Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF) (2025)
Künstler_innen können vom Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) Zuschüsse zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) erhalten. Der KSVF kann außerdem Künstler_innen in Notlagen finanziell unterstützen (Unterstützungsfonds), ist Anlaufstelle für die Ruhendmeldungen der Pflichtversicherung von Künstler_innen bei der SVS und hebt Abgaben zur Finanzierung der Zuschüsse und Beihilfen ein.
Was ist neu 2025?
Wie jedes Jahr gelten als Zuschussvoraussetzung auch 2025 neue Werte bei den Einkommensgrenzen: 6.613,20 Euro gilt für die Untergrenze (Mindesteinkünfte aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit), 35.821,50 Euro gilt für die Obergrenze (Summe aller Einkünfte).
Zuschuss zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Wer kann einen Zuschuss bekommen? Die AnspruchsvoraussetzungenFünf Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein, dann gibt es einen Zuschuss aus dem Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF) zu den Sozialversicherungsbeiträgen bei der SVS:
1. SVS-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Bei der SVS muss eine Pflichtversicherung aufgrund der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit bestehen. Das bedeutet aber nicht, dass ausschließlich eine künstlerische Tätigkeit bestehen darf, auch weitere, nicht-künstlerische (selbständige und/oder unselbständige) Tätigkeiten sind parallel möglich. Gegenüber der SVS können mehrere selbständige Tätigkeiten angegeben werden. Wichtig ist, dass (auch) die künstlerische Tätigkeit bei der SVS zur Pflichtversicherung gemeldet ist.
2. Antrag der Künstler_in
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein, er ist an den KSVF zu richten. Ein Antrag auf Zuschuss kann bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend gestellt werden. Das heißt, derzeit (2025) sind Anträge für die Jahre 2021, 2022, 2023 sowie 2024 möglich – und natürlich für 2025 und weiter fortlaufend.
3. Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit
… im Sinne des KSVF-Gesetzes: Künstler_in ist, wer – beispielsweise im Bereich der bildenden Kunst – im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.
4. Mindesteinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze)
… oder Mindesteinnahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit in der Höhe von 6.613,20 Euro (Wert 2025) – es gibt jedoch verschiedene Ausnahmeregelungen, die den Zugang zum Zuschuss erleichtern! Selbst bei Nulleinkünften oder Verlusten geht der Zuschuss einige Jahre lang nicht verloren. (Siehe: Ausnahmen bei den Mindesteinkünften aus der künstlerischen Tätigkeit)
Hinweis: Beginnt die selbständige künstlerische Tätigkeit und die SVS-Pflichtversicherung erst im laufenden Kalenderjahr, oder wird sie zwischendurch ruhend gestellt, oder wird die Tätigkeit und damit die Pflichtversicherung während des laufenden Jahres beendet, dann reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend. Das heißt, die Untergrenze wird nach Monaten aliquotiert. Wenn z.B. eine_ Künstler_in nach Abschluss des Studiums im Juni mit 1. Juli 2025 eine selbständige künstlerische Tätigkeit und SVS-Pflichtversicherung beginnt, beträgt für 2025 die Untergrenze für Einnahmen 3.306,60.
5. Maximale Gesamteinkünfte (Obergrenze)
… in der Höhe von 35.821,50 Euro (Wert 2025). Hier zählen alle Erwerbstätigkeiten (künstlerisch und nicht-künstlerisch, selbstständig und unselbstständig) bzw. Einkunftsarten zusammen. Pro Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich dieser Betrag um 3.306,60 Euro (Wert 2025).
Alle fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Zuschuss zur SVS-Pflichtversicherung zu erhalten.
Der KSVF entscheidet per Bescheid, ob ein Zuschuss gewährt wird – doch das kann dauern. Eine Dauer von etwa einem dreiviertel Jahr ist keineswegs unüblich. Bei einem positiven Bescheid werden die Zuschüsse rückwirkend für den beantragten Zeitraum gewährt.
Der jährliche Zuschuss aus dem KSVF zur SVS-Pflichtversicherung beträgt seit 2018 max. 1.896 Euro, das entspricht 158 Euro pro Monat. Der Zuschuss wird nicht an die_den Künstler_in ausbezahlt, sondern direkt an die SVS überwiesen. In den Beitragsvorschreibungen der SVS ist der Zuschuss dann bereits berücksichtigt, es muss nur mehr der verbleibende Differenzbetrag bezahlt werden.
Grundsätzlich gibt es für alle Anspruchsberechtigten den maximalen Zuschussbetrag. Allerdings: Wenn die SVS-Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung im betreffenden Jahr geringer sind als insgesamt 1.896 Euro, ist der KSVF-Zuschuss entsprechend niedriger. Wenn die SVS-Pflichtversicherung nicht das ganze Jahr durchgehend besteht (etwa bei Ruhendmeldung), besteht der Anspruch auf Zuschuss nur in aliquoter Höhe. In diesem Fall beträgt der Zuschuss max. 158 Euro nur für jene Monate, in denen eine SVS-Pflichtversicherung als Künstler_in vorliegt.
Werte 2025
- Untergrenze (Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit): 6.613,20 Euro
- Obergrenze (Summe aller Einkünfte): 35.821,50 Euro
- Pro Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich die Obergrenze um 3.306,60 Euro.
KSVF: Alle Zahlen, Grenzen und Werte auf einen Blick (2001-2025)
Von der Theorie zur Praxis: Wie komme ich zum Zuschuss?
