Leistung muss sich lohnen. Dieses Mantra gerät zur Alarmglocke für Einschnitte in der sozialen Absicherung. So hat es etwa die Abschaffung der Möglichkeit zum geringfügigen Zuverdienst bei Arbeitslosgengeld ins aktuelle Regierungsprogramm geschafft.
Doch das fördert Armut, verhindert Arbeit und trifft Frauen besonders. Von einer „sozialpolitischen Katastrophe“ spricht der Kulturrat Österreich – nicht zuletzt mit Blick auf Kunst und Kultur, wo das System der Arbeitslosenversicherung angesichts weit verbreiteter komplexer Erwerbsrealitäten schon jetzt an vielen Ecken und Enden versagt. Geringfügige Tätigkeiten während einem allfälligen Bezug von Arbeitslosengeld sind – abgesehen von oftmals existenzieller Notwendigkeit – auch ein notwendiger Beitrag zur Arbeitssuche, denn berufliche Aktivität und Präsenz sind essentiell. Vom AMS kommen Jobangebote in Kunst und Kultur üblicherweise nicht.
Heiße Luft? Nein. Beschlossene Sache!
Ab 2026 ist ein Zuverdienst zum Arbeitslosengeld nicht mehr grundsätzlich möglich. Auf eine konkrete Umsetzung hat sich die aktuelle Bundesregierung flott geeinigt. Ein Gesetzesvorschlag landete als einer von 74 Artikeln in den umfangreichen Budgetbegleitgesetzen – by the way ohne Begutachtungsphase im parlamentarischen Verfahren. Wenig später folgte im Juni 2025 bereits der Beschluss durchs Parlament. Mit dem Jahreswechsel wird die neue Rechtslage wirksam. Was bedeutet das? Verkürzt gesagt: Geringfügige Tätigkeiten beenden oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verlieren. Denn: Wer geringfügige Einkünfte hat, gilt ab 2026 nicht mehr als arbeitslos. Lediglich vier Ausnahmen sind vorgesehen.
Was ist neu? Welche Ausnahmen wird es geben?
Aktuell und bis zum Jahresende 2025 ist ein geringfügiger Zuverdienst neben dem Bezug von AMS-Geldleistungen grundsätzlich möglich – also etwa bei Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld. Geringfügig bedeutet bis zur Geringfügigkeitsgrenze, 2025 sind das 551,10 Euro monatlich. Im Jänner 2026 folgt eine kurze Schonfrist: „All jene, die nach der Neuregelung nicht geringfügig dazuverdienen dürfen, müssen bis 31. Jänner 2026 ihren geringfügigen Job beenden, um das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe ohne Unterbrechung beziehen zu können.“, informiert bereits die Arbeiter*innenkammer (AK).
Und die vier Ausnahmen? Erstens: Wer bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn einer Arbeitslosigkeit ununterbrochen eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt hat, darf diese fortsetzen und gilt dennoch als arbeitslos – verliert dadurch also nicht den Anspruch auf eine AMS-Geldleistung. Aber wie ist das bei selbstständiger Tätigkeit zu verstehen? Was heißt hier ununterbrochen? Und was, wenn ein größeres Projekt in Selbstständigkeit folgt, die Erwerbslosigkeit somit zu Ende ist, und im selben Kalenderjahr angemessene Honorare fließen? Wie lässt sich das zeitlich abgrenzen, um Rückforderung von Arbeitslosengeld auszuschließen? Der Gesetzestext bietet keine Antwort oder gar Lösungen.
Zweitens: Es gibt eine Ausnahme für sogenannte „Langzeitarbeitslose“. Nach einem Jahr Arbeitslosigkeit ist es möglich, innerhalb eines Zeitraums (nicht zwingend Dauer!) von 26 Wochen geringfügig dazuzuverdienen. Was bedeutet das am Beispiel von Ausstellungshonoraren und Tantiemen? Die sollten bei andauernder Arbeitslosigkeit wohl innerhalb der 26 Wochen liegen, weil sonst wieder gilt: geringfügige Einkünfte oder AMS-Geldleistung.
Drittens: Wer über 50 ist oder Behindertenstatus hat, darf nach einem Jahr Arbeitslosigkeit geringfügig tätig sein, ohne zeitliche Befristung. Viertens: Nach einem Jahr Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld gilt ebenfalls: geringfügig dazuzuverdienen ist möglich, in diesem Fall erneut befristet für einen Zeitraum von 26 Wochen. (Übrigens: Eine äquivalente Regelung für arbeitslose Personen nach einem Jahr Bezug von Kinderbetreuungsgeld hat es nicht in die Liste der Ausnahmen geschafft.)
Armut als Leistungsanreiz. Seriously?!
