Aufenthalt & Beschäftigung (2024)
Artikel 17a des österreichischen Staatsgrundgesetzes schreibt die Freiheit künstlerischen Schaffens fest. Daraus sollte sich auch für Künstler_innen ohne EU/EWR-Pass ein Rechtsanspruch auf Berufsausübung und den erforderlichen Aufenthalt in Österreich ableiten lassen. Ohne Papiere geht es dennoch nicht: Für eine kurzfristige Berufsausübung in Österreich gibt es Regelungen mit und ohne Visum. Bei Aufenthalten über sechs Monaten ist ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich, die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Welche Unterlagen und Dokumente werden verlangt? Wer entscheidet darüber, wer Künstler_in ist und wer nicht? Wie weise ich mein (künstlerisches) Einkommen nach? Wie erfolgt der Umstieg nach dem Studium, wenn die Aufenthaltspapiere bislang an die Ausbildung gebunden waren? Und was kann ich tun, wenn die Behörde negativ entscheidet?
Ich bin selbstständige Künstler_in und möchte in Österreich leben. Was muss ich tun?
Was ist die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“?Die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ ermöglicht eine Niederlassung in Österreich als Künstler_in (selbstständig ODER unselbstständig) mit befristeter Dauer (2x ein Jahr, dann drei Jahre) und berechtigt nach fünf Jahren Niederlassung als Künstler_in in Österreich zum Erwerb des Daueraufenthalts. Ein Daueraufenthalt bedeutet eine zeitlich unbefristete Niederlassung in Österreich. Selbständige Tätigkeiten neben einer Anstellung sind möglich.
Während Inhaber_innen einer Aufenthaltsbewilligung sich immer nur für die Zeiten des Aufenthaltszwecks in Österreich aufhalten dürfen (z.B. Studium), können Künstler_innen mit einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ nach fünf Jahren Niederlassung direkt auf den „Daueraufenthalt – EU“ umsteigen.
Für selbstständige Künstler_innen gilt, dass die Niederlassungsbewilligung de facto befristet für ein Jahr erteilt wird. Der Einkommensnachweis für einen längeren Zeitraum mit Werkverträgen ist wenig realistisch.
Für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ müssen folgende Dokumente und Unterlagen gemeinsam mit dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformular eingereicht werden:
Allgemein
- Antragsformular
- gültiges Reisedokument (mindestens sechs Monate! – der Aufenthaltstitel wird für die Dauer der Gültigkeit des Reisedokuments ausgestellt)
- Lichtbild: nicht älter als sechs Monate
- Geburtsurkunde*
- Bei Erstanträgen: Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)*
- Allenfalls: Heirats-/Verpartnerungsurkunde, Geburtsurkunde der Kind(er)*
- Versicherung (Bei Erstanträgen aus dem Ausland: Bis zur Erledigung, d.h. Abholung des Aufenthaltstitels, reicht eine Reisekrankenversicherung, erforderliche Risikodeckung: 30.000 Euro. Bei Verlängerungsanträgen sowie im Falle einer Beschwerde bei Erstanträgen: Eine in Österreich voll leistungspflichtige Krankenversicherung ist unbedingt erforderlich.)
- Mietvertrag oder Wohnrechtsvereinbarung plus zugrundeliegender Mietvertrag
- Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel in Höhe der jeweils geltenden Richtsätze (siehe: Wie viel Einkommen (aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit) ist erforderlich?) oder Haftungserklärung (siehe: Was kann ich tun, wenn ich meinen Lebensunterhalt nicht zur Gänze aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bestreiten kann?)
- Bei Erstanträgen: Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau, sofern kein studienberechtigender Sekundarschulabschluss vorliegt
* Fremdsprachige Dokumente müssen jedenfalls mit Apostille, je nach Ausstellungsstaat der Dokumente mit Beglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde versehen und übersetzt vorgelegt werden.
Ein Erstantrag im Inland ist nur zulässig, wenn die antragstellende Person ein anderes Aufenthaltsrecht besitzt oder zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt ist.
… und im Besonderen als selbstständige Künstler_in
- Nachweis über künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit
- Werkverträge oder Verkaufsverträge sowie, wenn vorhanden, durchschnittliche Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit der letzten Jahre als Indiz für die finanziell ausreichende künstlerische Erwerbstätigkeit
Hinweis & Tipp: Wenn eine Aufenthaltsbehörde lange Wartezeiten auf einen Termin verursacht, kann das Verfahren durch Antragstellung per eingeschriebenem Brief oder online ausgelöst werden. Das fristgerechte Nachholen des persönlichen Erscheinens wahrt das Recht, dass die Behörde binnen sechs Monaten ab Antragseinlangen entscheidet.
Das erforderliche Einkommen richtet sich nach den Richtsätzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Ausgleichszulage. Diese werden jährlich erhöht.