Wie stelle ich einen Antrag auf Zuschuss? Welche Unterlagen brauche ich?Mit dem Formular „Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung“ kann der Zuschuss beim KSVF beantragt werden. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein. Im Antragsformular sind die erforderlichen Beilagen aufgezählt: Lebenslauf (mit Fokus auf die künstlerische Tätigkeit), und sofern vorhanden auch Nachweise über erhaltene Stipendien und Preise, Zeugnisse (einer) künstlerischer Ausbildung/en, Einkommensteuerbescheide (wenn der Antrag (auch) für vergangene Jahre gestellt wird), ggf. Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (wenn bereits klar ist, dass ansonsten die Einkommensobergrenze überschritten ist) – keine Originale, alles in Kopie. Ein Portfolio zur Präsentation der künstlerischen Arbeit ist in diesem Schritt nicht nötig! (Siehe unten: Nachweis der künstlerischen Tätigkeit)
Das Online-Formular soll die Bearbeitung von Anträgen vereinfachen und beschleunigen. Der KSVF ersucht, nicht mehr Unterlagen und Informationen einzureichen als erforderlich (siehe oben: beim Antragsformular kein Portfolio) – dies verzögert sonst die Bearbeitung.
Am Schluss des Formulars steht eine eidesstattliche Erklärung, die händisch unterzeichnet und gescannt oder elektronisch mit ID-Austria unterzeichnet werden kann. (Den Namen ins Formular zu tippen oder eine gescannte Unterschrift als Bild einzufügen stellt keine Unterschrift dar.)
Wie können Künstler_innen den Zuschuss beantragen, die keinen Online-Antrag stellen können?
(Nur) in begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die technischen Voraussetzungen fehlen, sendet der KSVF auf Anfrage das Formular zum Ausdrucken oder postalisch zu. Die Bearbeitung dauert in diesem Fall etwas länger.
Das neue Online-Formular soll die Bearbeitung von Anträgen vereinfachen und beschleunigen. Der KSVF ersucht, nicht mehr Unterlagen und Informationen einzureichen als erforderlich (siehe oben: beim Antragsformular kein Portfolio) – dies verzögert sonst die Bearbeitung.
Am Schluss des Formulars steht eine eidesstattliche Erklärung, die händisch unterzeichnet und gescannt oder elektronisch unterzeichnet werden kann. (Den Namen per Computer einzugeben stellt keine Unterschrift dar.)
Wie können Künstler_innen ansuchen, die keinen Online-Antrag stellen können?
(Nur) in begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn die technischen Voraussetzungen fehlen, sendet der KSVF auf Anfrage das Formular zum Ausdrucken oder postalisch zu.
Ja, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden Jahre erfüllt sind (Werte aus den Vorjahren), kann der Zuschuss auch für bis zu vier Kalenderjahre zurück beantragt werden. Das heißt, derzeit (2025) sind Anträge für die Jahre 2021, 2022, 2023 sowie 2024 möglich – und natürlich für 2025 sowie weiter fortlaufend.
Gut zu wissen: Für die Pandemiejahre 2020, 2021 und 2022 entfällt die Anspruchsvoraussetzung, Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit zu erreichen. (Siehe: Ausnahmeregelungen bei den Mindesteinkünften)
Mit dem Antragsformular ist es nicht möglich, den Zuschuss gleich auch für in der Zukunft liegende Jahre zu beantragen. Ein unbefristeter Zuschuss ist dennoch möglich:
Unbefristeter Zuschuss bei KSVF-Entscheidung im gleichen Kalenderjahr
Entscheidet der KSVF noch im Kalenderjahr der Antragstellung positiv über den Antrag auf einen Zuschuss für das aktuelle Jahr, folgt vor Abschluss des Verfahrens (telefonisch oder per E-mail) noch die Rückfrage, ob der Zuschuss befristet (für die beantragten Kalenderjahre) oder unbefristet (auch für die Zukunft) zuerkannt werden soll.
Unbefristeter Zuschuss bei KSVF-Entscheidung nach Jahreswechsel
Entscheidet der KSVF nach Jahreswechsel, wird zunächst das Verfahren für das beantragte (oder die beantragten Jahre) abgeschlossen. Entscheidet der KSVF positiv über diesen Antrag, wird der Zuschuss in diesem Fall für das beantrage Jahr (die beantragten Jahre) zuerkannt. Weiters liegt dem Bescheid ein Schreiben bei, in dem der KSVF darauf hinweist, dass ein Zuschuss prinzipiell laufend möglich ist, hierfür aber für das aktuelle Kalenderjahr ein neuer Antrag notwendig ist – inklusive einer Projektliste (Überblick über geplante oder bereits durchgeführte künstlerische Tätigkeiten im betreffenden Kalenderjahr). Entscheidet der KSVF (noch im Kalenderjahr der neuen Antragstellung!) auch über den neuen Antrag positiv, wird in diesem Fall der Zuschuss grundsätzlich unbefristet zuerkannt. Da das Gutachten über die künstlerische Tätigkeit aus dem ersten Antragsverfahren bereits vorliegt, dauert die Entscheidung für das Folgejahr in der Regel weniger lang – vorausgesetzt die künstlerische Tätigkeit hat sich nicht geändert.
Gut zu wissen: Abschließend hält der KSVF die Entscheidung über den Zuschuss schriftlich per Bescheid fest. Bei einem positiven Bescheid zahlt der KSVF Beitragszuschüsse (für die beantragten Kalenderjahre; und gegebenenfalls laufend für die Folgejahre) nicht an die_den Künstler_in, sondern direkt an die SVS.
