Wir begrüßen die Initiative des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union, mit der „Package and Package Waste Regulation“ (PPWR) wichtige ökologische Ziele zu verfolgen und gemeinsame Standards für Verpackungen, zur Reduzierung von Verpackungsmüll, zum Ausbau von Wiederverwendung und Recycling festzulegen.
Als Interessenvertretung bildender Künstler:innen müssen wir jedoch eine Umsetzung einmahnen, die auch für Kleinstunternehmer:innen administrativ und wirtschaftlich zumutbar ist. Gerade bei lediglich fallweise anfallender Verpackung für einen Transport oder Versand in andere Mitgliedsstaaten müssen Aufwand und Kosten in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Verpackung und Transporte zu Ausstellungszwecken – insbesondere in der Freien Szene, auch in Ausstellungshäusern – verfolgen noch nicht einmal zwingend kommerzielle Zwecke.
Die PPWR darf nicht dazu führen, Künstler:innen und andere Kleinstunternehmer:innen vom europäischen Binnenmarkt zu verdrängen oder Vereine bei Aktivitäten, deren Umsetzung auch Verpackungen erfordern, zu behindern. Das würde letztlich künstlerischem Austausch und kultureller Vielfalt entgegenstehen. Auch die Europäische Union und alle ihre Mitgliedsstaaten haben sich mit der Unterzeichnung der UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kulturelle Ausdrucksformen zu ihren Inhalten verpflichtet.
Die physischen Werke bildender Künstler:innen sind üblicherweise Einzelstücke oder Editionen. Der Transport oder Versand von Kunst durch Künstler:innen ist kein Massengeschäftsmodell, Verkäufe auch über Online-Wege sind möglich. Auch künstlerische oder kunstnahe Nebentätigkeiten bildender Künstler:innen können werkorientiert sein, mitunter in höheren Auflagen ausfallen, auch über Online-Plattformen oder eigene Web-Aufritte vertrieben werden. Existenziell können hier erzielbare Einkünfte einen relevanten Part im Erwerbsleben von Künstler:innen spielen, der die künstlerische Tätigkeit überhaupt erst dauerhaft ermöglicht. Von Online-Handel im großen Stil kann doch auch in diesen Beispielen keine Rede sein. Die Zieldestinationen können vielfältig sein, aber Verpackungen insgesamt dennoch in sehr kleiner Zahl ausfallen.
Wir fordern daher ein gemeinsames, zentrales Hersteller:innenregister aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Nicht als optionale Umsetzungsmöglichkeit, sondern verbindlich vorgegeben. Keine 27 Hersteller:innenregister, die in jedem Zielstaat eine eigene Eintragung erfordern.
Wir fordern umfassende Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmer:innen und vereinfachte Verfahren, die den Ressourcen auch von Solo-Selbstständigen bzw. bei Versand von Kleinstmengen tatsächlich gerecht werden.
Wir fordern Information, Beratung und kostenlose Unterstützungsangebote für Kleinstunternehmer:innen bei der Klärung und Bewältigung anfallender Pflichten.
Wir appellieren an die Europäische Kommission und an die für die Umsetzung zuständigen Behörden, mit Bedacht zu handeln, die Realität von Kleinstunternehmer:innen – auch von Solo-Selbstständigen! – zu berücksichtigen und für eine klare, praktikable Umsetzung Sorge zu tragen.
Wir appellieren für Nachbesserungen in der Verordnung (EU) 2025/40, um die Situation von Kleinstunterehmer:innen mit erforderlichen Ausnahmeregelungen und Erleichterungen ausreichend zu berücksichtigen.
Eine Differenzierung nach Kleinstunternehmer:innen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG (Jahresumsatz höchstens 2 Millionen Euro, weniger als zehn Mitarbeiter:innen) oder nach erstmaliger Bereitstellung von Verpackungen von weniger als 10 Tonnen pro Kalenderjahr in einem Mitgliedsstaat bildet im Kontext von punktuell in der Verordnung (EU) 2025/40 definierten Erleichterungen nicht die Realität von tatsächlich kleinen betrieblichen Strukturen ab, wie sie beispielsweise in Kunst, Kultur, Kreativwirtschaft üblich sind.
Hinweis:
„Seit 12. August 2026 wird die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) schrittweise in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewendet. … Die Verordnung gilt zwar unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche neuen Vorgaben bereits seit August 2026 anzuwenden sind.“ >> Bundesministerium für Umwelt- und Klimaschutz (BMLUK): Mehr Info & Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung