Corona-Info
Finanzielle Unterstützungen, Förderungen, Präventions-Maßnahmen
Künstler_innen haben durch die Schließungen und Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie massive Auswirkungen erfahren. Wir informieren über finanzielle Unterstützungen, anlassbezogene spezielle Förderungen von Kunst und Kultur sowie über Präventionsmaßnahmen, die (auch) künstlerische Aktivitäten betreffen.
Veranstaltungen und andere künstlerische und kulturelle Aktivitäten sind wieder uneingeschränkt von verpflichtenden Covid-19-Präventionsmaßnahmen wieder möglich. Auch die Antragsfristen bei den verschiedenen Fonds sind abgelaufen. Es besteht jedoch die Möglichkeit zu nachträglichen Überprüfungen von Beihilfen. Insofern lassen wir die Überblicksinformationen in ihrem Letztstand vorerst noch online.
Update, 2023: Nachgelagerte Kontrollen finden statt, um gegebenenfalls “unzulässige Mehrfachförderungen bzw. zu Unrecht bezogene Förderungen oder Beihilfen aufzudecken”. (Siehe Bericht und Empfehlungen des Rechnungshofes: COVID-19-Maßnahmen für Kunstschaffende sowie Kulturvermittlerinnen und -vermittler, 26.8.2022)
Update, ab 1.1.2024: Ausnahme für drei Pandemiejahre bei Mindesteinkünften für einen KSVF-Zuschuss! Mindesteinnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit zu erreichen, wird für die Jahre 2020, 2021 und 2022 als Anspruchsvoraussetzung für einen Zuschuss aus dem Künstler:innensozialversicherungsfonds (KSVF) grundsätzlich entfallen. Diese Gesetzesänderung tritt am 1.1.2024 in Kraft.
Wo kann ich als Künstler_in in der Corona-Krise finanzielle Unterstützung bekommen?
Härtefallfonds in der Wirtschaftskammer für mehrfach geringfügig Beschäftigte und fallweise Beschäftigte - FRISTEN ABGELAUFEN -KEINE ANTRÄGE MEHR MÖGLICH!
Sollte der Härtefallfonds (WKO) zu einen späteren Zeitpunkt wieder aktiviert werden, veröffentlichen wir Updates an dieser Stelle.
Die wichtigsten Eckdaten – stark verkürzt – auf einen Blick
Wer: Personen, die im Referenzzeitraum (September 2019 bis Februar 2020) mehrfach geringfügig oder fallweise beschäftigt (nicht selbstständig!) waren und daraus ein Gesamteinkeinkommen (Entgelte) von mehr als 2.708,56 Euro hatten.
Wie viel: 90% der Bemessungsgrundlage pro Betrachtungszeitraum (Kalendermonat); jedoch mind. 300 Euro und max. 1.000 Euro pro Betrachtungszeitraum (Kalendermonat)
Wie oft: Einmalzahlung für max. 24 Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) von März 2020 bis März 2022 (ausgenommen Oktober 2021)
Anträge: Online-Antrag an die WKO, bis spätestens 30.4.2023
Anlass: um Härtefälle abzufedern; signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch Covid-19 (Entgeltentgang von mind. 30% gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Entgelt im Referenzzeitraum)
Gut zu wissen: Für alle relevanten Betrachtungszeiträume (bis zu 24 Kalendermonate) ist ein gemeinsamer Antrag zu stellen. Anträge sind ausschließlich online möglich, eine elektronische Signatur ist notwendig. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Besteht Unklarheit (*), ob bzw. in welchen Betrachtungszeiträumen Anspruch besteht, rät die WKO, einen Antrag für alle Betrachtungszeiträume zu stellen. Es wird jeder einzelne Betrachtungszeitraum gesondert geprüft. Ausschlusskriterium ist beispielsweise eine Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung zusätzlich zu den geringfügigen oder fallweisen Beschäftigungen oder der Bezug von Arbeitslosengeld, der Bezug einer Pension (Ausnahme: Hinterbliebenenpension), der Bezug von Leistungen aus dem AMS oder Wochen- oder Kinderbetreuungsgeld. Die jährlichen Gesamteinkünfte dürfen nicht über der 65-fachen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegen (z.B. 2020: 29.942,90 Euro). Außerdem darf für einen Zeitraum, der sich mit einem oder mehreren Betrachtungszeiträumen überschneidet, nicht bereits eine finanzielle Unterstützung aus dem Härtefallfonds (WKO) für Ein-Personen-Unternehmen, Freie Dienstnehmer_innen und Kleinstunternehmen, aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstler_innen (SVS) oder aus dem Covid-19-Fonds (KSVF) bezogen worden sein.