Im Jahr 2024 gelten folgende monatlichen Richtsätze:
- für Alleinstehende bis 24 Jahre: 672,64 Euro
- für Alleinstehende ab 24 Jahren: 1.217,96 Euro
- für Ehepaare und Paare in eingetragener Partner_innenschaft: 1.921,46 Euro
- für jedes Kind zusätzlich: 187,93 Euro
In diesem Betrag sind Fixkosten (für Wohnung, Versicherung, Kreditraten) in der Höhe von 359,72 Euro (sogenannte „freie Station“ im Jahr 2024) inbegriffen. Sollten die Fixkosten diesen Betrag übersteigen, ist die Differenz zu den monatlich nachzuweisenden Unterhaltsmitteln hinzuzuzählen.
Beispiel (2024): Künstler_in, die älter als 24 Jahre ist
500 Euro Miete |
+ 75 Euro Sozialversicherung |
= 575 Euro Fixkosten |
– 359,72 Euro “freie Station” |
= 215,28 Euro (Differenz) |
Monatlich nachzuweisende Unterhaltsmittel sind daher 1.217,96 (Ausgleichszulagenrichtsatz) + 215,28 (Differenz zwischen Fixkosten und „freier Station“) = 1.433,24 Euro für Personen, die älter als 24 Jahre sind (2024)
Um einen Aufenthaltstitel als Künstler_in zu bekommen, sollten die Unterhaltsmittel überwiegend aus einer künstlerischen Tätigkeit erwirtschaftet werden. Allerdings ist auch eine Haftungserklärung, bei kleinen Fehlbeträgen der Nachweis von Sparguthaben, Einkommen aus Vermietung etc. zulässig. Die Rechtsprechung ist bei selbstständiger Erwerbstätigkeit strenger.
Werden die Unterhaltsmittel nicht zur Gänze aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftet, muss die zuständige Behörde prüfen, ob sich die Tätigkeit überwiegend aus Aufgaben der künstlerischen Gestaltung zusammensetzt.
Höchstgerichtliche Entscheidungen:
- Ra 2020/22/0121, VwGH
(Erkenntnis zur „Zulassung einer Haftungserklärung“ für selbständige Künstler_innen) - Ra 2018/22/0264 VwGH
- E 1377/2020-9 VfGH
Die Entscheidung darüber, ob es sich bei der jeweiligen Tätigkeit um Kunst handelt oder nicht, obliegt der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde. Dabei ist es nicht entscheidend, ob eine Ausbildung als Künstler_in vorliegt. Vielmehr geht es darum, dass bei der Tätigkeit „Aufgaben der künstlerischen Gestaltung“ (AuslBG §14) erfüllt bzw. künstlerische Werke erstellt werden. Dies muss im Falle von Zweifeln seitens der Behörde durch die Antragsteller_in glaubhaft gemacht werden. Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gibt es keine Definition der Künstler_in und auch keine Auflistung der als künstlerisch geltenden Tätigkeiten (also alle künstlerischen Tätigkeiten von darstellenden und produzierenden Künstler_innen).
Die künstlerische Arbeit darf von der Behörde nicht hinsichtlich ihrer Qualität und ihres Wertes beurteilt werden. Es ist wichtig, dem Antrag eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, Nachweise über die Tätigkeit in diesem Bereich etc. oder gegebenenfalls vorhandene Ausbildungsnachweise vorzulegen. (Auch wenn nichts davon vorgeschrieben ist.) Schwieriger wird es beim Unterrichten und bei der Fertigung von Kunstgegenständen nach Vorgabe einer (anderen) Künstler_in, da die Behörde diese Tätigkeiten nicht als Kunstproduktion im engeren Sinne anerkennt, oder die „künstlerische Dimension“ des Unterrichts nicht anerkennt.
Der Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ ist bei der jeweils zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde (im Ausland: bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde) einzubringen. Zuständig ist die Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde des beabsichtigten Hauptwohnsitzes: Das sind formal die Landeshauptleute, praktisch die von diesen ermächtigte Bezirkshauptmannschaft, der Stadtmagistrat (in Wien: MA 35) und in Graz das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
Die Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde hat ab Antragstellung sechs Monate Zeit, um zu entscheiden.
Wenn die Ausführung der Tätigkeit einem Kunstzweig zugeordnet werden kann – wie bildende Kunst, darstellende Kunst, Musik, Literatur, Film, Fotografie, Multimedia-Kunst, literarische Übersetzungen, Tonkunst – und wenn Werke der Kunst im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit hergestellt werden, ist keine Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) notwendig. Für die selbstständige (!) künstlerische Tätigkeit besteht freier Zugang zum Arbeitsmarkt.
Ich möchte als unselbstständig beschäftige Künstler_in in Österreich leben. Was muss ich tun?