Wichtig: Meldepflicht beachten! Änderungen des Namens oder der Adresse ebenso wie das Nichterreichen der Unter- oder Obergrenze, Änderungen oder Erweiterungen in der künstlerischen Tätigkeit etc. sind dem KSVF zu melden. (Siehe: Mitwirkungs- und Meldepflichten: Was muss ich beachten?) (Siehe: Was ist zu tun, wenn sich meine künstlerische Praxis ändert oder erweitert?)
Im Antragsformular werden Angaben zu Einkünften (Gewinn und Einnahmen) in dem Jahr den Jahren abgefragt, für die der Zuschuss beantragt wird. Insbesondere für vergangene Jahre müssen diese Beträge mit jenen übereinstimmen, die dem Finanzamt in der Einkommensteuer mitgeteilt wurden (Ergebnisse der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Auch wenn keine Einkommensteuererklärung erforderlich ist, sind die Einnahmen und Ausgaben für den KSVF zu dokumentieren.
- Wird der Zuschuss rückwirkend für vergangene Kalenderjahre beantragt, sollen dem Antrag die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre (falls vorhanden) beigefügt werden.
- Liegen diese Unterlagen (noch) nicht vor und/oder wird der Zuschuss für das laufende Jahr beantragt, so ist eine plausible Schätzung (Prognose) anzugeben.
Zu beachten: Änderungen müssen dem KSVF mitgeteilt werden. (Siehe: Mitwirkungs- und Meldepflichten: Was muss ich beachten?)
Sind der Antrag und Beilagen eingereicht, dann prüft der KSVF, ob die (oben beschriebenen) Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist die künstlerische Tätigkeit auf Basis der Beilagen zum Antragsformular (Lebenslauf, ggf. Nachweise über Stipendien und Preise, ggf. Zeugnisse) nicht zweifelsfrei feststellbar, dann ersucht der KSVF um weitere Unterlagen zum Nachweis der künstlerischen Tätigkeit – vorzugsweise digital (in gut gezippter und komprimierter Form oder über einen Link zum Download).
Erst an diesem Punkt entscheidet der KSVF, ob ein Portfolio für den Nachweis der künstlerischen Tätigkeit erforderlich ist, und fordert es ggf. an. (Siehe oben: Ergänzend zum Antragsformular ist kein Portfolio nötig. Unaufgefordert eingereichte Unterlagen können die Bearbeitung verzögern.)
Wenn der KSVF zusätzliche Unterlagen benötigt, schickt er detaillierte Informationen, welche das sind und was sie enthalten sollen.
Was, wenn ich mehrere künstlerische Tätigkeiten in unterschiedlichen Sparten ausübe?
Im Antrag sind alle künstlerischen Tätigkeiten, aus denen Einkommen erzielt wird, anzugeben.
Dies hat den Vorteil, dass jede der angegebenen Tätigkeiten relevant ist für das Erreichen der Mindestgrenze der Einkünfte bzw. Einnahmen. Auch künstlerische Nebentätigkeiten mit Bezug zu einer der angegebenen Sparten können zum Erreichen der Untergrenze mit herangezogen werden. Es ist also wichtig, alle bezahlten künstlerischen Tätigkeiten und Bereiche aufzulisten und zu dokumentieren – auch um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
Beispiel: Eine bildende Künstlerin erzielt Einnahmen aus Ausstellungsbeiträgen und Verkäufen von Werken. Darüber hinaus veröffentlicht sie Erzählungen und Gedichte und hat Einnahmen aus Tantiemen und Honoraren für Lesungen. Es ist daher ratsam, beim KSVF sowohl den Bereich bildende Kunst als auch den Bereich Literatur anzugeben. Nach positivem Gutachten in beiden Kunstsparten werden ihre Einkünfte aus beiden Kunstsparten zum Erreichen der Untergrenze herangezogen. (Einnahmen aus künstlerischen Tätigkeiten, über die kein positives Gutachten vorliegt, kann der KSVF zum Erreichen der Untergrenze nicht berücksichtigen.)
Die Künstlerin kann darüber hinaus ihre selbstständigen künstlerischen Nebentätigkeiten aus beiden Bereichen zum Erreichen der Untergrenze geltend machen: Bis zu 50% der dafür relevanten Einnahmen können beispielsweise aus ihren Tätigkeiten als Kunstvermittlerin in der bildenden Kunst sowie aus von ihr abgehaltenen Workshops für kreatives Schreiben kommen. (Siehe: Ausnahmeregelungen bei den Mindesteinkünften)
Gutachten durch die Künstler_innenkommission. Und: Was tun, wenn die Kurie negativ entscheidet?
Die eingereichten Unterlagen legt der KSVF einer Künstler_innenkommission vor, um ein Gutachten einzuholen, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt und Werke der Kunst geschaffen werden.
Sollte das Gutachten der zuständigen Kurie negativ sein, so ist empfehlenswert, sich an die die Berufungskurie zu wenden: Dafür muss innerhalb der vorgegebenen Frist (üblicherweise ein Monat) ein schriftlich begründeter Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch die Berufungskurie beim KSVF eingebracht werden. Die Unterlagen werden dann von anderen Sachverständigen nochmals beurteilt, auch Ergänzungen oder Überarbeitungen der eingereichten Unterlagen sind für die Vorlage bei der Berufungskurie noch möglich.
Aus der Begründung der Ablehnung lassen sich Anregungen hierzu ablesen. Es empfiehlt sich, auf die ablehnenden Argumente einzugehen und dies mit aussagekräftigen Unterlagen bzw. Werkproben zu unterstreichen.
