Covid-bedingte Einnahmenausfälle: Unterstützungen bereits beantragt? Nichts versäumt? Bei zwei wichtigen Corona-Unterstützungsfonds für selbstständige Künstler_innen stehen Deadlines bevor. Eine Verlängerung der Fondstätigkeiten ist derzeit nicht geplant.
Überbrückungsfinanzierung (SVS): 2.000 + 1.800 Euro
Für die Monate November und Dezember 2021 ist eine Einmalzahlung in der Höhe von 2.000 Euro möglich, für die Monate Jänner bis März 2022 insgesamt 1.800 Euro. Anträge können bis längstens 30.4.2022 gestellt werden, vorbehaltlich der budgetären Deckung.
Wer ist antragsberechtigt? In Österreich lebende Personen, die “Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren”, und aufgrund dieser Tätigkeit bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert sind oder waren (neue Stichtage beachten!) und sich in einer durch Covid-19 verursachten wirtschaftlichen Notlage befinden. Notlage bedeutet, dass es nicht mehr möglich ist, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken ODER dass die Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit gefährdet ist. Als neuer Stichtag für eine Versicherung in der SVS gilt in der aktuellen Unterstützungsphase der 1.11.2021 – zusätzlich zu den bereits zuvor geltenden Stichtagen. Somit sind weitere Künstler_innen anspruchstberechtigt, die zuvor ausgeschlossen waren.
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Härtefallfonds (WKO): mindestens 600 Euro, maximal 2.000 Euro pro Monat
Für die Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 können noch bis längstens 2.5.2022 Anträge gestellt werden, auch für alle fünf Betrachtungszeiträume nachträglich (jeweils monatlich). Auch hier gilt: vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Die maximale monatliche Förderhöhe beträgt 2.000 Euro. Die Mindestförderhöhe ist 600 Euro pro Monat bzw. für die Lockdown-Monate (November, Dezember) mindestens 1.100 Euro pro Monat.
Wer ist antragsberechtigt? Selbständig Erwerbstätige mit einer den Voraussetzungen entsprechenden Sozialversicherung, Steuernummer und Bankkonto in Österreich, die ihre selbstständige Tätigkeit spätestens am 31.10.2021 gestartet haben und von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch Covid-19 betroffen sind. Das heißt: Die laufenden Kosten können im Betrachtungszeitraum nicht mehr gedeckt werden, ODER der Umsatz ist im November und Dezember 2021 um mindestens 30% eingebrochen bzw. im Jänner, Februar und März 2022 um mindestens 40% – jeweils im Vergleich zur Vorkrisenzeit.
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Covid-19-Fonds (KSVF): 1.000 Euro
Künstler_innen und Kulturvermittler_innen, die weder bei der Überbrückungsfinanzierung (SVS) noch beim Härtefallfonds (WKO) antragsberechtigt sind, können sich an den Covid-19-Fonds (KSVF) wenden. Anspruchsberechtigte können eine Beihilfe in der Höhe von 1.000 Euro als Einmalzahlung für 2022 erhalten. Anträge an den Covid-19-Fonds (KSVF) sind noch bis 30.6.2022 möglich.
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