Was ist die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“?Die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ ermöglicht eine Niederlassung in Österreich als Künstler_in (selbstständig ODER unselbstständig) mit zunächst befristeter Dauer und berechtigt nach fünf Jahren Niederlassung als Künstler_in in Österreich zum Erwerb des Daueraufenthalts, also einer unbefristeten zeitlichen Niederlassung in Österreich. Ein Daueraufenthalt bedeutet eine zeitlich unbefristete Niederlassung in Österreich. Selbständige Tätigkeiten neben einer Anstellung sind möglich.
Während Inhaber_innen einer Aufenthaltsbewilligung sich immer nur für die Zeiten des Aufenthaltszwecks in Österreich aufhalten dürfen (z.B. Studium), können Künstler_innen mit einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ nach fünf Jahren Niederlassung direkt auf den „Daueraufenthalt – EU“ umsteigen.
Für unselbstständige Künstler_innen wird die Niederlassungsbewilligung in aller Regel auf ein Jahr befristet erteilt.
Die Entscheidung darüber, ob es sich bei der angestrebten Beschäftigung um Kunst handelt oder nicht, obliegt dem AMS (gemäß §4a AuslBG). Grundlage für die Entscheidung sind der vorgelegte Arbeitsvorvertrag sowie die Tätigkeitsbeschreibung in der Arbeitgeber_innen-Erklärung. Bei der angestrebten Beschäftigung müssen überwiegend „Aufgaben der künstlerischen Gestaltung“ übernommen werden. Wichtig ist nicht die Qualität der künstlerischen Arbeit, sondern dass bei einer Anstellung von z.B. 25 Stunden hauptsächlich künstlerisch gearbeitet wird. Im AuslBG wird der Begriff Kunst nicht definiert. Also ist es wichtig, dem Antrag eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, Nachweise über Tätigkeiten in diesem Bereich etc. und gegebenenfalls vorhandene Ausbildungsnachweise vorzulegen. (Auch wenn nichts davon vorgeschrieben ist.)
Schwieriger wird es beim Unterrichten und bei der Fertigung von Kunstgegenständen nach Vorgabe einer (anderen) Künstler_in, da die Behörde diese Tätigkeiten nicht als Kunstproduktion im engeren Sinne anerkennt, oder die „künstlerische Dimension“ des Unterrichts nicht anerkennt.
Rechtsgrundlage – AuslBG:
(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.
(3) Bei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen.”
Allgemein
- Antragsformular
- gültiges Reisedokument (mindestens sechs Monate! – der Aufenthaltstitel wird für die Dauer der Gültigkeit des Reisedokuments ausgestellt)
- Lichtbild: nicht älter als sechs Monate
- Geburtsurkunde*
- Bei Erstanträgen: Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate)*
- Allenfalls: Heirats-/Verpartnerungsurkunde, Geburtsurkunde der Kind(er)*
- Versicherung (Bei Erstanträgen: bis zum Bescheid reicht eine Reisekrankenversicherung, Risikodeckung: 30.000 Euro. Bei Verlängerungsanträgen sowie im Falle einer Beschwerde bei Erstanträgen: Eine in Österreich voll leistungspflichtige Krankenversicherung ist unbedingt erforderlich.)
- Mietvertrag oder Wohnrechtsvereinbarung plus zugrundeliegender Mietvertrag
- Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel in Höhe der jeweils geltenden Richtsätze (siehe: Wie viel Einkommen ist erforderlich?) oder Haftungserklärung
- Bei Erstanträgen: Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1-Niveau, sofern kein studienberechtigender Sekundarschulabschluss vorliegt
* Fremdsprachige Dokumente müssen jedenfalls mit Apostille, je nach Ausstellungsstaat der Dokumente mit Beglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde versehen und übersetzt vorgelegt werden.
… und im Besonderen als unselbstständig beschäftigte Künstler_in
- Schriftlicher Vertrag/Arbeitsvorvertrag über die zugrundeliegende Beschäftigung
- Nachweis über künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit
- Arbeitgeber_innen-Erklärung, nach der sich die Arbeitgeber_in verpflichtet, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten
Das erforderliche Einkommen richtet sich nach den Richtsätzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Ausgleichszulage. Diese werden jährlich erhöht.
Im Jahr 2024 gelten folgende monatlichen Richtsätze:
-
für Alleinstehende bis 24 Jahre: 673,64 Euro
-
für Alleinstehende ab 24 Jahren: 1.217,96 Euro
-
für Ehepaar und Paare in eingetragener Partner_innenschaft: 1.921,46 Euro
-
für jedes Kind zusätzlich: 187,93 Euro
In diesem Betrag sind Fixkosten (für Wohnung, Versicherung, Kreditraten) in der Höhe von 359,72 Euro (sogenannte „freie Station“ im Jahr 2024) inbegriffen. Sollten die Fixkosten diesen Betrag übersteigen, ist die Differenz zu den monatlich nachzuweisenden Unterhaltsmitteln hinzuzuzählen.