Künstler_in im Sinne des KSVF-Gesetzes ist, wer beispielsweise im Bereich der bildenden Kunst „im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“
Maßgeblich ist die Tätigkeit in dem Zeitraum, für den ein Zuschuss beantragt wird. Die künstlerische Tätigkeit in diesem Zeitraum sollte im Antrag nachvollziehbar dokumentiert sein.
Da der Kunstbegriff frei und daher rechtlich nicht definiert ist, liegt es im Ermessen der Sachverständigen in den Kurien, die jeweilige künstlerische Tätigkeit zu beurteilen.
- Unter anderem wird Kunst von Kunsthandwerk unterschieden – letzteres gilt nicht als künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVF-Gesetzes.
- Bei künstlerischer Forschung oder kuratorischer Tätigkeit wird im Einzelfall entschieden.
- Kunstvermittlung zählt nicht als künstlerische Tätigkeit gemäß KSVF-Gesetz. Sie kann jedoch, wenn sie im Zusammenhang mit dem beantragten Kunstbereich steht, als künstlerische Nebentätigkeit gelten.
- Bei künstlerischer Arbeit im Kollektiv ist es wichtig, den eigenen künstlerischen Beitrag zu erläutern.
Der KSVF ist um eine rasche Bearbeitung bemüht. Pro Monat werden durchschnittlich 100 Verfahren positiv abgeschlossen. Die Dauer eines Verfahrens kann von wenigen Tagen (manchmal!) über ein paar Wochen bis zu einigen Monaten reichen. In bestimmten Fällen kommen auch deutlich längere Verfahrensdauern vor. Wovon hängt das ab?
Für einen positiven Abschluss muss der KSVF alle Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Je nach Komplexität des Ansuchens und der Vollständigkeit der Ein- und Nachreichungen der geforderten Unterlagen kann der Abschluss des Verfahrens daher einige Zeit in Anspruch nehmen. Grundsätzlich gilt: Die formellen und inhaltlichen Vorgaben des KSVF sollten eingehalten und die Möglichkeiten der Online-Einreichungen genutzt werden, z.B. Online-Antrag und Kontaktformular. Unvollständig eingereichte Anträge und Unterlagen verlängern die Bearbeitungszeit. Immer ratsam: Emails und Post des KSVF aufmerksam lesen, Fristen beachten, bei Unklarheiten rückfragen. (Auch die IG Bildende Kunst bietet Beratung in Sozialversicherungsfragen an.)
Falls 2 ½ Monate nach Einlangen des Antrags noch keine Rückmeldung des KSVF erfolgt ist, bitte nachfragen.
Zwei Beispiele zur Verfahrensdauer: Bei einem Erstantrag mit sehr vielfältigen Tätigkeiten in mehreren Kunstsparten und damit verbunden mehreren Einkommensquellen dauert es manchmal auch ein Jahr. Ein Folgeantrag hingegen kann üblicherweise in wenigen Wochen erledigt werden – vorausgesetzt die künstlerische Tätigkeit hat sich nicht maßgeblich geändert.
Kompliziert wird es, wenn der KSVF bei einer neuerlichen Antragstellung feststellt, dass in der Vergangenheit die Meldepflicht verletzt worden ist. (Zum Beispiel: Ein Zuschussbezieher hat begonnen, musikalische Spielstunden und Klavierunterricht anzubieten. Die Tätigkeit als Lehrer ist dem KSVF nicht bekannt, obwohl ein nicht unerheblicher Teil der Einnahmen aus pädagogischer Tätigkeit stammt.) In diesem Fall wird immer zunächst die Vergangenheit aufgearbeitet, bevor der neue Antrag geprüft wird – und das kann durchaus mehrere Monate dauern. Das bedeutet: die Verfahrensdauern addieren sich, keine Parallelverfahren. Erst wenn der KSVF das Verfahren zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für vergangene Jahre abgeschlossen hat (Siehe: Wie prüft der KSVF die Einkommensgrenzen?), wird das Zuschussverfahren für neu beantragte Kalenderjahre weitergeführt.
Der KSVF entscheidet schriftlich per Bescheid, ob ein Zuschuss gewährt wird. Bei einem positiven Bescheid werden die Zuschüsse rückwirkend für den beantragten Zeitraum gewährt.
Und wenn ich den Zuschuss bereits beziehe…
Was ist zu tun, wenn sich meine künstlerische Praxis ändert oder erweitert?Nicht nur Änderungen der Einkommens- oder Versicherungssituation, sondern auch Änderungen bei der künstlerischen Tätigkeit müssen dem KSVF mitgeteilt werden. Dies kann formlos oder mit einem Formular geschehen. Die Beilage von Unterlagen ist hierbei nicht erforderlich, ggf. fordert der KSVF bestimmte Unterlagen im weiteren Verlauf an.
Die Mitteilung an den KSVF, dass sich die künstlerische Tätigkeit geändert oder um einen neuen Bereich erweitert hat, der dem KSVF noch nicht bekannt gegeben wurde, geschieht auch im eigenen Interesse. Nicht nur beim Erstantrag, sondern auch im weiteren Verlauf gilt: Der KSVF kann für die Untergrenze nur Einnahmen aus jenen künstlerischen Bereichen berücksichtigen, über die positiv entschieden wurde.
