pay the artist now! (Foto: Daniela Koweindl)

Urheber_innenrechts-Novelle 2021: Für ein Recht auf angemessene Vergütung!

Stellungnahme und Forderungen der IG Bildende Kunst

Die IG Bildende Kunst tritt ein für eine faire Bezahlung von künstlerischer Arbeit. Dies umfasst faire Honorare ebenso wie die angemessene Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

Die IG Bildende Kunst tritt ein für eine faire Vertragsgestaltung zwischen Künstler_innen (Urheber_innen) und Auftraggeber_innen bzw. Nutzer_innen (Verwerter_innen). Um die üblicherweise ungleichen Machtpositionen der Vertragspartner_innen auszugleichen und faire Vertragsbedingungen sicherzustellen, braucht es unaushölbare und durchsetzungsgesicherte gesetzliche Mindeststandards zur angemessenen Vergütung und für eine künstler_innen-selbstbestimmte Einräumung von Nutzungsrechten.

In einer Stellungnahme zum Ministerialentwurf für die Urheber_innenrechtsnovelle 2021 zur überfälligen Umsetzung der EU-Richtlinie über das Urheber_innenrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt formulieren wir unsere Forderungen. Zwei Themen stehen im Zentrum der Gesetzes-Novelle:

Online-Nutzung: Wir fordern einen unverzichtbaren Direktvergütungsanspruch und kollektive Rechtewahrnehmung!

Google-Bildersuche, Memes auf Social Media, ein Internet voller Fotografien, Graphikdesign, etc. – und jede Menge bezahlte Werbung, die die Kassen der großen Online-Plattformen füllen. Damit auch die Urheber_innen ihren gerechten Anteil vom Kuchen erhalten, braucht es eine gesetzliche Verankerung von unverzichtbaren Direktvergütungsansprüchen und eine kollektive Rechtewahrnehmung etwa durch Verwertungsgesellschaften, die diese Rechte durchsetzen, umfassende Lizenzvereinbarungen abschließen und die eingehobenen Vergütungen an die Urheber_innen ausschütten.

Urheber_innenvertragsrecht: Wir fordern ein Recht auf angemessene Vergütung und die Verankerung von Rahmenverträgen mit Mindeststandards für eine faire Vertragsgestaltung!

Zur Stärkung der Position der Künstler_innen braucht es klare, unumgehbare Mindeststandards – und ein Recht (!) auf eine angemessene Vergütung für eingeräumte Nutzungsrechte. Eine Formulierung im Gesetzestext, die lediglich als eine Art politische Willensbekundung der Gesetzgeber_in verstanden werden kann (“… soll dafür eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung erhalten.“, § 37b Abs. 2), ist nicht ausreichend.

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