Beispiel (2024): Künstler_in, die älter als 24 Jahre ist
500 Euro Miete |
+ 75 Euro Sozialversicherung |
= 575 Euro Fixkosten |
– 359,72 Euro “freie Station” |
= 215,28 Euro (Differenz) |
Monatlich nachzuweisende Unterhaltsmittel sind daher 1.217,96 (Ausgleichszulagenrichtsatz) + 215,28 (Differenz zwischen Fixkosten und „freier Station“) = 1433,24 Euro für Personen, die älter als 24 Jahre sind (2024)
Der Antrag auf „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ ist durch die Antragsteller_in bei der zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde (im Ausland: der zuständigen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde) einzubringen. Diese leitet den Antrag an die regional zuständige Stelle des AMS weiter, sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Versicherung, Unterkunft, Unterhaltsmittel; siehe: Welche Dokumente und Unterlagen brauche ich?) erfüllt sind. Das AMS hat nach Übermittlung des Antrags vier Wochen Zeit, um zu prüfen, ob es sich bei der angestrebten Beschäftigung um eine künstlerische Tätigkeit handelt (siehe: Wie weise ich nach, dass ich Künstler_in bin?).
Wenn es sich bei der angestrebten künstlerischen Tätigkeit nach Meinung des AMS nicht um Aufgaben der Kunst handelt, muss das AMS ein vollständiges Verwaltungsverfahren durchführen, dieses mit einem negativen Bescheid abschließen und diesen sowohl der Arbeitgeber_in wie auch der Antragsteller_in übermitteln. Gegen einen negativen Bescheid durch das AMS können sowohl die Künstler_in als auch die Arbeitgeber_in Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erheben. (Das AMS kann binnen zehn Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen, geschieht das nicht oder erfolgt nach neuerlicher negativer Entscheidung ein Vorlageantrag, hat das BVwG binnen drei Monaten ab Einlangen zu entscheiden.)
Entscheidet das AMS hingegen positiv, teilt das AMS dies der Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde mit. Das gesamte Verfahren muss binnen sechs Monaten zu einem Abschluss kommen.
Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird durch das Ausländer_innenbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt. Die Prüfung, ob es sich bei der angestrebten Beschäftigung um eine künstlerische Tätigkeit handelt, wird durch das AMS vorgenommen, wobei weder der Wert noch die Qualität der künstlerischen Arbeit geprüft werden dürfen.
Wenn es sich um eine unselbstständige künstlerische Beschäftigung handelt, darf diese Beschäftigung nur angenommen werden, wenn darin der Anteil künstlerischer Arbeit in quantitativer Hinsicht (gemessen in Stunden) überwiegt.
Bei der Antragstellung muss die Arbeitgeber_in eine Arbeitgeber_innen-Erklärung nach dem AuslBG einbringen. Diese beinhaltet eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, den Ort der Beschäftigung sowie die Entlohnung.
Entscheiden sowohl das AMS als auch die Aufenthaltsbehörde positiv über einen Antrag, wird eine „Niederlassungsbewilligung Künstler_in – unselbstständig“ für ein Jahr erteilt. Dabei erfolgt eine explizite Nennung der Arbeitgeber_in. Es können aber mehrere Arbeitgeber_innen geltend gemacht werden. Einwände der Aufenthaltsbehörde haben keine Grundlage. Es ist also eine Tätigkeit bei mehreren Arbeitgeber_innen oder auch ein Arbeitgeber_innenwechsel möglich, wobei die Voraussetzungen für die unselbstständige Tätigkeit als Künstler_in immer erfüllt sein müssen.
Die Aufenthaltsbehörde ist über einen Wechsel der Arbeitgeber_in zu informieren.
Meine Niederlassungsbewilligung als Künstler_in läuft ab. Wie kann ich sie verlängern?
Wie lange vor Ablauf meiner Aufenthaltspapiere muss ich den Verlängerungsantrag stellen?Der Antrag ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Aufenthaltstitels, spätestens aber am letzten Tag der Gültigkeit des bestehenden Aufenthaltstitels bei der Behörde einzubringen.
Die rechtzeitige Antragstellung vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels verlängert den rechtmäßigen Aufenthalt und die mit dem Aufenthaltstitel verbundenen Rechte, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag trifft. Das heißt: Während des Antrags auf Verlängerung darf weiterhin gearbeitet werden.
