Endlich in Reichweite: Eine finanzielle Unterstützung bei der Bewältigung der Energiekosten 2022 für Neue Selbstständige. Nachdem die Bundesregierung – ergänzend zum Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen – im Frühling 2023 ein Pauschalmodell für Klein- und Kleinstunternehmer:innen präsentiert hat, folgten Irritation und Kritik auch von der IG Bildende Kunst für den Ausschluss von allen Selbstständigen ohne Gewerbeschein (z.B. Künstler:innen). Nun ist ein weiteres Modell für Neue Selbstständige in Sicht.
Im Juni hat der Wirtschaufsausschuss einen entsprechenden Antrag in den Nationalrat eingebracht. Die geplanten Eckdaten in aller Kürze: 410 Euro als Gutschrift für Neue Selbstständige, die die SVS-Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten und von 1.2. bis 31.12.2022 durchgehend (!) in der SVS sozialversichert waren. Die IG Bildende Kunst hat sich das Vorhaben genauer angesehen und im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens eine Stellungnahme abgegeben:
“Wir begrüßen, dass nun auch Neue Selbstständige finanzielle Unterstützung bei der Bewältigung der Energiekosten 2022 erhalten sollen. Im Detail haben wir einige Anmerkungen und Anregungen zur Nachbesserung. Erfreulich am vorgelegten Entwurf ist zudem die für Bezieher:innen unaufwändige Abwicklung als Gutschrift über die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS). Problematisch ist zugleich, dass eine Unterstützung zur Bewältigung der Energiekosten an das Vorliegen einer SVS-Versicherung gekoppelt ist. Betriebliche Energiekosten fallen auch unabhängig von einer SVS-Sozialversicherung an (gerade bei der Zielgruppe Kleinstunternehmer:innen).
Eine durchgehende Versicherung als Neue:r Selbstständige:r von 1.2. bis 31.12.2022 führt zu nicht nachvollziehbaren Ausschlüssen – beispielsweise werdender und junger Eltern während dem Bezug von Wochengeld oder Familienzeitbonus – und lässt auch weitere (berufs-)typische Diskontinuitäten von Lebens- und Erwerbsrealitäten außer Acht.
Der Fixtbetrag der Energiekostenpauschale für Neue Selbstständige in der Höhe von 410 Euro orientiert sich am Minimum der Energiekostenpauschale für gewerbetreibende Klein- und Kleinstunternehmer:innen. Während die Pauschale für Gewerbetreibende abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 von 410 bis 2.475 Euro ausmachen kann, ist nicht einzusehen, dass Neue Selbstständige grundsätzlich ausgerechnet dieses Minimum von 410 Euro erhalten. Neue Selbstständige sind in der betrieblichen Tätigkeit nicht grundsätzlich mit einem Minimum an Energieverbrauch und -kosten konfrontiert.” Die ausführlichere Stellungnahme der IG Bildende Kunst zum Nachlesen >>
Vorschläge zur Nachbesserung:
Statt konsequent durchgehender SVS-Versicherung: Ausnahmen und Toleranzzeiträume
- Grundsätzliche Ausnahme bei Bezug von Wochengeld oder Familienzeitbonus im Betrachtungszeitraum.
- Toleranzzeiträume für Personen mit vorübergehender Unterbrechung der Pflichtversicherung bei Unterbrechung/en, die insgesamt nicht mehr als 12 Wochen im Betrachtungszeitraum ausmachen. Andernfalls soll die Energiekostenpauschale zumindest aliquot zustehen. (Auch die Energiekostenpauschale für Gewerbetreibende sieht verschiedene Teilzeiträume mit aliquoten Beträgen vor.)
- Ebensolche Toleranzzeiträume etwa für Personen mit Beginn und Beendigung der Pflichtversicherung nach/vor dem Betrachtungszeitraum.
Anhebung des Fixbetrags in diesem Pauschalmodell
- Statt 410 Euro Orientierung beispielsweise am Median der Energiekostenpauschale für Gewerbetreibende.
Einbeziehung Neuer Selbstständiger ohne SVS-Versicherung
- Ehestmögliche Umsetzung eines Unterstützungsangebots zur Bewältigung der Energiekosten auch für Kleinstunternehmer:innen ohne Gewerbeschein und ohne SVS-Versicherung.
Energiekostenpauschale 2023
- Unmittelbare Fortführung von Unterstützungen zur Bewältigung von Energiekosten auch im laufenden Jahr.
Update, Mitte Juli 2023: unverändert beschlossen!
Am 5.7.2023 hat der Nationalrat den Gesetzesentwurf unverändert angenommen und beschlossen. Der anschließende Beschluss im Bundesrat folgte am 12.7.2023. Aus dem Gesetzestext ein Detail zur Umsetzung: “Die Gutschrift (…) ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.“