsvergütung” schließen sich nicht aus, im Gegenteil, sie würden sich ergänzen: (…) Bei einer Reform des Urheberrechts ginge es jedoch um eine Erweiterung und Verbesserung des Ausstellungsrechts, so dass prinzipiell für jede Nutzung eines Werks der Bildenden Kunst in einer Ausstellung – unabhängig vom Eigentum an diesem Werk und unabhängig von Veranstalter der Ausstellung – eine Vergütung an die Urheberin / den Urheber des Werkes gezahlt werden müsste – bzw. an die Erben. Ein Rechtsanspruch endet erst 70 Jahre nach dem Tode eines Urhebers. Das geht in den meisten Fällen sinnvoll natürlich nur durch Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft. Diese schüttet Einnahmen an ihre Mitglieder aus der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber den Verwertern bzw. ihren Verbänden nach zu beschließenden Verteilungsschlüsseln aus.“[2]

ver.di:
„(…) sie ist von allen Veranstaltern zu bezahlen, sie können sich mit Versprechungen auf mögliche Popularitätssteigerungen für die/den Künstlerin/Künstler oder Wertsteigerungen für ihre Werke durch die Ausstellung nicht mehr davor drücken oder die Ausstellungsvergütung gar verweigern mit dem Hinweis, dass man dann eben Künstlerinnen/Künstler ausstellen wird, die die Vergütung nicht fordern – und damit kommen insgesamt sicher nicht unbedeutende Beträge zusammen, die dann an die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft und in ihren Sozialfonds ausgeschüttet werden können.
Für die Höhe der Ausstellungsvergütung könnte man zur Zeit sagen: Es gibt bereits bei anderen Verwertungsrechten, die die Verwertungsgesellschaft für die Künstlerinnen/Künstler pauschal und exklusiv wahrnimmt, Modelle, die durchaus auf die Berechnung einer Ausstellungsvergütung übertragen werden können (Kopierabgabe, Folgerecht u.a.).“[3]

ver.di:
„(…) die Ausstellungsvergütung, also die Vergütung für die Nutzung des Ausstellungsrechts, soll auch dann erhoben werden, wenn die Arbeiten nicht von der / von dem Künstlerin/Künstler aus ihrem/seinem Eigentum zur Verfügung gestellt wird.
Die Verwertungsgesellschaft wird mit allen Veranstaltern, mit denen sie Verträge geschlossen hat (das werden in der Regel die großen Aussteller [Kunstvereine, Museen] sein), die Ausstellungsvergütung einziehen und an die Künstler, die in der Verwertungsgesellschaft Mitglied sind, ausschütten; Ausstellungen bei anderen Veranstaltern können von der/dem Künstlerin/Künstler der Verwertungsgesellschaft gemeldet werden, die dann im konkreten Einzelfall tätig werden muss.“[4]

wikipedia.org:
„Als Ausstellungsrecht bezeichnet man im Urheberrecht ein in einigen wenigen Rechtsordnungen vorgesehenes, ausschließliches Recht von Künstlern, über die öffentliche Zurschaustellung ihrer Werke bestimmen zu können. Im deutschen und österreichischen Urheberrecht ist das Ausstellungsrecht anerkannt, allerdings mit der praktisch bedeutsamen Einschränkung, dass sich der Urheber darauf nur berufen kann, solange das betreffende Werk noch unveröffentlicht ist. Sofern ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für das Ausstellungsrecht besteht – was gegenwärtig weder in Deutschland noch in Österreich, wohl aber zum Beispiel in Kanada der Fall ist –, bezeichnet man diese Vergütung auch als Ausstellungsvergütung. Trotz begrifflicher Mehrdeutigkeit hat das Ausstellungsrecht nichts mit einem bisweilen bestehenden urheberrechtlichen Schutz der Ausstellung selbst (aufgrund der kreativen Zusammenstellung der Exponate) zu tun“[5]