Beispiel: Eine bildende Künstlerin beginnt zusätzlich zu ihrem bisherigen Schwerpunkt auf Performance damit, elektronische Musik aufzunehmen. Anfangs spielt sie diese im Rahmen von Ausstellungseröffnungen, später beginnt sie in Clubs aufzutreten und hat auch über Streamingdienste Einnahmen aus der Musik. Sie teilt dem KSVF mit, dass sie zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als bildende Künstlerin auch als Musikerin tätig ist. Weitere Unterlagen sind an diesem Punkt nicht erforderlich. Der KSVF klärt zunächst im Austausch mit der Künstlerin die neue Situation (etwa, ob Einkünfte aus der neu hinzugekommenen künstlerischen Tätigkeit für das Erreichen der Untergrenze relevant sind) und allfällige weitere Schritte. Ist eine Berücksichtigung der Tätigkeit als Musikerin zum Erfüllen der Zuschussvoraussetzungen relevant, wird der KSVF bzw. eine Kurie prüfen, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt; das Verfahren ist identisch mit dem bei der Entscheidung über die erste künstlerische Tätigkeit. Bei einem positiven Bescheid kann die bildende Künstlerin auch ihre Einnahmen aus der Musik zum Erreichen der Untergrenze geltend machen.
Was, wenn ich vergessen habe, dem KSFV eine Änderung meiner künstlerischen Tätigkeit mitzuteilen?
Dies kann relevant werden, wenn im Zuge einer KSVF-Prüfung der Einkommensgrenzen festgestellt wird, dass die Untergrenze (die notwendigen Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit) nicht erreicht wurde: Wurde sie zwar nicht erreicht mit Tätigkeiten, zu denen ein positives Gutachten vorliegt, aber es gibt andere künstlerische Tätigkeiten mit weiteren Einnahmen? In diesem Fall schlägt der KSVF vor, ein Ergänzungsgutachten einzuholen: Wie bei der Entscheidung über die bereits anerkannte künstlerische Tätigkeit prüft der KSVF bzw. eine Kurie, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt.
Beispiel: Eine Bildhauerin erweitert ihre künstlerische Praxis mehr und mehr um Fotografie. Ihre gesamten Einnahmen aus der Kunst liegen über der für den Zuschuss erforderlichen Untergrenze. Sie hat allerdings vergessen, den KSVF über die Erweiterung ihrer Tätigkeit zu informieren. Bei einer Überprüfung wird festgestellt, dass ihre Einnahmen aus der Bildhauerei für die Untergrenze nicht ausreichen. Die Künstlerin informiert den KSVF, dass sie auch Einnahmen aus Verkäufen ihrer Fotografien und aus Honoraren für ausgestellte Fotos hatte. Der KSVF schlägt ein Ergänzungsgutachten vor und fordert ggf. Nachweise an und lässt ihre fotografische Tätigkeit begutachten. Nach positivem Ergebnis gilt die Einkommens-Untergrenze als erreicht.
Gut zu wissen: Einnahmen aus nachträglich anerkannten künstlerischen Tätigkeiten können zum Erreichen der Untergrenze herangezogen werden.
Mit dem Antrag auf Zuschuss wird auch eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung werden unter anderem die Mitwirkungs- und Meldepflichten zur Kenntnis genommen. Das bedeutet:
- Zuschussbezieher_innen verpflichten sich, den KSVF über Änderungen bzw. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen sowieÄnderungen von Personalien (Name, Adresse) zu informieren.
- Zuschussbezieher_innen verpflichten sich, dem KSVF auf Anfrage und innerhalb der vorgegebenen Frist Auskünfte zu erteilen maßgeblicheUnterlagen vorzulegen, die für eine allfällige Überprüfungder Anspruchsvoraussetzungen notwendig sind (z.B. Nachweise über die Einkünfte sowie Einnahmen, Steuerbescheide).
In der Vergangenheit haben Künstler_innen immer wieder den Anspruch auf Zuschuss verloren, weil sie die erforderlichen Mindesteinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht haben. Zwei Gesetzesnovellen (2008 und 2014) haben auf dieses Problem reagiert. Seither gibt es eine Reihe von neuen und Ausnahmeregelungen, die das Erreichen der sogenannten Untergrenze stark erleichtern:
Einnahmen statt Einkünfte
Das Erreichen der Untergrenze durch Einnahmen (statt Einkünften) aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit ist ebenfalls ausreichend (ab dem Jahr 2014).
Einkommensteuerbefreite Stipendien und Preise
… können ab 2008 zum Erreichen der Untergrenze berücksichtigt werden.
Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit
… können ab 2008 zum Erreichen der Untergrenze berücksichtigt werden, sofern aufgrund solcher Beschäftigung/en keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestand (geringfügige Beschäftigung).
Künstlerische Nebentätigkeiten
Einkünfte bzw. Einnahmen aus künstlerischen Nebentätigkeiten (in derselben künstlerischen Sparte!) können ab 2014 bis zu einem Betrag von 50% der Untergrenze angerechnet werden. Das bedeutet konkret für 2025 bis zu 3.306,60 Euro. Was zählt als künstlerische Nebentätigkeit? Gemeint sind laut Gesetzestext „z.B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen“ – in dem Kunstbereich, in dem ein Anspruch auf Zuschuss besteht.
Dreijähriger Durchrechnungszeitraum
Die Einnahmen aus drei hintereinander liegenden Jahren können ab 2008 zu gleichen Teilen für Jahre, für die der Zuschuss zu Recht bezogen wurde, angerechnet werden.