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe liegen oftmals weit unter der Armutsgefährdungsschwelle. Beim Arbeitslosengeld beträgt die Nettoersatzrate magere 55%, die Notstandshilfe (nach Ablauf von Arbeitsgeld) ist noch niedriger. Stichwort Frauen, Stichwort Kunst und Kultur: Wer wenig verdient, steigt auch mit entsprechend niedrigen AMS-Geldleistungen aus. 2024 lag das durchschnittliche tägliche Arbeitslosengeld bei lediglich 41,11 Euro – das ist deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle. Frauen kamen sogar nur auf einen durchschnittlichen Tagessatz von 36,96 Euro beim Arbeitslosengeld bzw. 29,44 Euro bei der Notstandshilfe. AK und ÖGB rechneten in einem gemeinsamen Factsheet (2022) vor: „50 % der arbeitslosen Frauen mit geringfügigem Zuverdienst erreichen durch die Kombination von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ein Einkommen knapp über der Armutsgrenze, Männer ein Einkommen von rund 200 Euro über der Armutsgrenze.“
Hier setzt der Leitgedanke an, dem Zuverdienst einen Riegel vorzuschieben. Die Möglichkeit zum Zuverdienst für Arbeitslose sei „leistungsfeindlich (…), weil das nicht die entsprechenden Anreize schafft, die wir für den Arbeitsmarkt brauchen.“, erklärte Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) Anfang April beim Pressebriefing zum geplanten Vorhaben.
Kollateralschaden Kunst und Kultur
Mit der Gesetzesänderung werden offiziell zwei Ziele verfolgt: ein Zuwachs der vollversicherten Beschäftigungsverhältnisse und ein Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts. Wie die zeitgleich beschlossenen Budgetkürzungen für Kunst und Kultur beitragen, um überhaupt die Verfügbarkeit bezahlter Tätigkeiten (in Vollversicherung) zu erhöhen, bleibt unergründlich.
Klar ist, auch geringfügige Tätigkeiten sind klassische Bestandteile von Erwerbsbiografien in Kunst und Kultur. Hier ein Lehrauftrag, dort ein Artist Talk, dann eine Wiederaufführung einer Perfomance, ein Drehtag als Kameraperson für einen Videoclip oder eine geringfügige Beschäftigung als Kunstvermittlerin für die Dauer eines Festivals. Solche Tätigkeiten in Phasen von Arbeitslosigkeit aus existenzieller Not absagen zu müssen, ist doppelt kontraproduktiv. Im absurdesten Fall ist ein Antrag auf Sozialhilfe die einzige Alternative, wenn das Arbeitslosengeld nicht reicht.
Dass das Arbeitsleben nicht bloß aus einem einzigen unbefristeten 9to5-Job besteht, ist auch gesamtgesellschaftlich längst angekommen. Bereits 36,7% aller unselbstständig Erwerbstätigen waren 2024 atypisch beschäftigt, 5,7% der Erwerbstätigen insgesamt hatten mehrere Jobs gleichzeitig (Arbeitsmarktstatistiken 2024). In Kunst und Kultur ist dieser Anteil deutlich höher. Die letzte Studie zur sozialen Lage der Künstler:innen und Kunst-/Kulturvermittler:innen (2018) zeigte etwa auf, dass zwar die künstlerische Arbeit als bildende Künstler*in fast ausschließlich in Selbstständigkeit erfolgt, aber 62% der bildenden Künstler*innen sowohl selbstständig als auch unselbstständig tätig sind.
Planlos zu 100% arbeitslos verdonnert
Kurzum: Jobs kommen und gehen, werden parallel und abwechselnd ausgeübt. Lässt sich bei Verlust einer Anstellung der Einkommensverlust nicht mit anderen Tätigkeiten kompensieren, wird ein vorübergehender Bezug von Arbeitslosengeld schnell existenziell notwendig. Fair enough, das entspricht der Grundidee von Arbeitslosenversicherung. Doch „teilzeitarbeitslos“ gibt es nicht. Das System der Arbeitslosenversicherung zwingt bei Jobverlust, auch bestehende andere Erwerbstätigkeiten einzustellen – ab 2026 sogar zu 100%, wenn keine Ausnahme zutrifft.
Im Regierungsprogramm steht auch die Verbesserung der sozialrechtlichen Absicherung von Künstler*innen und Kulturarbeiter*innen am Plan. Die „besonderen Erwerbsrealitäten und die damit einhergehenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen“ sollen berücksichtigt und hierzu eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet werden. Die Abschaffung der Zuverdienstmöglichkeit zum Arbeitslosengeld steht diesem Anliegen diametral entgegen, widersprüchlicher können die Vorhaben derselben Regierung kaum sein. Bis zum Redaktionsschluss (Ende September 2025) war weiterhin kein Termin für den Start der von Kulturminister Andreas Babler (SPÖ) geplanten Arbeitsgruppe bekannt. Doch die Zeit drängt, um den angerichteten Schaden ab 2026 noch abzuwenden.
Daniela Koweindl ist kulturpolitische Sprecherin der IG Bildende Kunst.
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