Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF)
Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF): Wir melden uns gleich! (Foto: D.K.)

Ausnahmeregelung für drei Pandemiejahre bei Mindesteinkünften für einen KSVF-Zuschuss

Gesetzesänderung beschlossen, ab 1.1.2024 in Kraft

Wer einen Zuschuss aus dem Künstler:innensozialversicherungsfonds (KSVF) bezieht, muss Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit erzielen. Aber auch in den Jahren umfassender Einnahmenausfälle während der Pandemie? Nein. Doch nicht. Eine neue Ausnahmeregelung hat alle Schritte der Gesetzgebung passiert und tritt am 1.1.2024 in Kraft: Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 entfällt diese Anspruchsvoraussetzung. Grundsätzlich. Darüber hinaus bestehen auch die verschiedenen anderen Ausnahmeregelungen weiterhin.

Mit dieser Gesetzesänderung wird eine Forderung von Künstler:innen umgesetzt, die auch die IG Bildende Kunst in den vergangenen Jahren gegenüber Entscheidungsträger:innen konsequent vorgebracht hat. Wie kam es dazu? 

Von der Forderung von Künstler:innen zur Gesetzesänderung

Das Kunst- und Kulturministerium (BMKÖS) hat im April 2023 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Ausnahmeregelung für zwei Pandemiejahre vorsah. Die IG Bildende Kunst hat im Rahmen der Begutachtung eine Stellungnahme dazu verfasst – und auch weitere Verbesserungsmaßnahmen angeregt. Im Juni folgte ein nachgebesserter Entwurf der Bundesregierung: Mindesteinnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit zu erreichen, soll für die Jahre 2020, 2021 und 2022 als Anspruchsvoraussetzung für einen KSVF-Zuschuss grundsätzlich entfallen. Der Nationalrat hat diesen Vorschlag in seiner Sitzung vom 5. Juli 2023 angenommen. Diese KSVFG-Novelle ist ein Detail im umfassenden ORF-Gesetzespaket, das auch Auswirkungen auf das Kunstförderungsbeitragsgesetz und in der Folge auf das KSVF-Gesetz hatte. Der Bundesrat hat den Antrag, keinen Einspruch (gegen das gesamte ORF-Reformpaket) zu erheben, in seiner Sitzung vom 12. Juli 2023 abgelehnt. Damit verzögerte sich jedoch lediglich die Kundmachung um acht Wochen. Am 8. September 2023 folgte das unterzeichnete Bundesgesetzblatt. (Bundesgesetzblatt 2023/I/112). Die Gesetzesänderung tritt am 1.1.2024 in Kraft.

Was ist der KSVF-Zuschuss? Wer kann ihn erhalten?

Der KSVF leistet Zuschüsse zu den Pflichtversicherungsbeiträgen von selbstständigen Künstler:innen. Auf den Infoseiten der IG Bildende Kunst erläutern wir, wer wie und unter welchen Voraussetzungen diesen Zuschuss erhalten kann. Bis zu 1.896 Euro pro Jahr sind möglich. Wir erklären die verschiedenen Ausnahmereglungen, die das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen erleichtern, und geben Tipps zur Antragstellung. Auch den Überprüfungen (z.B. Einkommensgrenzen) durch den KSVF ist ein Abschnitt gewidmet. Für Mitglieder bietet die IG Bildende Kunst auch individuelle Beratung an.