Wichtig allerdings: “Liegt ein Ausschlusskriterium vor, ist zu unterscheiden, ob dieses im Referenzzeitraum oder in einzelnen Betrachtungszeiträumen vorliegt. Liegt ein Ausschlusskriterium im Referenzzeitraum vor, besteht keine Förderungswürdigkeit. Liegt ein Ausschlusskriterium in einem oder mehreren Betrachtungszeiträumen vor, sind bloß diese Betrachtungszeiträume von der Förderung ausgeschlossen.” (siehe Punkt 4.3.a der FAQ)
Rechenbeispiele, wie der Referenzwert ermittelt und dem Einkommen (Entgelt) aus dem Betrachtungszeitraum gegenübergestellt wird, gibt es unter Punkt 4.2.b der FAQ der WKO zu diesem Fonds. Auszahlungen sind auf alle Kontoverbindungen in einem EU- oder EWR-Land möglich.
Anträge sind bis 30.11.2022 möglich. Fristverlängerung! Anträge sind möglich bis 30.4.2023. Vorbehaltlich der budgetären Deckung.
(*) Tipp: Sozialversicherungsdatenauszug anfordern, kostenlos, z.B. beim Dachverband der Sozialversicherungsträger; in diesem Datenauszug sind alle Sozialversicherungszeiten erfasst.
Härtefallfonds (WKO) für mehrfach geringfügig Beschäftigte und fallweise Beschäftigte: Antragsformular, FAQ, Richtlinien (wko.at)
Dachverband der Filmschaffenden: Zwei Beispiele für potentiell Antragsberechtigte (filmschaffende.at)
KEINE ANTRÄGE MEHR MÖGLICH!
Sollte der Härtefallfonds (WKO) zu einen späteren Zeitpunkt wieder aktiviert werden, veröffentlichen wir Updates an dieser Stelle.
Die wichtigsten Eckdaten – stark verkürzt – auf einen Blick
Wer: Selbständige, auch Künstler_innen!
Wie viel: für November-Dezember 2021 mind. 1.100 Euro pro Monat, für Jänner-März 2022 mind. 600 Euro, jeweils max. 2.000 Euro pro Monat, insgesamt max. 10.000 Euro
Wie oft: monatlich, max. 5 Monate (1.11.2021 bis 31.3.2022)
Anträge: Online-Formular an die WKO, bis spätestens 2.5.2022
Anlass: um Härtefälle abzufedern; wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch Covid-19 (die laufenden Kosten können im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden, oder ein Umsatzeinbruch von mind. 30% im November/Dezember 2021 bzw. mind. 40% im Jänner-März 2022 gegenüber dem Vergleichszeitraum).
Gut zu wissen: einkommensteuerfrei; für jedes Monat ein eigener Antrag notwendig; Handy-Signatur erforderlich; Förderhöhe wird monatlich individuell berechnet. Anträge für Zeiträume bis zum 30.9.2021 (Phasen 1-3) sind nicht mehr möglich. Anträge für Phase 4 (1.11.2021 bis 31.3.2022) sind ab 1.12.2021 möglich.
Mit dem Härtefallfonds sollen Ein-Personen-Unternehmen (EPU), Kleinstunternehmer_innen und freie Dienstnehmer_innen in ökonomischen Härtefällen infolge der Corona-Krise unterstützt werden – auch Selbständige ohne Gewerbeschein sind Zielgruppe, z.B. Künstler_innen. An Unterstützung gibt es – nun in der Phase 4 des Härtefallfonds (WKO) – pro Betrachtungszeitraum (Monat) mindestens 1.100 Euro (Nov./Dez.) bzw. mind. 600 Euro (Jän.-März) und jeweils maximal 2.000 Euro. Der individuelle Betrag hängt einerseits ab von früheren Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit im Vergleichszeitraum (Vorjahr/e), andererseits werden aktuell vorhandene Einnahmen und Nebeneinkünfte angerechnet. Vergleichszeitraum ist das jüngste zurückliegende Jahr mit Einkommensteuerbescheid zwischen 2015 und 2019 oder die jüngsten drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheide zwischen 2015 und 2019.
