Kulturrat Österreich: Information für Künstler_innen und Kulturarbeiter_innen

Aus für Zuverdienst zu Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ab 2026

Was steht im Gesetz? Information für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen

Ab 2026 ist die Möglichkeit zum Zuverdienst zu AMS-Geldleistungen Geschichte. Lediglich in vier Ausnahmefällen wird ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze noch möglich sein. Aktuell gibt es auch noch viele offene Fragen zur Interpretation des neuen Gesetzestexts. 

Was steht im Gesetzestext?

  • Geringfügiger Zuverdienst ist in Zukunft nur in vier Ausnahmefällen möglich
  • Es gibt eine Übergangsfrist bis 31.1.2026: Wer im Jänner noch geringfügig verdient, das aber eigentlich schon nicht mehr parallel zu einem Arbeitslosengeld tun dürfte, bekommt noch die Gelegenheit, die Jobs zu beenden.
    Achtung: Selbstständige Einkünfte im Jänner können sich dennoch im ganzen Kalenderjahr auswirken!
  • Die Ausnahmen (AlVG §12 (2) neu): 

(a) Wer bereits ein halbes Jahr vorher ununterbrochen geringfügig tätig war
Wenn eine geringfügige Erwerbstätigkeit bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit parallel zur vollversicherten Tätigkeit bestanden hat, darf diese weiter ausgeübt werden. Unklar ist, was dies in Bezug auf selbstständige Tätigkeiten bedeutet. Und: Was genau bedeutet hier „ununterbrochen“?

Achtung: Das gilt nicht, wenn das Arbeitslosengeld nur aus der Formalversicherung (aufgrund mehr als einer geringfügigen Beschäftigung) resultiert. In diesem Fall müssen alle geringfügigen Tätigkeiten beendet werden, um als arbeitslos zu gelten.

(b) befristete Ausnahme nach einem Jahr Arbeitslosigkeit 
Nach einem Jahr Arbeitslosigkeit wird geringfügiger Zuverdienst eingeschränkt möglich, konkret innerhalb eines Zeitraums von längstens 26 Wochen. Allerdings nur für einen Zeitraum (nicht die Dauer!) von 26 Wochen ab dem ersten geringfügigen Beschäftigungstag (im Extremfall können die 26 Wochen mit einem einzigen Tag Beschäftigung ausgeschöpft sein). Und: Die Möglichkeit der 26 Wochen besteht nur einmal je neuer Anwartschaft. 

(c) unbefristete Ausnahme nach einem Jahr Arbeitslosigkeit für über 50jährige oder mit Behindertenstatus
Über 50jährige oder Personen mit Behindertenstatus dürfen nach einem Jahr Arbeitslosigkeit geringfügig dazuverdienen. Und zwar zeitlich unbeschränkt. Bei neuer Arbeitslosigkeit nach einer Beschäftigung gilt allerdings erneut ein Jahr Wartefrist.

(d) befristete Ausnahme nach einem Jahr Krankengeldbezug
Nach mindestens 52 Wochen Krankengeldbezug sind 26 Wochen geringfügiger Zuverdienst erlaubt. Andere Unterbrechungen, z.B. durch den Bezug von Wochengeld (Mutterschutz) führen zu keiner Ausnahme.

Was gilt als geringfügig (AlVG §12 (6) neu)? 

  • Keine wesentlichen Änderungen, aber neue Unklarheiten (weil dies bisher nie geklärt werden musste). Zum Beispiel in Bezug auf Ausnahme (a): Wie ist ein ununterbrochener Zuverdienst bei Selbstständigen definiert?
  • Wichtig: In Zukunft werden alle geringfügigen Einkünfte addiert. Geringfügige Einkünfte aus verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Zuordnungen (selbstständig/ unselbstständig) sind zwar grundsätzlich kombinierbar, aber müssen insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Worin besteht das Problem mit einem Ende des geringfügigen Zuverdienstes zum AMS-Bezug? 

  • Personen mit Bezug Arbeitslosengeld müssen nun alle Tätigkeiten beenden. Es sei denn eine der vier Ausnahmen trifft zu.
  • Personen, die ihr Leben ausschließlich aus mehreren geringfügigen unselbstständigen Beschäftigungen bestreiten, müssen diese für die Zeit des AMS-Bezugs ausnahmslos einstellen (spezielle Regelung neu im Gesetz). 
  • Bei geringfügigen selbstständigen Einkünften kommen neue Probleme hinzu: Schon bisher konnten selbstständige Einnahmen bzw. Einkünfte auch vor oder nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einem Anspruch auf Arbeitslosengeld entgegenstehen bzw. Rückforderungen auslösen. Ab 2026 trifft das auch für geringfügige selbstständige Einkünfte ohne (nachträgliche) Pflichtversicherung zu. 
  • Personen mit einer vollversicherten Beschäftigung und einer oder mehreren geringfügigen Tätigkeiten müssen in Zukunft alle Tätigkeiten beenden, um als arbeitslos zu gelten (es sei denn eine der vier Ausnahmen trifft zu). Wenn z. B. ein vollversicherter Lehrauftrag an der VHS endet, muss auch die geringfügige Beschäftigung an der Uni eingestellt werden, um Arbeitslosengeld beziehen zu können, es sei denn diese geringfügige Beschäftigung läuft bereits seit mindestens 26 Wochen durchgehend.
    Achtung: Im Zusammenhang mit selbstständigen Einkünften könnte auch das Einstellen nicht reichen, sondern muss vielleicht das Ende des Kalenderjahrs abgewartet werden, um überhaupt wieder Arbeitslosengeld-anspruchsberechtigt sein zu können. (Siehe offene Fragen.) 
  • Woran sich nichts ändert: Selbstständige mit Einbeziehung in die SVS-Pflichtversicherung konnten schon bisher ausschließlich künstlerische und gewerbliche Tätigkeiten ruhend melden, um als arbeitslos gelten zu können. Neue Selbstständige, die nicht nur künstlerisch tätig sind, müssen die Selbstständigkeit komplett einstellen, um als arbeitslos gelten zu können – bei jedem Neubeginn droht der Lückenschluss (also die nachträgliche durchgehende Einbeziehung in die SVS-Pflichtversicherung, was rückwirkend der Definition von Arbeitslosigkeit widerspricht und zur Rückforderung von AMS-Geldleistungen führt). 
  • Personen, die mit AMS-Geldleistungen nicht das Existenzminimum erreichen, können allenfalls – statt geringfügig dazu zu verdienen – versuchen, Sozialhilfe/Mindestsicherung zu erhalten.

Offene Fragen. Forderungen! Notwendig ist … 

… sowie weitere Informationen siehe:

Kulturrat Österreich: Information für Künstler:innen und Kulturarbeiter:innen (Stand 29.10.2025)  

Downloads