Zehn Jahre lang waren Kunstschaffende aus Drittstaaten [1] vom Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltsrechts in Österreich de facto ausgeschlossen. Stattdessen galt: jährlich zu verlängernde Aufenthaltsbewilligung, Arbeitsmarktzugang beschränkt auf Ausübung des künstlerischen Berufs, keine aufenthaltsrechtliche Absicherung, keine sozialrechtliche Gleichstellung. Im Frühjahr hat ein Erkenntnis [2] des Verwaltungsgerichtshofes einer Künstlerin das Recht auf Daueraufenthalt zuerkannt. Das hat nun grundsätzlich eine Verbesserung der prekären Aufenthaltssituation von drittstaatsangehörigen KünstlerInnen zur Folge.
Der lange Weg zum Recht
Das Aufenthaltsrecht von Kunstschaffenden aus Drittstaaten in Österreich ist an die Erfüllung strenger Voraussetzungen geknüpft. Der zunehmende Sicherheitsdiskurs beim Thema Zuwanderung sowie der Trend zur immer stärker werdenden Kontrolle führten zu einer sukzessiven Verschärfung dieser Kriterien in den letzten zwei Jahrzehnten. Den Tiefpunkt erreichte diese Entwicklung 2006 mit der Abwertung des Aufenthaltsrechts von Kunstschaffenden zur temporären Aufenthaltsbewilligung [3]. Doch KünstlerInnen setzen sich gegen diese massive Einschränkung ihrer Rechte zur Wehr! Auf juristischer Ebene konnten sie sich nun mit Unterstützung von NGOs und RechtsanwältInnen durchsetzen: Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs wurde nun endlich bestätigt, dass Österreich die Richtlinie für langansässige Drittstaatsangehörige nicht richtlinienkonform umgesetzt hat, der Ausschluss von KünstlerInnen vom Daueraufenthaltsrecht EU-rechtswidrig ist.
Konkret bedeutet das…
KünstlerInnen, SeelsorgerInnen und andere ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligungen können nun bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (Deutschkenntnisse auf B1 Niveau, fünfjährige Niederlassung, Einkommen in Höhe der ASVG-Richtsätze, einem umfassenden Krankenversicherungsschutz, Rechtsanspruch auf eine Wohnung) direkt auf einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU umsteigen. Mit dem Daueraufenthalt EU sind neben einer unbefristeten Niederlassung in Österreich auch andere Rechte verbunden: der freie Zugang zum Arbeitsmarkt (sprich jede Art von Beschäftigung darf aufgenommen werden) sowie die sozialrechtliche Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen, also Zugang zu Gemeindewohnung und Mindestsicherungsanspruch. Immerhin diesmal scheint die Gesetzgebung schnell zu reagieren. In einer zu begutachtenden Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird die erneute Umbenennung zur Niederlassungsbewilligung KünstlerIn angedeutet. Somit wird nach über zehn Jahren EU-rechtswidrigem Ausschluss Kunstschaffenden aus Drittstaaten das Recht gewährt auf Dauer in Österreich zu bleiben.
Judith Hörlsberger ist Mitarbeiterin des Beratungszentrums für Migranten und Migrantinnen in Wien.
[1] Staaten, die nicht dem EWR angehören.
[2] VwGH vom 19. 4. 2016 zur Geschäftszahl: Ro 2015/22/0010
[3] Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 wurde die Niederlassungsbewilligung Künstler abgeschafft und eine Aufenthaltsbewilligung Künstler eingeführt, der Umstieg auf einen Daueraufenthaltstitel war somit ausgeschlossen.
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