Wassergerechtigkeit

Der Begriff „Wassergerechtigkeit“ bezieht sich auf die globale Wasserkrise, die ungleiche Verteilung von Wasserressourcen und Nutzungskonflikte, den unzureichenden Zugang zahlreicher Menschen zu angemessener Versorgung mit Wasser und Toiletten – und auf einen Teilbereich der „Umweltgerechtigkeit“.

Die Notwendigkeit, über Wassergerechtigkeit zu sprechen, wird jedes Jahr am 22. März deutlich – am UN-Weltwassertag (seit 1993). Am 22. März 2025 wurde der UN-Weltwasserbericht (WWB) veröffentlicht, mit aktuellen Daten zu den globalen Wasserressourcen, insb. zum Gletscherschutz. Denn Gletscher speichern etwa 70 % des globalen Süßwassers, sie sind für den Wasserkreislauf von erheblicher Bedeutung. Fast 2 Milliarden Menschen sind auf Wasser aus Gletschern, Schneeschmelze und Gebirgsabflüssen für Trinkwasser, Landwirtschaft und Energieproduktion angewiesen. Das rapide, klimawandelbedingte Schmelzen der Gletscher trägt zur Verschärfung der globalen Wasserknappheit bei (vgl. UN Water, https://www.un.org/en/observances/water-day). Der Weltwassertag macht auf die existentielle Bedeutung der Süßwasserressourcen für Mensch und Natur aufmerksam, auf ihre Schutzbedürftigkeit und die anhaltende globale Wasserkrise, die durch den Klimawandel noch verstärkt wird. Dies führt zu einem unzureichenden Zugang zu sauberem Wasser von immer noch 2,2 Milliarden Menschen – ihnen fehlt eine Trinkwassergrundversorgung. Hinzu kommen 3,5 Milliarden Menschen ohne Zugang zu einer sanitären Grundversorgung – also ohne Toiletten und Waschgelegenheiten.

Dies verstößt gegen die „Wassergerechtigkeit“ – gegen die universellen Menschenrechte auf Wasser und sanitäre Grundversorgung, die aus den UN-Menschenrechtspakten hergeleitet werden und dort verankert sind, insb. in Art. 11 und 12 UN-Sozialpakt („angemessener Lebensstandard“, „Gesundheit“) und in Art. 6 UN-Zivilpakt („Recht auf Leben in Würde“). Das „Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung“ wurde 2010 von der UN-Generalversammlung (UN-GV) anerkannt (Res. 64/292); 2015 erkannte sie neben dem Menschenrecht auf Wasser das Menschenrecht auf Sanitärversorgung ausdrücklich als eigenständiges Menschenrecht an (Res. 70/169). Zwar sind die Resolutionen für sich genommen völkerrechtlich nicht bindendes „soft law“. Darin zeigt sich aber die Rechtsüberzeugung der internationalen Staatengemeinschaft, dass beide Menschenrechte in den völkerrechtlich bindenden Menschenrechtspakten, zudem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 (AEMR), geregelt und „für den vollen Genuss des Lebens und aller Menschenrechte unerlässlich“ sind.

Das Menschenrecht auf Wasser gibt jedem Menschen das Recht auf sicheren Zugang zu qualitativ und quantitativ ausreichendem und erschwinglichem Wasser für den persönlichen und häuslichen Gebrauch – also einen Anspruch auf Grundversorgung mit Trinkwasser zum Trinken, für die Essenzubereitung und Hygiene. Laut WHO erfordert der Grundbedarf 50 bis 100 Liter Wasser pro Person/Tag, um Gesundheitsprobleme zu vermeiden. Der Zugang zu 20 Litern Wasser pro Person/Tag gilt als absolutes Minimum, kann aber zu Gesundheitsproblemen führen, da die Menge nicht ausreicht, um grundlegende Anforderungen an Körperhygiene und Verbrauch zu erfüllen (vgl. OHCHR, https://www.ohchr.org/en/topic/water-and-sanitation). Die beiden Menschenrechte dienen auch dem generationsübergreifenden Schutz der natürlichen Wasserressourcen, die zur Verwirklichung der Menschenrechte notwendig sind. Insofern kann auch von ökologischen Menschenrechten gesprochen werden.