Allgemein
- Antragsformular
- gültiges Reisedokument (mindestens sechs Monate! – der Aufenthaltstitel wird für die Dauer der Gültigkeit des Reisedokuments ausgestellt)
- Lichtbild: nicht älter als sechs Monate
- in Österreich voll leistungspflichtige Krankenversicherung, ein Sozialversicherungsdatenauszug ist hilfreich
- Mietvertrag oder Wohnrechtsvereinbarung plus zugrundeliegender Mietvertrag
- Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel in Höhe der jeweils geltenden Richtsätze (siehe: Wie viel Einkommen ist erforderlich?) Haftungserklärung
- Auszug über Zahlungsverpflichtungen durch einen Kreditschutzverband (KSV, Online-Bestellung: „InfoPass für Behörden“ oder „Auskunft nach Art 15 DSGVO“)
… und im Besonderen als selbstständige Künstler_in
- Nachweis über künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit
- Werkverträge oder Verkaufsverträge und Honorarnoten des letzten Jahres
Die Behörde hat insgesamt sechs Monate Zeit, um über einen Antrag auf Verlängerung zu entscheiden. Im Falle einer unselbstständigen künstlerischen Tätigkeit bei einer neuen oder weiteren Arbeitgegber_in übermittelt die Aufenthaltsbehörde die Akte an das AMS, das vier Wochen Zeit hat, um zu prüfen, ob bei der angegebenen Beschäftigung überwiegend künstlerische Aufgaben übernommen werden.
Nach erfolgter Prüfung ergeht bei positiver Entscheidung eine Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde. Im Falle einer negativen Entscheidung werden die Arbeitgeber_in und die Antragsteller_in informiert.
Ich möchte den Zweck meines Aufenthalts ändern, z.B. von Studierende zu Künstler_in. Was muss ich beachten?
Wie beantrage ich eine Änderung meines Aufenthaltstitels?Wer den Zweck des Aufenthalts verändern will, z.B. um sich als Künstler_in statt als Studierende in Österreich aufzuhalten, kann einen sogenannten Zweckänderungsantrag einbringen. Dieser kann zu jedem Zeitpunkt eingebracht werden. Ab drei Monaten vor Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels kann die Zweckänderung im Rahmen eines Verlängerungs-/Zweckänderungsantrags eingereicht werden.
Im Zuge des Verlängerungsverfahrens kann die Behörde auf begründeten Antrag einmalig eine Bestätigung der rechtzeitigen Antragstellung im Reisepass ausstellen, die sogenannte „Notvignette“, mit der Reisen möglich ist.
Während einer Aufenthaltsbewilligung, z.B. als Studierende in Österreich, gilt der Aufenthalt als vorübergehender und bleibt auf die Dauer der Studien befristet. Ein direkter Umstieg in den „Daueraufenthalt – EU“ nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich ist demnach nicht möglich.
Anders verhält es sich mit der „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“, da die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ solange verlängert werden kann, wie einer Tätigkeit als Künstler_in nachgegangen wird. Wer als Künstler_in in Österreich niedergelassen ist, kann nach fünf Jahren einen unbefristeten „Daueraufenthalt – EU“ beantragen. Die Zeiten mit „Aufenthaltsbewilligung – Student_in“ werden dabei zur Hälfte angerechnet.
Es kann also durchaus Sinn machen, bereits während des (Kunst)Studiums einen Umstieg in die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ in Erwägung zu ziehen, wenn beabsichtigt ist, sich längerfristig in Österreich niederzulassen. Voraussetzung dafür ist, dass durch die künstlerische Tätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird. (siehe: Wie viel Einkommen ist erforderlich?)
Was kann ich tun, um Zweifel an der Tätigkeit als Künstler_in aus dem Weg zu räumen?
Wie weise ich als selbstständige Künstler_in nach, dass meine Arbeit mit Kunst zu tun hat?Die Entscheidung darüber, ob es sich bei der angestrebten Tätigkeit um Kunst handelt oder nicht, obliegt der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde. Dabei ist es nicht entscheidend, ob eine Ausbildung als Künstler_in vorliegt. Vielmehr geht es darum, dass bei der angestrebten Tätigkeit „Aufgaben der künstlerischen Gestaltung“ übernommen bzw. künstlerische Werke erstellt werden. Dies muss im Falle von Zweifeln seitens der Behörde durch die Antragsteller_in glaubhaft gemacht werden. Im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gibt es keine Definition der Künstler_in und auch keine Auflistung der als künstlerisch geltenden Tätigkeiten (also aller künstlerischen Tätigkeiten von darstellenden und produzierenden Künstler_innen). Die Freiheit der Kunst ist durch das Staatsgrundgesetz 1867 verfassungsrechtlich geschützt.
Die künstlerische Arbeit darf von Behörden nicht hinsichtlich ihrer Qualität und ihres Wertes beurteilt werden. Es ist wichtig, dem Antrag eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, Nachweise über die Tätigkeit in diesem Bereich, gegebenenfalls vorhandene Ausbildungsnachweise etc. vorzulegen. (Auch wenn nichts davon vorgeschrieben ist.) Wenn verschiedene Werkverträge vorliegen (etwa als Lehrende, Performerin oder Ähnliches), wird geprüft, ob der Anteil künstlerischer Gestaltung im Gesamten überwiegt.
Die Entscheidung, ob es sich um Kunst handelt oder nicht, obliegt der jeweils zuständigen Behörde. Im Fall von unselbstständig tätigen Künstler_innen entscheidet das AMS, ob es sich bei der zukünftigen Tätigkeit um eine überwiegend künstlerische handelt. Was zählt, ist nicht die Qualität der künstlerischen Arbeit, sondern dass bei einer Anstellung von z.B. 25 Stunden hauptsächlich künstlerische Arbeit geleistet wird. Die für die Ausübung der jeweiligen künstlerischen Arbeit nötigen Ausbildungen, Schulungen etc. sind brauchbare Indizien für den Nachweis, dass künstlerische Fähigkeiten nötig sind, um die angegebene Arbeit zu verrichten.
Beispiel:
In der Spruchpraxis ist etwa Musikunterricht für Volksschulkinder eher „Vermittlung von Handwerk“. Sobald aber Schüler_innen z.B. bei Konzerten auftreten und die künstlerische Dimension im Unterricht erarbeitet wird, liegt „Lehre der Kunst“ vor. Die Entscheidung, ob die Lehre als Kunst gilt oder nicht, und also ein Aufenthaltstitel als Künstler_in möglich ist, obliegt der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde bzw. im Falle einer unselbstständigen Beschäftigung dem AMS.
Verfahrensablauf im Allgemeinen und Rechtsmittel
Wie ist der Verfahrensablauf im Allgemeinen? Wo reiche ich einen Antrag ein? Was macht dann die Behörde?Der erste Schritt in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, dass der entsprechende Antrag gestellt wird. Danach können von Seiten der Behörde folgende Schritte gesetzt werden: Unterlagenanforderung, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Bescheid.
Wer sich im Ausland befindet, kann den Antrag über die zuständige österreichische Vertretungsbehörde einbringen, die ihn dann an die zuständige Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde weiterleitet. Wer sich bereits in Österreich befindet und legal aufhältig (mit anderem Aufenthaltstitel oder visumsfrei) ist, kann den Antrag auch selbst bei der zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde einbringen, wobei sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Hauptwohnsitz richtet.
Fehlen Unterlagen für die Antragsstellung wird die zuständige Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde in einem zweiten Schritt eine Unterlagenanforderung schicken. Die darin aufgelisteten Unterlagen sind ehestmöglich oder bis zu einem bestimmten Datum vorzulegen.
Sobald der Antrag vollständig ist, beginnt die „inhaltliche Würdigung“ der Antragstellung. Das heißt, der Antrag wird inhaltlich bearbeitet und es wird geprüft, ob
a) alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (insbesondere Wohnung, Versicherung, Einkommen) und
b) ob das Einkommen im Falle eines Antrags auf Niederlassungsbewilligung – Künstler_in tatsächlich aus künstlerischer Tätigkeit erwirtschaftet wird. Ab diesem Zeitpunkt hat die Behörde sechs Monate Zeit, den Antrag zu prüfen und entweder eine positive oder negative Entscheidung zu treffen.
Im Falle selbstständig erwerbstätiger Künstler_innen hat die zuständige Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde sechs Monate Zeit, den Antrag zu prüfen und entweder eine positive oder negative Entscheidung zu treffen.
Ist eine negative Entscheidung beabsichtigt, übermittelt die zuständige Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde zunächst eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Auf diese kann per formloser Stellungnahme geantwortet werden, um die von der Behörde geäußerten Zweifel zu entkräften.
Gelingt es mit der Stellungnahme, die Zweifel der Behörde aus dem Weg zu räumen, wird die zuständige Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde über die Erteilung des Aufenthaltstitels informieren. Das Verfahren wird durch Ausfolgung des Aufenthaltstitels in Kartenform abgeschlossen.
Gelingt es mit der Stellungnahme nicht, die Zweifel der Behörde aus dem Weg zu räumen, wird die Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde einen negativen Bescheid erlassen und diesen an die Antragsteller_in übermitteln. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach erfolgter Zustellung Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde richtet sich immer an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, die eine Beschwerdevorentscheidung treffen kann und schlussendlich (eventuell nach Vorlageantrag) die Akte dem Landesverwaltungsgericht übermittelt.
Im Falle unselbstständig erwerbstätiger Künstler_innen übermittelt die zuständige Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde den Antrag an das AMS, das nun vier Wochen Zeit hat, den Antrag zu prüfen und entweder eine positive oder negative Entscheidung zu treffen.
Ist eine negative Entscheidung beabsichtigt, übermittelt das AMS zunächst eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Auf diese kann per formloser Stellungnahme geantwortet werden, um die von der Behörde geäußerten Zweifel zu entkräften.