In der Phase 4 geht es nun um fünf Monate (1.11.2021 bis 31.3.2022). In den Lockdown-Monaten November und Dezember beträgt die Mindestförderung 1.100 Euro statt 600 Euro.
Was sind Voraussetzungen für einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds? Selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich, eine Steuer- und eine Sozialversicherungsnummer in Österreich, nachweislicher Beginn der selbständigen Tätigkeit bis zum 31.10.2021, aufrechte Kranken- und/oder Pensionsversicherung (aufgrund beruflicher Tätigkeit oder Pensionsbezug, aber nicht notwendigerweise durch die selbständige Tätigkeit; z.B. auch studentische Selbstversicherung!) u.a.m. (siehe hierzu die ausführlichen Informationen der WKO in den FAQ zum Härtefallfonds). In jedem Fall muss eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch Covid-19 vorliegen, das heißt: Die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden ODER es besteht ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% (Nov./Dez.) bzw. mind. 40% (Jän.-März) zum Vergleichszeitraum vor der Covid-19-Krise.
Die Fördervoraussetzungen für den Härtefallfonds haben sich wiederholt geändert, der mögliche Bezieher_innenkreis ist weiter gefasst als zu Beginn: auch Selbstständige mit Mehrfachversicherung können einen Zuschuss erhalten, auch Selbstständige mit einem Anstellungsverhältnis, bei Pensionsbezug etc. Weiterhin ausgeschlossen sind Bezieher_innen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Anträge sind über ein Online-Formular an die Wirtschaftskammer (WKO) zu richten – monatlich für jeden Betrachtungszeitraum einzeln. Anträge für Betrachtungszeiträume der Phase 4 können ab dem 1.12.2021 bis längstens 2.5.2022 gestellt werden – vorbehaltlich der budgetären Deckung.
▪ Härtefallfonds: Antragsformular, FAQ, Richtlinien (Phase 4) (wko.at)
KEINE ANTRÄGE MEHR MÖGLICH!
Sollte die Überbrückungsfinanzierung (SVS) zu einen späteren Zeitpunkt wieder aktiviert werden, veröffentlichen wir Updates an dieser Stelle.
Die wichtigsten Eckdaten – stark verkürzt – auf einen Blick
Wer: Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und infolge dessen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert sind bzw. waren (Stichtage beachten!)
Wie viel: 2.000 Euro für den Zeitraum 1.11.-31.12.2021 und 1.800 Euro für 1.1.-31.3. 2022
Wie oft: Einmalzahlung für den jeweiligen Zeitraum
Anträge: Antragsformular der SVS, Anträge möglich bis längstens 30.4.2022
Anlass: durch Covid-19 verursachte wirtschaftliche Notlage: laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden, oder die Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit ist gefährdet.
Gut zu wissen: unbürokratisch; einkommensteuerfrei; Stichtage sowie Ausnahmen beim erforderlichen Versicherungsstatus beachten; Anträge auf die Überbrückungsfinanzierung 2020, auf die Überbrückungsfinanzierung der ersten Jahreshälfte und des dritten Quartals 2021 sowie auf die Lockdown-Kompensationen 2020 sind 2021 sind nicht mehr möglich.
Überbrückungsfinanzierung und Zuschüsse aus dem Härtefallfonds (WKO) schließen sich nunmehr aus – es lohnt, sich zu informieren, welcher Fonds am passendsten ist!
Die Überbrückungsfinanzierung für November und Dezember 2021 beträgt 2.000 Euro, für den Zeitraum Jänner bis März 2022 gibt es 1.800 Euro. Anspruchsvoraussetzung ist eine durch Covid-19 verursachte bzw. nach wie vor bestehende wirtschaftliche Notlage: aufgrund der Covid-19-Pandemie bzw. trotz schrittweise aufgehobener Einschränkungen von Covid-19-Maßnahmen. Wirtschaftliche Notlage heißt in diesem Zusammenhang, dass weiterhin die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) nicht mehr gedeckt werden können, oder dass die Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit gefährdet ist.