Beispiel: 7.000 Euro Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit im Jahr 2021 (Untergrenze erreicht!), 2.000 Euro Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit im Jahr 2022 (Untergrenze nicht erreicht!), 15.000 Euro Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit im Jahr 2023 (Untergrenze erreicht!). Die Einnahmen aus den drei Jahren werden addiert: 7.000 Euro + 2.000 Euro + 15.000 Euro = 24.000 Euro. Geteilt durch drei = 8.000 Euro. Dieser Betrag liegt in allen drei Jahren (2021, 2022, 2023) über der jeweiligen Untergrenze. Fazit: Die Untergrenze gilt in allen drei Jahren als erreicht.
Zu beachten: Die „3-Jahres-Einheiten“ sind für jede_n Künstler_in individuell definiert, sie sind abhängig vom Jahr, in dem der Zuschuss erstmalig zurecht bezogen wurde, und allfälligen Unterbrechungen.
„Bonusjahre“
Wird die Untergrenze auch unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Regelungen nicht erreicht, so gibt es fünf „Bonusjahre“. Das heißt, in fünf Jahren, in denen die erforderlichen Mindesteinkünfte (bzw. Mindesteinnahmen) nicht vorliegen, kann der Zuschuss dennoch weiterhin bezogen werden. Sind diese fünf „Bonusjahre“ ausgeschöpft, kann der Zuschuss nicht mehr vorab für das laufende Jahr beantragt werden. Er kann aber bis vier Kalenderjahre rückwirkend beantragt werden sobald feststeht, dass die Zuschussvoraussetzungen wieder passen.
Zu beachten: Hat der KSVF in der Vergangenheit im Zuge von Rückforderungsverfahren auf Zuschussrückzahlungen verzichtet, so gelten die betreffenden Jahre bereits als Bonusjahre.
„Sonderbonusjahre“ während drei Pandemiejahren
Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 entfällt die Anspruchsvoraussetzung, Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit erreichen zu müssen. Das bedeutet, diese drei „Sonderbonusjahre“ gelten zusätzlich zu den individuellen „Bonusjahren“!
Nachlese & mehr Info: Drei Pandemiejahre als Ausnahme bei Mindesteinkünften für einen KSVF-Zuschuss.
Der KSVF überprüft regelmäßig stichprobenartig nach dem Zufallsprinzip, ob die Zuschussvoraussetzungen noch bestehen, z.B. die Einhaltung der Mindest- und Höchstgrenzen für den Bezug des Zuschusses. Überprüft wird außerdem bei Anhaltspunkten, dass Grenzen möglicherweise nicht eingehalten wurden oder andere Zuschussvoraussetzungen nicht mehr bestehen.
Anders als beim Finanzamt ist im KSVF-Gesetz keine Verjährungsfrist festgelegt, daher wird rückwirkend bis zum Beginn des Zuschuss-Bezugs geprüft. Es empfiehlt sich, die Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben für die gesamte Zeit aufzuheben.
Hinweis: Wurde versäumt, dem KSVF Änderungen bei der künstlerischen Tätigkeit mitzuteilen, kann sich unter Umständen ein Ergänzungsgutachten zu bisher nicht anerkannten Tätigkeiten positiv auswirken: Einnahmen aus nachträglich anerkannten künstlerischen Tätigkeiten können dann zum Erreichen der Untergrenze herangezogen werden.
Werden die erforderlichen Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze) in der Höhe von 6.613,20 Euro (Wert 2025) nicht erreicht, gibt es mehrere Ausnahmeregelungen, die es ermöglichen, dass Künstler_innen den Zuschuss nicht verlieren. (Siehe oben: Ausnahmeregelungen). Diese Ausnahmeregelungen werden bei einer Überprüfung durch den KSVF berücksichtigt, gegebenenfalls Unterlagen nachgefragt (z.B. offizielle Bestätigungen sowie Bankauszüge zu Stipendien oder Preisen, Nachweise über ausländische Einkünfte, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen).
Stellt sich heraus, dass nach Berücksichtigung aller Ausnahmeregelungen und „Bonusjahre“ in einem oder mehreren Jahren die Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit nicht erreicht wurden, fordert der KSVF den Zuschuss für die betreffenden Jahre zurück. Ob die Zuschüsse tatsächlich zurückgezahlt werden müssen, hängt von der aktuellen wirtschaftlichen Situation der betroffenen Künstler_in ab.
Wichtig: Wenn eine Rückforderung für eine_n Künstler_in unter „Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre“ kann der KSVF ganz oder teilweise auf die Rückzahlung verzichten. Außerdem hat der KSVF zu berücksichtigen, ob die Künstler_in in den betreffenden Kalenderjahr/en aus von ihr „nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte“. Auch eine Vereinbarung über eine Stundung oder Ratenzahlung ist möglich.
Gut zu wissen: Betroffene Künstler_innen müssen nicht den gesamten Zuschuss zurückzahlen, sondern nur jenen Betrag, um den die Einkommensgrenzen über- bzw. unterschritten wurden (Einschleifregelung).
Gut zu wissen: Keine Parallelverfahren!
Während einer Überprüfung der Anspruchsberechtigungen für vergangene Jahre, führt der KSVF parallel kein Zuerkennungsverfahren für einen neuen Zuschuss durch.
Beispiel: Ein_e Künstler_in teilt dem KSVF mit, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der KSVF stellt die Zuschusszahlungen ein und startet eine Überprüfung. Einige Zeit später ändert sich die Einkommenssituation der Künstler_in, sie stellt einen Antrag auf Zuschuss. Solange das Verfahren zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für vergangene Jahre nicht abgeschlossen ist, wird das Zuschussverfahren für neu beantragte Kalenderjahre nicht weitergeführt.