Gelingt es mit der Stellungnahme, die Zweifel der Behörde aus dem Weg zu räumen, übermittelt das AMS seine Zustimmung zur Erteilung des Aufenthaltstitels an die zuständige Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde, die dann per Bescheid über die Erteilung des Aufenthaltstitels informiert. Das Verfahren wird durch Ausfolgung des Aufenthaltstitels in Kartenform abgeschlossen.
Gelingt es mit der Stellungnahme nicht, die Zweifel der Behörde aus dem Weg zu räumen, wird das AMS einen negativen Bescheid erlassen, der dann von der zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde sowohl an die Antragsteller_in als auch an die Arbeitgeber_in übermittelt wird. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach erfolgter Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde richtet sich immer an die zuständige Behörde, die eine Beschwerdevorentscheidung treffen kann und schlussendlich (eventuell nach Vorlageantrag) die Akte dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Wichtig ist: Egal welcher Aufenthaltstitel beantragt wird, die Fristen müssen immer eingehalten werden!
Im Falle einer beabsichtigten negativen Entscheidung in einem Aufenthaltstitel-Verfahren, versendet die Behörde zunächst eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin werden die Gründe für die zu erwartende negative Entscheidung dargelegt. Nach Einlangen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme beginnt eine Frist von meist zwei Wochen zu laufen, in der auf diese Verständigung mittels formloser Stellungnahme reagiert werden kann: mit einer Gegendarstellung bzw. Korrektur der Ermittlungsergebnisse. Wir empfehlen, die Stellungnahme jedenfalls als eingeschriebenen Brief zu übermitteln.
Solange die Stellungnahme fristgerecht einlangt – das heißt, binnen der vorgeschriebenen zwei Wochen (Datum des Poststempels zählt im Falle eines eingeschriebenen Briefs) –, muss die Behörde ihre Entscheidung vor dem Hintergrund dessen überarbeiten, was in der Stellungnahme vorgebracht wurde. Wenn die Zweifel der Behörde mit der Stellungnahme aus dem Weg geräumt werden konnten, folgt in einem nächsten Schritt die Erteilung des Aufenthaltstitels; wenn nicht, dann übermittelt die Behörde den sogenannten negativen Bescheid.
Nach Einlagen des negativen Bescheids gilt eine Frist von vier Wochen ab Zustellung. Die Zustellung erfolgt in aller Regel als Einschreiben (RSb-Brief), das heißt, die Frist läuft ab dem Moment, in dem der gelbe Benachrichtigungszettel der Post im Postkasten gelandet ist bzw. der Brief persönlich von der Postbot_in übernommen wurde.
Wir empfehlen, spätestens im Falle negativer Entscheidungen, eine Rechtsberatung zu konsultieren.
Grundsätzlich hat die Behörde sechs Monate Zeit, um über den Antrag auf „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ zu entscheiden. Wenn nach sechs Monaten noch keine Entscheidung gefallen ist, kann eine Säumnisbeschwerde eingebracht werden, um die Behörde zu einer Entscheidung zu zwingen. Nach Einbringen der Säumnisbeschwerde hat die Behörde drei Monate Zeit, die Entscheidung nachzuholen. Danach hat das zuständige Verwaltungsgericht wiederum sechs Monate Zeit, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen.
Um eine Säumnisbeschwerde einbringen zu können, ist es zunächst nötig, Akteneinsicht vorzunehmen: Dafür reicht eine E-Mail an die zuständige Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde mit der Bitte um Akteneinsicht. Antragsteller_innen haben das Recht, ihre Akte zu kopieren (auf eigene Kosten) oder abzufotografieren. Mit dieser Akte kann mithilfe einer Rechtsberatung die Säumnisbeschwerde verfasst werden.
Rechtsgrundlagen
Welche Gesetze sind die Grundlagen des Verfahrens?- Ra 2020/22/0121, VwGH
(Erkenntnis zur „Zulassung einer Haftungserklärung“ für selbständige Künstler_innen) - Ra 2018/22/0264, VwGH
- E 1377/2020-9, VfGH
Was ist sonst noch gut zu wissen? Tipps!
Ist ein Familiennachzug mit der „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ möglich?Mit einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ ist ein Familiennachzug grundsätzlich quotenpflichtig. Das heißt, Ehepartner_innen, eingetragene Partner_innen und minderjährige Kinder können nur dann eine Niederlassungsbewilligung erhalten, wenn ein Quotenplatz vorhanden ist und die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Unterkunft, Versicherung, Unterhaltsmittel in Höhe der jeweils geltenden Richtsätze) erfüllt werden.
Wie viele Quotenplätze vorhanden sind, wird in einer eigenen Verordnung für jedes Bundesland und jeden quotenpflichtigen Aufenthaltstitel jährlich neu festgelegt.