# Ausstellungsvergütung vs. Ausstellungshonorar.
Und Mitwirkungsvergütung.
Was sind die Unterschiede?

ver.di:
„Ist im Ausstellungshonorar nicht schon eine Ausstellungsvergütung enthalten und abgegolten?“ „Ja, aber nur so lange, bis eine Ausstellungsvergütung als Rechtsanspruch festgeschrieben ist. Zur Zeit gibt es dieses Recht noch nicht.
Daher ist heute im Ausstellungshonorar, das nur in direkter Verhandlung zwischen Künstlerin/Künstler und Aussteller zu erstreiten ist, sowohl die Nutzung des Ausstellungsrechts (Ausstellungsvergütung) als auch die Honorierung der Leistungen von Künstlerinnen/Künstler enthalten, die sie für die Schaffung der Werke erbracht haben. (…)Wenn die Ausstellungsvergütung, die Vergütung für die Nutzung des Ausstellungsrechts, gesetzlich verankert ist, muss sie aus den gegenwärtigen Tabellen mit Vorschlägen für ein zu verhandelndes Ausstellungshonorar herausgerechnet werden, in der sie gegenwärtig mit enthalten ist.“[6]

ver.di:
„Die Ausstellungsvergütung bezieht sich auf die Nutzung des Ausstellungsrechts.
Das Ausstellungshonorar bezieht sich auf die Nutzung von Werken, die sich noch im Eigentum der/des Künstlerin/Künstlers befinden, in einer Ausstellung.“[7]

Sächsischer Künstlerbund – Landesverband Bildende Kunst e. V.:  „Begriffserläuterung.
Bisher sind Vergütungen weder für das zur Verfügungstellen des künstlerischen Werkes noch für Ausstellungs- und Aufbauleistungen obligat. Um die verschiedenen Leistungen der Künstler aufzuzeigen und Klarheit über die konkreten Leistungsbereiche zu schaffen, unterscheidet die Richtlinie in zwei Vergütungsbegriffe:
Ausstellungsvergütung
. Betrag, den der Veranstalter an den Künstler zahlt, um dessen Werk nutzen zu können
. Leihgebühr und Kompensation für die Nichtverfügbarkeit des Werkes während der Ausstellung für einen potenziellen anderweitigen Verkauf
. kann auch mit einer Ankaufsgarantie in einer ausgehandelten Höhe abgeglichen werden
Mitwirkungsvergütung
. Betrag, den der Veranstalter an den Künstler zahlt für dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausstellung [z. B. Konzeption, An- und Abtransport, Auf- und Abbau, Führungen]
Die Vergütungen der Leistungen beider Begriffe müssen nicht notwendigerweise als zwei verschiedene Posten, sondern sie können auch als Gesamtvergütungssumme verhandelt werden.“[8]

visarte.ch:
Ausstellungsvergütung: Mit der Ausstellungsvergütung honoriert der Veranstalter die zeitlich begrenzte Nutzung des Werks für eine Ausstellung. Sie kompensiert während der Ausstellung auch die Nichtverfügbarkeit des Werks für eine anderweitige Nutzung.
Mitwirkungsvergütung: der Veranstalter vergütet Dienstleistungen von Künstlerinnen und Künstlern im Zusammenhang mit der Organisation einer Ausstellung (z.B. An- und Abtransporte, Auf- und Abbau, Führungen, Vorträge, Künstlergespräche, Podiumsdiskussionen).“[9]