Antragsberechtigt sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren. Zum Stichtag 1.11.2021 muss eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung („Opting-in“) in der SVS aufgrund der künstlerischen Tätigkeit bestanden haben. Alternativ gilt: Es muss eine Anmeldung zur Versicherung als „Kunstschaffende_r” bis längstens 1.11.2021 bei der SVS eingelangt sein.
Für die Beihilfe November/Dezember 2021 können auch Künstler_innen ansuchen, die bereits 2020 antragsberechtigt waren, oder die 2018 und/oder 2019 pflichtversichert und zum Stichtag 1.11.2021 künstlerisch tätig waren.
Für den Zeitraum Jänner bis März 2022 können auch Künstler_innen die Überbrückungsfinanzierung erhalten, die bereits 2021 antragsberechtigt waren, oder die im Jahr 2019 und/oder 2020 pflichtversichert und zum Stichtag 1.11.2021 künstlerisch tätig waren. Eine nachträgliche Deklaration als Künstler_in ist möglich, wenn eine künstlerische Tätigkeit vorliegt.
Ein Zuschuss aus dem Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) zu den Sozialversicherungsbeiträgen bei der SVS ist keine Voraussetzung! Der Kunstbegriff ist auch nicht ident. (Für die Überbrückungsfinanzierung gilt: „Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren“.)
Wenn für den jeweiligen Antragszeitraum Leistungen aus dem Härtefallfonds (WKO) bezogen werden, kann die Überbrückungsfinanzierung nicht beantragt werden. Für diesen Zeitraum finden aber keine Anrechnungen früherer Leistungen aus dem Härtefallfonds statt.
Die Überbrückungsfinanzierung ist von der Einkommensteuer befreit.
Anträge sind (vorbehaltlich der budgetären Mittel) bis längstens 30.4.2022 möglich über das SVS-Formular, vollständig ausgefüllt an die SVS. Das Online-Formular muss mit Handy-Signatur unterzeichnet werden. (Alternativ kann es ausgedruckt und unterschrieben zusammen mit einem Scan/einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises eingereicht werden.)
▪ Überbrückungsfinanzierung: FAQ und Antragsformulare (SVS.at)
▪ Überbrückungsfinanzierung: Richtlinie (SVS.at)
KEINE ANTRÄGE MEHR MÖGLICH!
Sollte der Covid-19-Fonds (KSVF) zu einen späteren Zeitpunkt wieder aktiviert werden, veröffentlichen wir Updates an dieser Stelle.
Die wichtigsten Eckdaten – stark verkürzt – auf einen Blick
Wer: Künstler_innen und Kulturvermittler_innen, die weder beim Härtefallfonds (WKO) noch bei der Überbrückungsfinanzierung (SVS) antragsberechtigt sind
Wie viel: 1.000 Euro (Phase 5)
Wie oft: Einmalzahlung
Anträge: online an den KSVF, ab 17.1.2022 bis spätestens 30.6.2022
Anlass: wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch Covid-19 = nicht mehr möglich laufende Kosten mit den laufenden Einnahmen zu decken UND Weiterführung der künstlerischen/kulturvermittelnden Tätigkeit ist gefährdet
Gut zu wissen: sowohl für selbständig als auch unselbständig tätige Künstler_innen und Kulturvermittler_innen; künstlerische oder kunstvermittelnde Tätigkeit muss nachgewiesen werden (Ausnahme: KSVF-Zuschussbezieher_innen); einkommensteuerfrei. Auch eine studentische Selbstversicherung in der Sozialversicherung wird anerkannt.
Der Covid-19-Fonds im Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF) richtet sich an Künstler_innen und Kulturvermittler_innen und soll Einnahmenausfälle (aus künstlerischer, kunstnaher oder kulturvermittelnder Tätigkeit) in Folge der Pandemie teilweise ersetzen, wenn weder der Härtefallfonds in der WKO noch der Überbrückungsfonds in der SVS in Anspruch genommen werden kann.
Unterstützung beantragen können sowohl selbständig als auch unselbständig tätige Künstler_innen und Kulturvermittler_innen. Wer bislang keinen Zuschuss des KSVF zur Sozialversicherung bezogen hat, muss belegen, dass si_er Künstler_in bzw. Kulturvermittler_in ist. Ein Beirat entscheidet darüber.