Sollte die Summe der Gesamteinkünfte in einem Jahr die Obergrenze (ggf. erhöht pro Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht) für den Bezug des KSVF-Zuschusses überschreiten, kommt es zu einer Rückforderung des Zuschusses durch den KSVF. Anders als beim Unterschreiten der Untergrenze gibt es in diesem Fall keine Ausnahmeregelungen. Jedoch sind Stundung oder Ratenzahlung möglich.
Künstler_innen müssen nicht den gesamten Zuschuss zurückzahlen, sondern nur jenen Betrag, um den die Einkommensgrenzen über- bzw. unterschritten wurden (Einschleifregelung).
Wichtig: Wenn eine Rückforderung für eine_n Künstler_in unter „Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre“ kann der KSVF ganz oder teilweise auf die Rückzahlung verzichten. Außerdem hat der KSVF zu berücksichtigen, ob die Künstler_in in den betreffenden Kalenderjahr/en aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte.
Gut zu wissen: Keine Parallelverfahren!
Während einer Überprüfung der Anspruchsberechtigungen für vergangene Jahre, führt der KSVF parallel kein Zuerkennungsverfahren für einen neuen Zuschuss durch.
Beispiel: Ein_e Künstler_in teilt dem KSVF mit, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der KSVF stellt die Zuschusszahlungen ein und startet eine Überprüfung. Einige Zeit später ändert sich die Einkommenssituation der Künstler_in, sie stellt einen Antrag auf Zuschuss. Solange das Verfahren zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für vergangene Jahre nicht abgeschlossen ist, wird das Zuschussverfahren für neu beantragte Kalenderjahre nicht weitergeführt.
In fünf Jahren, in denen die erforderlichen Mindesteinkünfte (bzw. Mindesteinnahmen) – auch unter Berücksichtigung der anderen Ausnahmeregelungen – nicht vorliegen, kann der Zuschuss dennoch weiterhin bezogen werden. Sind diese fünf individuellen „Bonusjahre“ verbraucht, kann der Zuschuss nicht mehr vorab für das laufende Jahr bezogen werden. Er kann aber stets rückwirkend beantragt werden, sobald Nachweise über die Gesamteinkünfte bzw. Einnahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit vorliegen und feststeht, dass die Zuschussvoraussetzungen wieder passen.
Rückblick: Wie war das nochmal letztes Jahr?
Info und Werte aus VorjahrenDer Zuschuss kann für das aktuelle Jahr und für bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend beantragt werden. Das bedeutet: Bis 31.12.2024 ist es möglich, den Zuschuss noch rückwirkend bis 2020 zu beantragen. Die Werte aus vergangenen Jahren:
Mindesteinkünfte bzw. -einnahmen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit (Untergrenze)
2024: 6.221,28 Euro
2023: 6.010,92 Euro
2022: 5.830,20 Euro
2021: 5.710,32 Euro
Maximale Summe der Gesamteinkünfte (Obergrenze)
2024: 33.698,60 (+3.110,64 Euro*)
2023: 32.559,15 Euro (+3.005,46 Euro*)
2022: 31.580,25 Euro (+2.915,10 Euro*)
2021: 30.930,90 Euro (+2.855,16 Euro*)
* pro Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird
KSVF: (2001-2025)
Infoblätter vergangener Jahre
2024: KSVF – Infoblatt 2024 – IG Bildende Kunst
2023: KSVF – Infoblatt 2023 – IG Bildende Kunst
2022: KSVF – Infoblatt 2022 – IG Bildende Kunst
2021: KSVF – Infoblatt 2021 – IG Bildende Kunst
Außerdem beim KSVF: Unterstützung in Notfällen und Ruhendmeldung
Unterstützungsfonds: Beihilfen in NotfällenDer KSVF kann auch Beihilfen zur Unterstützung in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen vergeben. Hierfür stehen jährlich bis zu 500.000 Euro zur Verfügung. Vorgesehen sind Einmalzahlungen oder in besonderen Fällen auch wiederkehrende Geldleistungen für max. zwölf Monate. Pro Ansuchen können jedenfalls höchstens 5.000 Euro gewährt werden. Treten bei eine_r Künstler_in Notfälle unterschiedlicher Kategorien zur gleichen Zeit auf, können diese auch gleichzeitig geltend gemacht und pro Notfall bis zu 5.000 Euro beantragt werden. Innerhalb von fünf Jahren werden maximal insgesamt 12.500 Euro pro Person ausgezahlt. (In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.) Anträge können Künstler_innen mit Hauptwohnsitz in Österreich (seit mind. sechs Monaten!) stellen. Die Grundlagen für die Vergabe von Beihilfen sind in Richtlinien festgelegt. Ein vierköpfiger Beirat beurteilt, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Beihilfe vorliegen. In der Regel tagt der Beirat monatlich. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.
Insbesondere für folgenden Zwecke kann der Unterstützungsfonds Beihilfen an Künstler_innen in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gewähren:
- zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
- Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
- zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
- für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen.