Was folgt daraus für die Staaten? Sie sind verpflichtet, allen Menschen in ihrem Herrschaftsbereich Wasser- und Sanitärdienstleistungen zur Sicherung der Grundversorgung zur Verfügung zu stellen, ohne finanzielle Zugangshürden und ohne Diskriminierung Einzelner oder bestimmter Bevölkerungsgruppen – also mind. 20 Liter Wasser/Tag /Person. Auch die Erreichbarkeit muss sichergestellt sein. Laut WHO ist dies dann der Fall, wenn Wasser- und wohl auch Sanitäreinrichtungen im Umkreis von 1.000 Metern oder weniger als 30 Minuten Fußweg (Hin- und Rückweg) liegen. Vor allem für wohnungslose Menschen, die auf der Straße leben, Obdachlose, ist die Erreichbarkeit relevant. Ein Kernanliegen des Weltwassertags ist es, an die Verpflichtung der Staaten zu erinnern, die beiden Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu verwirklichen. Die Verpflichtung bezieht sich auch auf den nachhaltigen Schutz der Gewässer und des Klimas (Pariser Abkommen, 1,5°C), zur Begrenzung der Klimawandelfolgen. Dies zeigt sich in der Bezugnahme des Weltwassertags auf das Nachhaltigkeitsziel Nr. 6 der UN Agenda 2030 (UN GA Res. 70/1), das mit den Menschenrechten verschränkt ist: Wasser und sanitäre Versorgung für alle bis 2030 (SDG 6.1, 6.2). Die Agenda 2030 stützt sich auf geltendes Völkerrecht. Allerdings wurde schon im WWB 2024 deutlich, dass das SDG 6 bis 2030 nicht erreicht werden wird. Daher wird von Seiten der UN schon lange gefordert, bei der Wasser- und Sanitärversorgung einem menschenrechtsbasierten Ansatz zu folgen und diesen durch nationales Recht abzusichern. In Deutschland wurde dieser Ansatz bislang nur in der Nationalen Wasserstrategie 2023 politisch aufgegriffen.

Dies ändert sich nun durch das Unionsrecht – in allen EU-Mitgliedstaaten. Denn – fast unbemerkt – wurde mit der novellierten Trinkwasser-RL (EU) 2020/2184 (TWRL) und der novellierten Kommunalabwasser-RL (EU) 2024/3019 (KARL) der menschenrechtsbasierte Ansatz unionsweit eingeführt – ein Resultat der Europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ (2013), die eine unionsrechtliche Absicherung des Zugangs zu Wasser und sanitärer Grundversorgung als Menschenrecht forderte. Zudem stehen die Wasserressourcen der Union zunehmend unter Druck, was in einigen Regionen bereits zu dauerhafter oder vorübergehender Wasserknappheit führt.

In Deutschland wurde Art. 16 TWRL bisher nur unvollständig umgesetzt. Lediglich Art. 16 II 1 TWRL wurde aufgegriffen und durch § 50 I 2 WHG implementiert. Satz 2 bezieht nun die Bereitstellung von „Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen“ in die öffentliche Wasserversorgung als Daseinsvorsorgeaufgabe iSv § 50 I 1 WHG ein. Die Bereitstellungspflicht gem. § 50 I 2 WHG besteht jedoch nur „soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist“. Dies klingt nach einem „Verhältnismäßigkeitsvorbehalt“, der aber so in Art. 16 II 1 TWRL nicht zu finden ist – dort ist die Rede von Anlageninstallationen „in einer in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen verhältnismäßigen Weise“.

Die novellierte KARL (EU) 2024/3019 muss bis zum 31.7.2027 in allen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie enthält gem. Art. 1 S. 2 Vorschriften „für den Zugang zur Sanitärversorgung für alle“. Art. 2 Nr. 21 definiert „Sanitärversorgung“ menschenrechtskonform als „Einrichtungen und Dienstleistungen, die der sicheren, hygienischen, geschützten und sozial und kulturell akzeptablen Handhabung und Entsorgung von menschlichem Urin und Kot und dem Wechseln und der Entsorgung von Menstruationsprodukten dienen und die Privatsphäre bieten und mit denen die Würde geachtet wird“. Art. 19 regelt den „Zugang zur Sanitärversorgung“. Nach Art. 19 S. 1 müssen die MS „unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Perspektiven und Gegebenheiten im Bereich der Sanitärversorgung alle Maßnahmen (ergreifen), die erforderlich sind, um den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, insb. für schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen, sicherzustellen“. Die Schutzbedürftigkeit einer Person kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben, etwa ihrer sozioökonomischen Situation, ethnischen Zugehörigkeit, dem Geschlecht, einer Behinderung oder Obdachlosigkeit (EG 40 KARL). Bis zum 12. 1. 2029 sind gem. Art. 19 S. 2 bestimmte „Vorkehrungen“ zu treffen, u.a. müssen die „Personen ohne oder mit begrenztem Zugang zu sanitären Einrichtungen und die Gründe hierfür“ ermittelt werden.

Kurz: Alle europäischen Gesetzgeber sollten den menschenrechtsbasierten Ansatz in ihren Gesetzen deutlich machen – denn vor den Menschenrechten muss sich niemand fürchten!


Silke Ruth Laskowski ist Professorin für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Umweltrecht und leitet das Fachgebiet Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht an der Universität Kassel.