Mit der Phase 5 wurde der Covid-19-Fonds in 2022 verlängert, es können 1.000 Euro beantragt werden. Auch wer bereits in der Phase 1, 2, 3 und/oder 4 eine Beihilfe aus dem Covid-19-Fonds erhalten hat, muss einen neuen Antrag stellen.
Voraussetzung für eine Beihilfe aus dem Covid-19-Fonds ist eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch die Covid-19-Pandemie. Das bedeutet: Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist es nicht mehr möglich, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mittels der laufenden Einnahmen zu decken UND die Weiterführung der künstlerischen/kulturvermittelnden Tätigkeit ist gefährdet. Wichtig: Allfällig vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben werden nicht zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation herangezogen!
Voraussetzung ist außerdem ein Hauptwohnsitz in Österreich seit mindestens 1.1.2021. Für die Beihilfe 2022 (Phase 5) gilt: Die Summe der in- und ausländischen Jahreseinkünfte 2022 darf den Betrag von insgesamt 31.580,25 Euro nicht überschreiten.
Anträge auf eine Beihilfe für 2022 sind bis längstens 30.6.2022 möglich – vorbehaltlich der budgetären Deckung. Im Dezember 2021 wurde das Budget des Covid-19-Fonds auf nunmehr 50 Millionen Euro erhöht.
Beihilfen aus dem Covid-19-Fonds sind von der Einkommensteuer befreit.
Anträge auf Beihilfen für die Jahr 2020 und 2021 sind nicht mehr möglich.
▪ Covid-19-Fonds: Zahlen, Daten, Fakten, FAQ, Richtlinie (ksvf.at)
▪ Covid-19-Fonds: Online-Antragsformular (ksvf.at)
KEINE ANTRÄGE MEHR MÖGLICH!
Sollte der Fixkostenzuschuss zu einen späteren Zeitpunkt wieder aktiviert werden, veröffentlichen wir Updates an dieser Stelle.
Die wichtigsten Eckdaten – stark verkürzt – auf einen Blick
▪ Wer: Unternehmen, auch Ein-Personen-Unternehmen (z.B. Künstler_innen mit herausfordernden Ateliermieten)
▪ Wie viel: je nach Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt mind. 25% bis max. 75% der Fixkosten; bei weniger als insgesamt 500 Euro wird kein Fixkostenzuschuss gewährt.
▪ Wie oft: einmalig für bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume (Monate) zwischen 16.3. und 15.9.2020, Auszahlung in drei Tranchen
▪ Anträge: via FinanzOnline bis 31.8.2021
▪ Anlass: Fixkosten und Umsatzausfälle in Folge der Pandemie-Bekämpfung
▪ gut zu wissen: Antragstellung und Auszahlung in drei Tranchen; um den gesamten Fixkostenzuschuss zu erhalten, sind Auszahlungsansuchen auch für die zweite und dritte Tranche erforderlich; eine_n Steuerberater_in muss die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten bestätigen. Eine Phase 2 (Ausbau, Verlängerung) ist in Verhandlung.
Mit dem Fixkostenzuschuss sollen die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie überbrückt werden – auch Ein-Personen-Unternehmen (z.B. Künstler_innen) zählen zur Zielgruppe. Weitere Voraussetzungen sind Sitz bzw. Betriebsstätte sowie operative Tätigkeit in Österreich.
Berücksichtigt werden können Mieten (z.B. für Atelier, Werkstatt), Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation, betriebliche Lizenzgebühren, Steuerberatungskosten (ggf. limitiert auf 500 Euro) u.a.m. Wichtig ist, dass zumutbare Maßnahmen gesetzt werden, um die Fixkosten zu reduzieren (z.B. Ersuchen an Vermieter_in, den laufenden Mietzins bei gänzlicher Unbenutzbarkeit zu erlassen oder bei beschränkter Benutzbarkeit zu reduzieren) und Umsätze zu erzielen.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist gestaffelt nach der Höhe des Umsatzausfalls und beträgt 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%, 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80%, 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%. Relevant ist dabei der Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres.
Der Fixkostenzsuchuss kann für drei zusammenhängende, aber auch für nur einen oder zwei zusammenhängende Betrachtungszeiträume (Monate) zwischen 16.3. und 15.9.2020 beantragt werden. Antragstellung und Auszahlung erfolgen in drei Tranchen. Um den gesamten Fixkostenzuschuss zu erhalten, müssen neben dem Antrag und dem Auszahlungsersuchen für die erste Tranche auch die Auszahlungsersuchen für die zweite (ab 19.8.2020) und die dritte Tranche (ab 19.11.2020) gestellt werden.