Rekordinflation und massiv steigende Energiekosten sind in der beispielhaften Aufzählung berücksichtigungswürdiger Notfälle kein Thema. Allein eine Kostensteigerung bei Ausgaben für den Lebensunterhalt, die zu einer Notlage führt, ist als Beihilfenzweck nicht von den Richtlinien abgedeckt. Aber Rekordinflation und massiv steigende Energiekosten als ein unvorhersehbares Ereignis? Ein unvorhersehbares Ereignis, das letztlich auch Einnahmenausfälle zur Folge hat? Kommen jedenfalls weitere Faktoren hinzu, kann mitunter der Unterstützungsfonds tätig werden. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Wichtig: Ein Zuschuss aus dem KSVF zu den Sozialversicherungsbeiträgen ist keine Voraussetzung, um einen Antrag an den Unterstützungsfonds zu stellen! Auch eine Pflichtversicherung als Künstlerin ist nicht Voraussetzung. Sowohl selbstständig als auch unselbstständig erwerbstätige Künstler_innen können sich an den Unterstützungsfonds im KSVF wenden.
Über einen Antrag an den KSVF kann die künstlerische Tätigkeit vorübergehend ruhend gemeldet werden (Formular: Ruhendmeldung). Die Folge ist ein vorübergehendes Ruhen der Pflichtversicherung (für die künstlerische Tätigkeit) bei der SVS. Das ist insbesondere nötig, um gegenüber dem AMS als „arbeitslos“ zu gelten oder den Familienzeitbonus beziehen zu können. Ist der Beweggrund für eine Ruhendmeldung eine vermeintliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen, geht die Rechnung kaum auf, schon gar nicht für Künstler_innen, die einen Zuschuss aus dem KSVF beziehen. (Siehe: Was kann ich tun, wenn ich bei der SVS zur Pflichtversicherung angemeldet bin, aber die Versicherungsrenze doch nicht überschreite? Antwort: Unterschreitungserklärung!) Bei Fragen empfehlen wir ein Beratungsgespräch!
Der KSVF nimmt Ruhendmeldungen von Künster_innen entgegen und übermittelt sie an die SVS. Eine Ruhendmeldung wird immer erst mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, kann jedoch jederzeit beendet werden (Formular: Meldung der Wiederaufnahme der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit). Eine Ruhendmeldung ist nicht rückwirkend möglich!
Wichtig: Bei einer Ruhendmeldung muss die Tätigkeit im betreffenden Zeitraum tatsächlich eingestellt werden (d.h. keine Arbeit an Projekten, keine Einnahmen – auch nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze!). Ein KSVF-Zuschuss ist nur für jene Monate möglich, in denen eine SVS-Pflichtversicherung als Künstler_in vorliegt.
Ruhendmeldung, um als „arbeitslos“ zu gelten
Dass keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, ist eine Voraussetzung, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen zu können.
Beispiel: Die künstlerische Tätigkeit wird mit 31.5.2025 vorübergehend eingestellt, das Ruhen wird beim KSVF am 15.6.2025 gemeldet: Das Ruhen wird mit 30.6.2025 wirksam, die Ausnahme von der GSVG-Versicherung beginnt mit 1.7.2025.
Nicht vergessen: Wird die Tätigkeit wieder aufgenommen, muss das Ende des Ruhens gemeldet werden! (Formular: Meldung der Wiederaufnahme der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit)
Ruhendmeldung, um den Familienzeitbonus beziehen zu können
Um den Familienzeitbonus beziehen zu können, muss der zweite Elternteil die Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen unterbrechen. Der KSVF nimmt Ruhendmeldungen von Künster_innen entgegen und übermittelt sie an die SVS. Die SVS berücksichtigt die Unterbrechung der Tätigkeit zum für den Familienzeitbonus beantragten Datum, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung wird jedoch erst mit Ablauf des Kalendermonats wirksam. (Siehe auch: Infomaterial Sozialversicherung: Welche Leistungen gibt es für (werdende) Eltern?)
Beispiel: Geburt des Kindes am 8.9.2025, Unterbrechung der künstlerischen Tätigkeit ab 10.9.2025, Meldung des Ruhens beim KSVF am 11.9.2025: Der Familienzeitbonus kann von 11.9.2025 bis 10.10.2025 bezogen werden. Das Ruhen (der Pflichtversicherung) wird am 30.9.2025 wirksam, die Ausnahme von der GSVG-Versicherung beginnt mit 1.10.2025 und endet am 10.10.2025.
Wichtig: Von Künstler_innen, die einen Zuschuss aus dem Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) beziehen oder jemals bezogen haben, verlangt die SVS eine Ruhendmeldung beim KSVF. Alle anderen Künstler_innen können die Unterbrechung ihrer Tätigkeit direkt bei der SVS melden (Unterbrechungsmeldung). (Siehe: Infomaterial Sozialversicherung: Welche Leistungen gibt es für (werdende) Eltern?)
- KSVF: Ruhendmeldung
- Kulturrat Österreich: Unselbstständig – Selbstständig – Erwerbslos (Infobroschüre)
Nicht vergessen: Nicht nur der Beginn, auch das Ende des Ruhens muss dem KSVF gemeldet werden! Beides ist im Zuge einer Meldung gemeinsam möglich. (Formular: Ruhendmeldung und Wiederaufnahme)
Die wichtigsten Adressen auf einen Blick
KSVF – Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds
1010 Wien, Goethegasse 1 / Stiege 2 / 4. Stock, Tel.: 01/5867185, Email: office@ksvf.at, Web: www.ksvf.at
SVS – Sozialversicherung der Selbständigen
Landesstellen gibt es in allen Bundesländern
Tel.: 050 808 808, Web: www.svs.at
IG Bildende Kunst: Auskunft und Beratung für Künstler_innen
Informationen verfasst und aktualisiert von Jannik Franzen und Daniela Koweindl.
Danke an den KSVF für die Überprüfung des Textes sowie an die SVS für die Überprüfung des Abschnitts zur Ruhendmeldung beim Familienzeitbonus.
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