Mit einer solchen „Niederlassungsbewilligung“ ist zudem lediglich selbstständige Erwerbstätigkeit möglich.
Die Entwicklung und Erschließung der Künste (z.B. Tätigkeit als Kurator_in und/oder Vermittler_in) und die Lehre der Kunst sind vom Geltungsbereich des AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ausgenommen und können daher ohne arbeitsrechtliche Berechtigung ausgeübt werden.
Für diese Art von Tätigkeiten ist die „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ zu beantragen. Der Vorteil der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit“ besteht darin, dass ein Familiennachzug deutlich leichter möglich ist als mit einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“. Ebenso entfällt hinsichtlich der monatlich nachzuweisenden Unterhaltsmittel die Forderung nach der überwiegenden Quelle des Einkommens aus künstlerischer Tätigkeit. Das Einkommen sollte aber hoch genug sein für eine Pflichtversicherung, es sollte also über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. (Monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2024: 518,44 Euro)
Wenn hauptsächlich in der künstlerischen Forschung gearbeitet wird, gibt es Aufenthaltstitel:
„Niederlassungsbewilligung – Forscher_in“
Neben den „allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen“ (Unterhaltsmittel in Höhe der jeweils geltenden Richtsätze, Versicherung) muss ein geeigneter Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, vorgewiesen werden, um als Forscher_in tätig zu werden. Zudem braucht es eine Aufnahmevereinbarung mit einer Universität/Hochschule, einer zertifizierten Forschungseinrichtung oder einer Forschungseinrichtung, die keiner Zertifizierung bedarf, in der die wissenschaftliche Tätigkeit stattfindet.
Die Aufnahmevereinbarung zwischen Forschenden und Forschungseinrichtung muss folgende Punkte beinhalten:
- Zweck, Dauer und Finanzierung des Forschungsprojektes
- Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte (in der Höhe der jeweils geltenden Richtsätze)
- Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme der Forschenden
- Zusage der Forschenden, dass sie sich bemühen werden, die Forschungstätigkeit abzuschließen
Die „Niederlassungsbewilligung – Forscher_in“ wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Die Entscheidung über den Antrag muss von der zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde binnen acht Wochen getroffen werden.
Solange der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich ist und das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Österreich versteuert wird und von Österreich aus für im Ausland ansässige Organisationen, Auftraggeber_innen oder potentielle Käufer_innen Kunstwerke produziert oder eine selbstständige künstlerische Tätigkeit ausgeübt werden, steht einem Antrag auf „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ nichts entgegen.
Informationsblätter vergangener Jahre
2021: Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht für Künstler_innen – Infoblatt 2021 – IG Bildende Kunst [PDF, 280 KB]
2019: Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht für Künstler_innen – Infoblatt 2019 – IG Bildende Kunst [PDF, 280 KB]
2019: Residence and Employment Law for Artists – Guide 2019 – IG Bildende Kunst [PDF, 250 KB]
Informationsblätter bis 2021 erarbeitet und aktualisiert von Doris Einwallner (Rechtsanwältin, Fremdenrechtsexpertin). Übersetzung: Sam Osborn.
- Beratung für Mitglieder der IG Bildende Kunst
- Helping Hands (kostenlose Rechtsberatung zum Fremdenrecht)
- Sozialreferat der ÖH an der Akademie für bildenden Künste Wien (kostenlose Beratung rund um Aufenthalt und Niederlassung für Studierende der Akademie der bildenden Künste Wien aus Drittstaaten und EU/EWR-Bürger_innen – auch nach Beendigung des Studiums)
- Student Welcome Center an der Akademie der bildenden Künste Wien (kostensloses Beratungs- und Informationsangebot u.a. zu visa- und aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen)
- Austria for Beginners (NGO, based in Vienna, offers legal consultations, assistance with filling out form and all kinds of paperwork, and seminars for members and non-members)
Arbeit ohne Papiere? … aber nicht ohne Rechte!
- UNDOK – gewerkschaftliche Anlaufstelle zur Unterstützung undokumentiert Arbeitender (kostenlose, mehrsprachige Information und Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen im aufenthaltsrechtlichen Kontext)
Abkürzungen auf einen Blick
AMS = AMS
ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
AusBG = Ausländer_innenbeschäftigungsgesetz
BVwG = Bundesverwaltungsgericht
KSV = Kreditschutzverband
VfGH = Verfassungsgerichtshof
VwGH = Verwaltungsgerichtshof
Credits
Text (Erstfassung 2022) und Updates: Birgit Mennel (Sozial- und Rechtsberatung, Fremdenrecht)
Juristisches Feedback (2022): Peter Marhold (Helping Hands)
Redaktion, Lektorat (2022): Sylvia Köchl, Daniela Koweindl
Übersetzung von Deutsch auf Englisch: Sam Osborn