Energiekostenpauschale: Künstler:innen nicht ausschließen! (Foto: Daniela Koweindl)

Energiekostenpauschale: Künstler:innen nicht ausschließen!

Abfederung von Energiekosten auch für Ateliers notwendig und überfällig

Mit der Energiekostenpauschale möchte die Bundesregierung Klein- und Kleinstunternehmen in Österreich bei der Bewältigung der Energiekosten unterstützen, mit Förderungen zwischen 110 Euro und 2475 Euro für das Jahr 2022. Das ist notwendig und überfällig – auch für Künstler:innen, um die steigenden Energiekosten etwa für Ateliers zu bewältigen.

Zielgruppe sollen Unternehmen (auch Ein-Personen-Unternehmen!) mit einem Jahresumsatz von 10.000 Euro bis 40.000 Euro sein. Allerdings: Als förderungsfähig nennt das Infoportal energiekostenpauschale.at ausschließlich Unternehmen, die „gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind“. Eine solche Definition schließt sowohl Freie Berufe (wie etwa Rechtsanwält:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen, Tierärzt:innen etc.) als auch die sogenannten Neuen Selbstständigen (zum Beispiel Künstler:innen, Journalist:innen, Physiotherapeut:innen etc.) von der Engergiekostenpauschale aus!

Nach dem im Vorjahr erstmals umgesetzten Energiezuschuss für primär energieintensive Unternehmen soll die lange in Aussicht gestellte Energiekostenpauschale nun Klein- und Kleinstunternehmen unterstützen. Ein Ausschluss wesentlicher Gruppen würde diesen Anspruch konterkarieren.

Richtlinie in Verhandlung, erste Online-Informationen zwiespältig

Noch liegt keine Richtlinie vor. Die Informationen auf der Website energiekostenpauschale.at bieten aber bereits Erstinformationen und einen Selbst-Check. Genau hier stecken Widersprüche und Unklarheiten. Während Neue Selbstständige (kein Gewerbeschein!) entsprechend der Definition der förderungsfähigen Unternehmen ausgeschlossen werden, werden sie im Umkehrschluss jedoch nicht in der Antwort auf die Frage „Wer ist NICHT antragsberechtigt?“ genannt. Sie kommen schlicht nirgendwo vor.

Wir appellieren eindringlich an Wirtschaftsminister Kocher, Finanzminister Brunner sowie Kulturminister und Vizekanzler Kogler: Schließen Sie Künstler:innen – und alle anderen Neuen Selbstständigen – nicht kategorisch aus! Beziehen Sie auch Kleinstunternehmer:innen mit Umsätzen unter 10.000 Euro ein.

Künstlerische Erwerbstätigkeit ist kein Gewerbe, Künstler:innen sind keine Industriellen!

Künstler:innen gelten als sogenannte Neue Selbständige (GSVG). Künstlerische Erwerbstätigkeit zählt auch nicht zu den sogenannten Freien Berufen (FSVG). Künstler:innen sind weit verbreitet Klein- und Kleinstunternehmer:innen, oft mit Einkommen unter der Armutsgrenze. Auch die Umsatzanforderung von mindestens 10.000 Euro hat ausschließende Wirkung insbesondere für Berufsanfänger:innen, für hybrid Erwerbstätige (selbstständig & unselbstständig), in Phasen eingeschränkter Erwerbstätigkeit (etwa aufgrund von Betreuungspflichten, Erkrankung, …), bei noch bestehenden Nachwirkungen der Pandemie und in vielen anderen Situationen mehr.

Es ist nicht einzusehen, dass Künstler:innen – und alle anderen Neuen Selbstständigen – nach über einem Jahr Energiekrise nun auch beim Pauschalmodell für Klein- und Kleinstunternehmer:innen durch die Finger schauen!