Der Fixkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn er insgesamt mindestens 500 Euro beträgt. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch eine_n Steuerberater_in, Wirtschaftsprüfer_in oder Bilanzbuchhalter_in zu bestätigen. Anträge können bis längstens 31.8.2021 eingebracht werden. Die eingebrachten Daten werden automationsunterstützt plausibilisiert, zusätzlich sind detailliertere Prüfungen durch die Finanzverwaltung im Auftrag der COFAG (Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) möglich.
Der Fixkostenzuschuss vermindert sich um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Ausgenommen von der Gegenrechnung sind Zahlungen aus dem Härtefallfonds und Zahlungen in Zusammenhang mit Covid-19-Kurzarbeit.
▪ Fixkostenzuschuss: FAQ, Ausfüllhilfe, weiterführende Links (fixkostenzuschuss.at)
▪ Fixkostenzuschuss: Richtlinie (bmf.gv.at)
Welche zusätzlichen Kunstförderungen gibt es?
Kunst und Kultur: Was ist derzeit möglich?
"Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser" - OBSOLET -Museen und Ausstellungsräume sind für Besucher_innen wieder geöffnet. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Bundes, in einzelnen Bundesländern sind zusätzliche Präventionsmaßnahmen zu beachten. Für ausführliche Information und aktuelle Updates fokussiert auf den Kunst- und Kulturbetrieb verweisen wir auf die Seiten der IG Kultur – Interessenvertretung und Dachverband der autonomen Kulturinitiativen.
IG Kultur Österreich: FAQ: Covid-19 Regelungen für Kunst und Kultur
IG Kultur Wien: #COVID19 – Veranstaltungsverbote und Bedingungen für Veranstaltungen
Rechtsgrundlagen und weitere Informationsseiten:
FAQ: Auswirkungen des Coronavirus auf Kunst und Kultur (Empfehlungen für Präventionskonzepte, Hotline u.a.m.) (bmkoes.gv.at)
Verordnungen des_der Gesundheitsminister_in (sozialministerium.at)
Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at)
Aktuelle Sicherheitsmaßnahmen in Wien (wien.gv.at)
Veranstaltungen sind wieder möglich. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Bundes, in einzelnen Bundesländern sind zusätzliche Präventionsmaßnahmen zu beachten. Für ausführliche Information und aktuelle Updates fokussiert auf den Kunst- und Kulturbetrieb verweisen wir auf die Seiten der IG Kultur – Interessenvertretung und Dachverband der autonomen Kulturinitiativen.
IG Kultur Österreich: FAQ: Covid-19 Regelungen für Kunst und Kultur
IG Kultur Wien: #COVID19 – Veranstaltungsverbote und Bedingungen für Veranstaltungen
Rechtsgrundlagen und weitere Informationsseiten:
FAQ: Auswirkungen des Coronavirus auf Kunst und Kultur (Empfehlungen für Präventionskonzepte, Hotline u.a.m.) (bmkoes.gv.at)
Verordnungen des_der Gesundheitsminister_in (sozialministerium.at)
Coronavirus – Aktuelle Maßnahmen (sozialministerium.at)
Aktuelle Sicherheitsmaßnahmen in Wien (wien.gv.at)
… und andere nützliche Infos in der Covid-19-Krise
Wie ist die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer für Kunst und Kultur geregelt? - ABGELAUFEN -VORÜBERGEHENDE UST-SENKUNG AUSGELAUFEN
Aufgrund der Covid-19-Krise galt bis 31.12.2021 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5% für Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler_in.
Die Umsatzsteuer für Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler_in ist vorübergehend von 13 % auf 5 % gesenkt. Mit dieser temporären Umsatzsteuersenkung sollen Branchen, die besonders von der Covid-19-Krise betroffen sind (Kunst, Kultur, Publikationen, Gastronomie, Beherbergung), unterstützt werden. Die Umsatzsteuersenkung gilt von 1.7.2020 bis 31.12.2021 (für Zeitungen und andere periodische Druckschriften bis 31.12.2020). Dabei wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt abgestellt.