# Ausstellungshonorar

bbk berlin:
„Das “Berliner Modell” bewirkt eine Selbstverpflichtung eines Landes oder einer Kommune. Gezahlt wird auf der Grundlage jeweils individueller Honorarverträge für die Nutzung von Werken, die sich im Eigentum der Künstler*innen selbst befinden, also dafür, dass diese ein ihnen gehörendes Werk dafür selbst verfügbar machen – und nur dafür.“[10]

ver.di:
Warum fordern wir Ausstellungshonorare? (…) Die Nutzung der Arbeitsergebnisse der Künstlerinnen/Künstler muss wie die Nutzung jeder anderer Arbeit honoriert/bezahlt werden.[11]

ver.di:
„Berechnung Ausstellungshonorar bei individueller Verhandlung mit Verwertern (…) Das Ausstellungshonorar umfasst den Anspruch auf Vergütung sowohl für die Nutzung des Ausstellungsrechts als auch für die Nutzung der sich im Eigentum der/des Künstlerin/Künstlers/-gruppe befindlichen Werkstück.“[12]

wikipedia.org:
„Die Ausstellungsvergütung ist vom Ausstellungshonorar abzugrenzen. Letzteres bezeichnet heute meist eine Zahlung, die ein Aussteller an den Eigentümer eines Originalkunstwerks – oft: den Künstler selbst – dafür leistet, dass dieser ihm das Werkexemplar zu Ausstellungszwecken zur Verfügung stellt. Das Ausstellungshonorar folgt also nicht aus einem urheberrechtlichen Anspruch, sondern ist ein zwischen Eigentümer und Aussteller vereinbartes Entgelt für eine – mietweise – Gebrauchsüberlassung. Die Begriffsverwendung ist aber uneinheitlich.“[13]

wikipedia.org:
„Das Ausstellungshonorar bezeichnet – im Unterschied zur Ausstellungsvergütung – die Honorierung der künstlerischen Leistung eines Künstlers. Im Vorfeld der Honorierung kann aber nur für die Ausstellung von Werken verhandelt werden, die sich im Eigentum des Künstlers befinden oder für die er sich das Ausstellungsrecht vorbehalten hat. (…) Das Ausstellungshonorar wird vom Veranstalter der Ausstellung direkt an den ausstellenden Künstler gezahlt.“[14]

Künstler_innenhonorar

[Keine Definitionen, Begriffserläuterungen gefunden.]


[1] http://initiativeausstellungsverguetung.de/wp-content/uploads/2017/02/Pos._Ausstellungsverg%C3%BCtung-korr-13.02.2017.pdf

[2] http://www.bbk-berlin.de/con/bbk/front_content.php?idcat=178

[3] https://kunst.verdi.de/themen/ausstellungshonorar/++co++c54e884e-cb47-11e2-bc83-525400438ccf (siehe den Abschnitt „Wie hoch ist die Ausstellungsvergütung? Berechnung“)

[4] https://kunst.verdi.de/themen/ausstellungshonorar/++co++c54e884e-cb47-11e2-bc83-525400438ccf (siehe den Abschnitt „Wird eine Ausstellungsvergütung auch für Arbeiten fällig, die sich nicht mehr im Eigentum des Künstlers befinden?)

[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Ausstellungsrecht

[6] https://kunst.verdi.de/themen/ausstellungshonorar/++co++c54e884e-cb47-11e2-bc83-525400438ccf (siehe den Abschnitt „Ist im Ausstellungshonorar die -vergütung enthalten?)

[7] https://kunst.verdi.de/themen/ausstellungshonorar/++co++753023da-cb6b-11e2-bafc-52540059119e

[8] http://www.hfbk-dresden.de/fileadmin/alle/downloads/B/2012-12_2013-01_richtlinie_inhalt_druck.pdf (siehe Seite 4f)

[9] http://visarte.ch/sites/default/files/page_pdfs/visarte_leitlinie_web.pdf (siehe Seite 5)

[10] http://www.bbk-berlin.de/con/bbk/front_content.php?idcat=178

[11] https://kunst.verdi.de/themen/ausstellungshonorar/++co++c54e884e-cb47-11e2-bc83-525400438ccf

[12] https://kunst.verdi.de/++file++51ab065c890e9b34b70002fd/
download/Ausstellungshonorar_Tabelle.pdf (Empfehlung 2005, siehe Fußnote 1)

[13] https://de.wikipedia.org/wiki/Ausstellungsrecht

[14] https://de.wikipedia.org/wiki/Ausstellungshonorar