Folgerecht, auch in Österreich: Was heißt das?

Informations- und Positionspapier der IG Bildende Kunst

Das Folgerecht ist Bestandteil des Urheber_innenrechts. Es ist das Recht bildender Künstler_innen auf eine finanzielle Beteiligung am Weiterverkauf ihrer Werke. In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union war und ist das Folgerecht sehr unterschiedlich geregelt. 2001 haben der Europäische Rat und das Europäische Element eine Richtlinie “über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks” (2001/84/EG) beschlossen. In drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union (z.B: Österreich) gab es Folgerecht bis dahin nicht. Nach dem Erlass einer EU-Richtlinie hat schließlich auch Österreich das Folgerecht – zum spätestmöglichen Zeitpunkt – im Urheberrechtsgesetz verankert und geregelt (2005). Die Umsetzung folgte jedoch auf “auf möglichst niedrigem Niveau” – die meisten Künstler_innen in Österreich sind von diesen Rechtsansprüchen de facto ausgeschlossen.

Was genau ist nun das Folgerecht?

In welchen Fällen ist Folgerecht wie anzuwenden? Welche Spielräume lässt die EU-Richtlinie den einzelnen Mitgliedsstaaten? Die IG Bildende Kunst erläutert in einem Informations- und Positonspapier Grundzüge des Folgerechts und bezieht Position zu bestmöglichen Umsetzung der EU-Richtlinie im Interesse von bildenden Künstler_innen.

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