Die vorübergehende Umsatzsteuersenkung auf 5 % gilt auch für Leistungen von Museen und Theatern, Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Filmvorführungen, Zirkusvorführungen; außerdem für die Einfuhr und Lieferung von beispielsweise Malereien, Zeichnungen, Originalschnitten/-stichen/-steindrucken, Collagen, Originale der Bildhauerei, handgewebte Tapisserien nach Entwürfen von Künstler_innen (höchstens acht Kopien je Werk), Textilwaren für Wandbekleidung nach Entwürfen von Künstler_innen (höchstens acht Kopien je Werk) sowie – mit Einschränkungen – für die Einfuhr (höchstens 30 Abzüge) und Lieferung (wenn z.B. durch d_ Urheber_in bewirkt) künstlerischer Fotografien. (bmf.gv.at)
▪ FAQ – Ermäßigter Steuersatz Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (bmf.gv.at)
▪ Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5% und Auswirkungen auf Registrierkassen (bmf.gv.at)
▪ Novelle Umsatzsteuergesetz 1994 (BGBl. I Nr. 60/2020)
▪ Mehrwertsteuersenkung für Kunst und Kultur auf fünf Prozent bis Ende 2021 verlängert (bmkoes.gv.at)
Absagen von Veranstaltungen und Projekten werfen für Fördernehmer_innen viele Fragen auf. Welche Auswirkungen haben Absagen, Verschiebungen oder Redimensionierungen von Projekten auf zugesagte Förderung und die bestehenden Fördervereinbarungen?
Förderungen des Bundes
Die Corona-Infoseite des Kulturministeriums: FAQ zu Auswirkungen der Corona-Maßnahmen auf Kunst- und Kulturförderungen (BMKOES)
Land Burgenland
Telefon-Hotline und Mailkontakt für Fragen zur Fördersituation im Burgenland.
Land Kärnten
Informationen zu Kunst- und Kulturförderungen
Land Niederösterreich
Information der Anlaufstelle für Kulturschaffende
Land Oberösterreich
Aktuelle Informationen zu Kulturförderungen
Land Salzburg
Referat Kultur und Wissenschaft: Aktuelles zu Corona
Land Steiermark
Informationen für Förderungsnehmer_innen
Land Tirol
Informationen zu Förderungen
Land Vorarlberg
Informationen und Unterstützung für Fördernehmer_innen
Stadt Wien
Informationen für Fördernehmer_innen und Antragsteller_innen
■ Kulturrat Österreich: Corona und die Folgen für die Freie Szene
Nachfragen und Anregungen an das Kulturministerium, Antworten aus dem Kulturministerium (13.3.2020)
■ Kulturrat Österreich: Vorschläge und Nachfragen zu COVID-19 Maßnahmen im Kontext der Kunst- und Kulturförderung (20.3.2020)
Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds
Der NPO-Fonds soll Corona-bedingte Einnahmenausfälle von NPOs (z.B. gemeinnützigen Vereine) abfedern – derzeit sind noch Anträge für das erste Quartal 2022 möglich (bis längstens 31.10.2022). Für frühere Zeiträume sind die Fristen abgelaufen.
Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds (npo-fonds.at)
Lockdown-Umsatzersatz
Der Lockdown-Umsatzersatz sollte Unternehmen (auch Ein-Personen-Unternehmen), die von einer behördlichen Schließung betroffen sind, pauschal einen Teil des Umsatzes aus dem Vergleichszeitraum ersetzen. Auch bestimmte Vereine konnten den Umsatzersatz erhalten (Voraussetzung: steuerpflichtige Einkünfte und unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Online-Anträge sind über FinanzOnline zu stellen. Die Antragsfrsten für den Lockdown-Umsatzersatz I und auch für den späteren Lockdown-Umsatzersatz II sind angelaufen. KEINE ANTRÄGE MEHR MÖGLICH.
Lockdown-Umsatzersatz (umsatzersatz.at)
Tipp: Infoseite der IG Kultur Österreich
Die IG Kultur Österreich ist Dachverband und Interessenvertretung von autonomen Kulturinitiativen und hat eine Reihe wertvoller Informationen etwa für Vereine und Veranstalter_innen zusammengestellt.
Unterstützungsmöglichkeiten für von COVID19-Maßnahmen betroffene Kunst- und Kulturakteur*innen (igkultur.at)
Letztes Update: 07/2023.